Schwangere und stillende Arbeitnehmende haben am Arbeitsplatz einen besonderen Schutz. Welche Rechte für Arbeitnehmende gelten und was Arbeitgebende bei einer Schwangerschaft von Angestellten zu beachten haben, wird nachfolgend aufgezeigt.
Gesetzliche Bestimmungen bei Schwangerschaft und Elternschaft am Arbeitsplatz
Das Arbeitsgesetz neues Fenster (Art. 35 bis 35b ArG und Art. 60 bis 66 sowie ArGV 1) verpflichtet Arbeitgebende, den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet wird. Zudem garantiert das Obligationenrecht neues Fenster (Art. 324a, 329f, 336a und 336c OR) einen umfassenden Kündigungsschutz während der gesamten Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt. Bei schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht zudem Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen gemäss Arbeitsgesetz. Der Mutterschafts- resp. Vaterschaftsurlaub wird durch die Erwerbsersatzordnung neues Fenster geregelt: 14 Wochen Mutterschaftsentschädigung bzw. 14 Tage Vaterschaftsentschädigung mit 80 Prozent des Erwerbseinkommens. Zusätzlich schützt das Gleichstellungsgesetz neues Fenster (Art. 3 Abs. 1 GlG) vor Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft und stellt sicher, dass Betroffene gleichbehandelt werden.
Informationen für Arbeitnehmende
Für Schwangere und Mütter gelten am Arbeitsplatz besondere Bedingungen während des gesamten Mutterschutzes (Beginn der Schwangerschaft bis und mit 16 Wochen nach Geburt). Folgende Websiten und Broschüren geben einen guten Überblick für Schwangere, Mütter und auch Väter zu ihren Rechten:
- wichtigste Fragen und Antworten zum Mutterschutz (SECO) neues Fenster
- Broschüre zum Mutterschurz für Arbeitnehmende (SECO) neues Fenster
- Informationen zu Schwangerschaft am Arbeitsplatz, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub neues Fenster
- Informationen für Schwangere und Mütter, Vorlage Mutterschaftsvereinbarung neues Fenster
- Informationen für (werdende) Mütter und Väter neues Fenster
Bei Fragen können Sie sich an folgende Beratungsstellen im Kanton St.Gallen wenden:
- Beratungsangebot der kantonalen Gleichstellungsförderung neues Fenster
- Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität neues Fenster
- Arbeitsinspektorat: Verstoss zu Gesundheitsschutz melden neues Fenster
Informationen für Arbeitgebende
Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, in ihrem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Nachfolgende Websiten und Broschüren unterstützen Arbeitgebende darin, wie der Mutterschutz im Betrieb umgesetzt werden kann.
- Informationen zum Mutterschutz für Arbeitgebende (SECO) neues Fenster
- Broschüre zum Mutterschutz für Arbeitgebende (SECO) neues Fenster
- Checkliste zum Mutterschutz am Arbeitsplatz für Arbeitgebende (SECO) neues Fenster
- Informationen und Bestellmaterial zum Thema «Stillen / Milch abpumpen am Arbeitsplatz» (SECO) neues Fenster
Bei Fragen oder Unklarheiten ist das kantonale Arbeitsinspektorat neues Fenster die zuständige Behörde.
Noch offene Fragen?
Laura Ingber
Projektleiterin
Abteilung Integration und Gleichstellung
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen
