Ab August 2025 kann der Kanton St.Gallen den kommunalen Volksschulträgern einen jährlichen Kantonsbeitrag entrichten, wenn einer Schülerin oder einem Schüler trotz verfügter Sonderschulung kein Platz in einer Sonderschule zur Verfügung gestellt werden kann.
Im Kanton St.Gallen besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf in der Regel eine Sonderschule, sofern die Voraussetzungen nach Art. 35bis Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) erfüllt sind. Aufgrund begrenzter Kapazitäten kann nicht allen Schülerinnen und Schülern ein Sonderschulplatz angeboten werden.
Mit dem II. Nachtrag zur Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (sGS 213.951, Sonderschulverordnung) vom 25. März 2025 hat die Regierung eine Übergangsregelung geschaffen (in Vollzug ab 1. August 2025).
Wenn für eine Schülerin oder einen Schüler trotz rechtskräftiger Verfügung kein Sonderschulplatz zur Verfügung steht, kann der kommunale Schulträger für die «Beschulung im Einzelfall» einen jährlichen Kantonsbeitrag von Fr. 15'000.– beantragen.
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Irene Bernhardsgrütter
Abteilungsleiterin
Amt für Volksschule
Sonderpädagogik
Davidstrasse 31
9001 St.Gallen