In Ergänzung zur schweizweit gültigen Regelung hat der Kanton St.Gallen eine Liste mit Eingriffen definiert, deren Durchführung grundsätzlich ambulant zu erfolgen hat, das heisst ohne Übernachtung im Spital. Notfälle sind davon ausgenommen.
Liste des Bundesamtes für Gesundheit BAG
In den Schweizer Spitälern werden zahlreiche Eingriffe stationär durchgeführt, bei denen ein ambulanter Eingriff sowohl aus medizinischer Sicht angezeigt und patientengerecht wäre als auch weniger Ressourcen beanspruchen würde. Grund dafür sind insbesondere falsche finanzielle Anreize. Da die Arbeiten zur Behebung dieser finanziellen Fehlanreize zeitaufwändig (Einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen, EFAS) oder gar blockiert (Revision TARMED) sind, bestimmte das Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Förderung der ambulanten Leistungserbringung per 1. Januar 2019 eine Liste mit Eingriffen, bei denen die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) in der Regel nur die ambulante Durchführung vergütet, es sei denn, es würden besondere Umstände vorliegen (sogenannte BAG-Liste). Diese Regelung gilt schweizweit.
- Art. 3c eidgenössische Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31)
- Anhang 1a eidgenössische Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31)
Ergänzende Liste des Kantons St.Gallen
Analog zu zahlreichen anderen Kantonen hat der Kanton St.Gallen zusätzlich neun Eingriffsbereiche bezeichnet, bei denen die Kostenübernahme des Kantons grundsätzlich auf eine ambulante Durchführung beschränkt wird.
Verordnung Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen (St. Galler Gesetzessammlung)
Ausnahmekriterien
Die Verantwortung für die Behandlungsform (stationär oder ambulant) soll primär bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten belassen bleiben und nach medizinischen Kriterien erfolgen. Die Regierung des Kantons St.Gallen hat deshalb eine Regelung verabschiedet, die auf ein prospektives oder retrospektives Kostengutsprachesystem verzichtet und keine Einzelfallrückforderungen vorsieht. Den Spitälern wird als Orientierung ein Raster mit Ausnahmekriterien zur Verfügung gestellt. Diese Kriterien dienen als Leitplanken für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte für die Entscheidfindung bzw. die interne und externe Rechtfertigung von Ausnahmefällen.
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Amt für Gesundheitsversorgung
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen