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Hier erfahren Sie mehr über die konkreten Wirkungen der Konkurseröffnung auf die Arbeitnehmer des Schuldners. Weiter informieren wir Sie darüber, was von den Arbeitnehmern vorzukehren ist.

Laufende Arbeitsverhältnisse sind mit der Konkurseröffnung nicht von Gesetzes wegen aufgelöst. Wenn über Ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet worden ist entscheidet das Konkursamt über das Arbeitsverhältnis. In der Regel werden laufende Arbeitsverhältnisse nicht weitergeführt und das Konkursamt tritt nicht in das laufende Arbeitsverhältnis ein. Die Arbeitnehmer werden vom Konkursamt in der Regel von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitnehmer hat wie folgt vorzugehen:

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