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Schwangere und stillende Arbeitnehmende haben am Arbeitsplatz einen besonderen Schutz. Welche Rechte für Arbeitnehmende gelten und was Arbeitgebende bei einer Schwangerschaft von Angestellten zu beachten haben, wird nachfolgend aufgezeigt.

Gesetzliche Bestimmungen bei Schwangerschaft und Elternschaft am Arbeitsplatz

Das Arbeitsgesetz neues Fenster (Art. 35 bis 35b ArG und Art. 60 bis 66 sowie ArGV 1) verpflichtet Arbeitgebende, den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet wird. Zudem garantiert das Obligationenrecht neues Fenster (Art. 324a, 329f, 336a und 336c OR) einen umfassenden Kündigungsschutz während der gesamten Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt. Bei schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht zudem Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen gemäss Arbeitsgesetz. Der Mutterschafts- resp. Vaterschaftsurlaub wird durch die Erwerbsersatzordnung neues Fenster geregelt: 14 Wochen Mutterschaftsentschädigung bzw. 14 Tage Vaterschaftsentschädigung mit 80 Prozent des Erwerbseinkommens. Zusätzlich schützt das Gleichstellungsgesetz neues Fenster (Art. 3 Abs. 1 GlG) vor Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft und stellt sicher, dass Betroffene gleichbehandelt werden.

Informationen für Arbeitnehmende

Informationen für Arbeitgebende

Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, in ihrem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Nachfolgende Websiten und Broschüren unterstützen Arbeitgebende darin, wie der Mutterschutz im Betrieb umgesetzt werden kann.


Bei Fragen oder Unklarheiten ist das kantonale Arbeitsinspektorat neues Fenster die zuständige Behörde.

 

Noch offene Fragen?

Laura Ingber

Projektleiterin

Abteilung Integration und Gleichstellung

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen