Wenn Sie erkrankt sind und einen Spitalaufenthalt (Hospitalisation) benötigen, können Sie als Patientin oder Patient grundsätzlich frei wählen, in welchem Spital Sie sich behandeln lassen möchten. Je nach Spitalwahl können Ihnen aber zusätzliche persönliche Kosten, bzw. Mehrkosten, entstehen, dies zusätzlich zum Selbstbehalt, der Ihnen durch die Krankenversicherung in Rechnung gestellt wird.
Damit Sie diese zusätzlichen Mehrkosten vermeiden können, ist es wichtig, dass Sie gewisse Punkte bei der Spitalwahl beachten.
Spitäler, die wünschen, dass die Kosten ihrer Leistungen von der Krankenversicherung und von ihrem Standortkanton übernommen werden, müssen auf der sogenannten kantonalen Spitalliste stehen (für weitergehende Informationen diesbezüglich bitte folgenden Link anklicken: Gesundheitsversorgung. Jedes Listenspital kann seine Leistungen dem Kanton und der Krankenversicherung in Rechnung stellen. Der Tarif, bzw. die Kosten, für eine Leistung kann je nach Spital unterschiedlich sein.
Wenn Sie sich in einem der Listenspitäler im Kanton St.Gallen behandeln lassen, werden die Kosten für die Hospitalisation von Ihrem Krankenversicherer und dem Kanton St.Gallen anteilsmässig übernommen.
Wenn Sie sich entschliessen, in ein Listenspital ausserhalb des Kanton St.Gallen zu gehen, kann es sein, dass die Tarife in diesem Spital höher sind als in einem Listenspital im Kanton St.Gallen
Sind die Tarife höher als diejenigen des Kantons St.Gallen, müssen Sie diese Mehrkosten, bzw. die Differenzkosten, übernehmen, wenn Sie sich in diesem ausserkantonalen Listenspital behandeln lassen.
Krankenversicherer bieten eine Spitalzusatzversicherung "ganze Schweiz" an. Wenn Sie diese Zusatzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese die Mehrkosten, die bei einer ausserkantonalen Hospitalisation entstehen können. Eine Voraussetzung muss aber auch hier erfüllt sein: Das Spital muss auf der Spitalliste des jeweiligen Kantons stehen (Spitallisten der GDK).
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, sich jeweils vor einer ausserkantonalen Hospitalisation von Ihrem Krankenversicherer beraten zu lassen.
Auch bei notfallmässigen Hospitalisationen kann es zu Mehrkosten kommen.
Wenn Sie sich zum Zeitpunkt des Notfalls im Kanton St.Gallen befinden, dann müssen Sie ein Spital im Kanton St.Gallen aufsuchen, auch wenn ein ausserkantonales Spital näher liegen würde.
Eine Ausnahme ist, wenn Sie einen Schlaganfall erleiden sollten. Dann ist es ganz wichtig, dass Sie so rasch als möglich in das nächstgelegene Spital gehen, das eine Schlaganfallsabteilung (Stroke Unit) anbietet.
Wenn Sie sich zum Zeitpunkt des Notfalls ausserhalb des Kantons befinden, zum Beispiel an Ihrem Arbeitsort oder auf einem Ausflug, dann können Sie das nächstgelegene Spital aufsuchen, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen werden.
Mehrkosten entstehen Ihnen auch dann, wenn Sie bei einer freiwillig gewählten ausserkantonalen ambulanten Behandlung in einem Spital oder einer Arztpraxis notfallmässig hospitalisiert werden müssen, auch wenn ein Rücktransport in den Wohnkanton unzumutbar ist.
Bei ausserkantonalen Hospitalisationen beantragt das Spital, in dem die Leistung erbracht werden soll, vorgängig eine Kostengutsprache für die/den Patientin/en beim Kantonsarztamt und allenfalls auch beim Krankenversicherer. Aufgrund der vom Spital erhaltenen Informationen beurteilen wir jede Anfrage individuell, jedoch nach den gleichen Kriterien
Wenn wir zu wenig Informationen für die Beurteilung zu einem Fall erhalten, bitten wir das Spital, uns weitere Informationen zukommen zu lassen. In komplexen Fällen lassen wir uns von Fachexpertinnen und Fachexperten (z.B. von einer Chefärztin aus dem Kantonsspital St.Gallen) beraten.
Anhand von drei Beispielen erklären wir Ihnen, wie die Kostenübernahme bei stationären Spitalbehandlungen in Listenspitälern geregelt ist.
Fall 1
Sie lassen sich in einem inner- oder ausserkantonalen Spital behandeln. Das Spital steht auf der Spitalliste des Kantons St.Gallen. Der Kanton St.Gallen und Ihre Krankenversicherung übernehmen anteilsmässig die Behandlungskosten zum Tarif des jeweiligen Spitals.
Fall 2
Sie lassen sich in einem ausserkantonalen Listenspital behandeln, das jedoch nicht auf der Spitalliste des Kantons St.Gallen aufgeführt ist.
Hier müssen drei Situationen unterschieden werden:
a. Es handelt sich um einen Notfall, der ausserkantonal eingetroffen ist.
Kanton und Krankenversicherer übernehmen die Behandlungskosten zum Tarif des ausserkantonalen Spitals.
Der Notfallbegriff ist klar definiert:
- Ein Notfall liegt vor, wenn der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, dass diese ein Spital des Wohnortkantons aufsucht.
- Der Notfallbegriff ist unter anderem nicht erfüllt, wenn eine Person mit Beschwerden, welche schon innerkantonal vorhanden waren, ein ausserkantonales Spital aufsucht und erst dort der Rücktransport unzumutbar wird.
b. Es handelt sich NICHT um einen Notfall und die Leistung kann in einem Listenspital des Kanton St.Gallen durchgeführt werden.
- Die Behandlungskosten werden höchstens zu dem Tarif übernommen, der für st.gallische Spitäler für die betreffende Leistung gilt (kantonaler Referenztarif). Eine allfällige Differenz – falls der Tarif des behandelnden Spitals höher ist als der st.gallische Referenztarif – muss durch eine Zusatzversicherung oder durch die Patientinnen und Patienten selbst getragen werden.
Damit Sie bei der Wahl des Spitals die entstehenden Kosten abschätzen können, müssen Sie zwei Tarife kennen:
- den kantonalen Referenztarif: Referenztarife
Es gibt verschiedene Tarife, das heisst, je nach Spitalstatus (z.B. Universitätsspital) eine sogenannte Baserate - den Tarif des betreffenden ausserkantonalen Spitals (Baserate oder Tagespauschale): Dieser ist ersichtlich aus der "GDK-Übersicht" der kantonalen Spitalliste (Spitalliste mit Referenztarifen aller Kantone).
Berechnungsbeispiel: Sie möchten für eine Leistung ins ausserkantonale Spital A und ersehen aus der Tabelle, dass die Baserate dieses Spitals Fr. 11'070.- (Kostengewicht nach DRG 1.0) beträgt; der kantonale Referenztarif des Kantons St.Gallen 2019 (Wahlbehandlungen am Universitätskinderspital Zürich, am Universitätskinderspital beider Basel sowie in den Kinderabteilungen der Universitätsspitäler Genf, Lausanne, Bern und des Kantonsspitals Luzern; Kostengewicht 1.0 nach DRG) ist Fr. 10'618.-.
Sie – oder Ihre Zusatzversicherung – müssen demnach den Differenzbetrag von Fr. 452.- (je nach Kostengewicht kann diese Summe auch um ein Vielfaches höher sein) selber tragen.
Wie hoch diese Summe genau sein wird, kann Ihnen nur das behandelnde Spital mitteilen.
c. Die Leistung, bzw. die Behandlung Ihrer Diagnose, wird nicht in einem Listenspital des Kanton St.Gallen angeboten und kann nur durch ein ausserkantonales Spital erbracht werden
Die Behandlungskosten werden vollumfänglich vom Kanton und Ihrem Krankenversicherer übernommen.
Fall 3
Die Behandlung erfolgt in einem inner- oder ausserkantonalen Spital, das für die erbrachte Leistung weder auf der Spitalliste des Kantons St.Gallen noch auf der Spitalliste des Standortkantons steht.
Der Kanton beteiligt sich nicht an den Behandlungskosten. Es handelt sich hier um sogenannte Vertrags- oder Ausstandsspitäler. In solchen Fällen muss die Patientin oder der Patient unbedingt vor Spitaleintritt mit der Krankenkasse klären, ob die Behandlungskosten im ausgewählten Spital durch eine allfällige Spitalzusatzversicherung gedeckt sind. Andernfalls hat die Patientin oder der Patient die gesamten Kosten zu tragen.
Noch offene Fragen?
Kantonsarztamt
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen