Die Kantone werden vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet, für die Zulassung der Spitalunternehmen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Spitalplanung zu erstellen und – daraus abgeleitet – eine Spitalliste zu erlassen. Dabei werden die Teilbereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation unterschieden.
Für den Bereich Akutsomatik hat die Regierung am 20. Juni 2017 eine Spitalliste erlassen.
Für den Bereich Psychiatrie hat die Regierung am 20. Dezember 2022 eine neue Spitalliste erlassen.
Am 9. März 2021 verlängerte die Regierung die Geltungsdauer der Spitalliste Rehabilitation bis zum 31. Dezember 2023.
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