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Hier erfahren Sie mehr über die konkreten Wirkungen der Konkurseröffnung auf die Arbeitnehmenden der Schuldnerin bzw. des Schuldners. Weiter informieren wir Sie darüber, was von den Arbeitnehmenden vorzukehren ist.

Laufende Arbeitsverhältnisse sind mit der Konkurseröffnung nicht von Gesetzes wegen aufgelöst. Wenn über Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet worden ist, entscheidet das Konkursamt über das Arbeitsverhältnis. In der Regel werden laufende Arbeitsverhältnisse nicht weitergeführt und das Konkursamt tritt nicht in das laufende Arbeitsverhältnis ein. Die Arbeitnehmenden werden vom Konkursamt in der Regel von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitnehmenden haben wie folgt vorzugehen:

Noch offene Fragen?

Konkursamt

Davidstrasse 27
9001 St.Gallen