Für den Vollzug der Bestimmungen über die Versicherungspflicht (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind die Kontrollstellen für Krankenversicherung der politischen Gemeinden zuständig.
Die Kontrollstellen der politischen Gemeinden haben bei Bedarf die Möglichkeit, sich durch die Gemeinsame Einrichtung KVG beraten zu lassen.
Für Auskünfte zur Versicherungspflicht und der Befreiung hiervon wenden Sie sich bitte an die Kontrollstelle für Krankenversicherung der zuständigen st.gallischen Gemeinde.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, müssen Sie grundsätzlich innert drei Monaten nach Wohnsitznahme eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abschliessen. Dies gilt auch für Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen im Ausland.
In Ausnahmefällen können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht müssen Sie bei der Kontrollstelle für Krankenversicherung der Gemeinde an Ihrem Aufenthaltsort einreichen. Das Formular zum Nachweis des Bestehens einer Versicherungsdeckung bei einem ausländischen Krankenversicherer steht Ihnen online zur Verfügung.
Nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union (EU) sind Sie als in der Schweiz erwerbstätige Grenzgängerin oder Grenzgänger grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen im Ausland, sofern diese nicht der Versicherungspflicht im Wohnstaat unterstehen (siehe dazu auch die krankenversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat).
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Österreich oder Italien haben Sie ein Optionsrecht und dürfen die Versicherung in ihrem Wohnstaat beibehalten. Das Optionsrecht ist innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit auszuüben. Die getroffene Wahl ist unwiderruflich und gilt für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit. Zur Ausübung des Optionsrechts müssen Sie ein Befreiungsgesuch bei der Kontrollstelle für Krankenversicherung der Gemeinde an Ihrem Arbeitsort einreichen. Das Meldeformular für Grenzgängerinnen und Grenzgänger steht Ihnen online zur Verfügung. Personen aus Frankreich müssen das Formular F "choix du système" verwenden.
- Formular und Information Grenzgänger Deutsch
- Formular und Information Grenzgänger Französisch
- Formular und Information Grenzgänger Italienisch
- Formular und Information Grenzgänger Englisch
- FAQ zum französisch-schweizerischen Abkommen
- Formular F "choix du système" (nur für Personen mit Wohnland Frankreich)
- Krankenversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat
- Informationsschreiben Versicherungspflicht 2024 / 2
- Informationsschreiben Versicherungspflicht 2023 / 2
- Informationsschreiben Versicherungspflicht 2023 / 1
- Informationsschreiben Versicherungspflicht 2022 / 1
- Informationsschreiben Versicherungspflicht 2021 / 3
- Informationsschreiben Versicherungspflicht 2021 / 2
- Informationsschreiben Versicherungspflicht 2021 / 1
- Informationsschreiben Versicherungspflicht 2020 / 1
- Informationsschreiben 2019 / 2
- Informationsschreiben 2019 / 1
- Informationsschreiben BAG 2017
- Informationsschreiben 2017 / 1
- Informationsschreiben 2016 / 2
- Informationsschreiben 2016 / 1
- Informationsschreiben 2015 / 2
- Informationsschreiben 2015 / 1
- Informationsschreiben 2014 / 2
- Informationsschreiben 2013 / 3
- Informationsschreiben 2013 / 1
- Informationsschreiben 2012 / 1
- Informationsschreiben 2010 / 1
- Informationsschreiben 2010 zu den Rentnerinnen und Rentner im Ausland
- Informationsschreiben 2009 / 3
- Informationsschreiben 2009 / 3 Beilage
- Informationsschreiben 2009 / 2
- Informationsschreiben 2008 / 2
- Informationsschreiben 2008 / 1
- Informationsschreiben 2007 / 1
- Handbuch Versicherungspflicht
- Krankenversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat
- Weisung BSV zur Versicherungspflicht der Sans-papiers
- Formular Auftrag Gemeinden an GE KVG
Noch offene Fragen?
Amt für Gesundheitsversorgung
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen