Für Forderungseingaben in Konkursverfahren bieten wir Ihnen drei Möglichkeiten. Die Online-Forderungseingabe, das Formular Forderungseingabe oder der elektronische Rechtsverkehr. Die Vorgehen sehen Sie hier.
Online-Forderungseingabe
– Bitte rufen Sie im Konkursverzeichnis das Verfahren auf, in dem Sie eine Forderung anmelden möchten. Am Ende der Konkursdetails gelangen Sie mit dem Link "Formular zur Forderungseingabe" zur Erfassungsmaske.
– Bitte vervollständigen Sie sämtliche Pflichtfelder. Ihre erfassten Daten werden mittels Klick auf "Forderungsangaben abschliessen + weiter" elektronisch an uns übermittelt und in unsere Fachapplikation eingelesen.
– Die elektronisch übermittelte Forderungseingabe müssen Sie zusätzlich zwingend in Papierform, unterzeichnet, mit den Beweismitteln, per Briefpost dem Konkursamt einreichen. Ihre Forderungseingabe können Sie dazu nach dem Abschluss auf der Bestätigungsseite als PDF herunterladen und ausdrucken.
Formular Forderungseingabe
– Es stehen Ihnen zwei Formulare zum Download bereit. Das Formular Forderungseingabe Lohnforderungen ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt, die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anmelden. Das Formular Forderungseingabe ist für die Anmeldung aller weiteren Forderungen bestimmt.
– Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular müssen Sie zusammen mit den Beweismitteln (z.B. Rechnungskopie) dem Konkursamt per Briefpost einreichen.
Elektronischer Rechtsverkehr
– Das Formular Forderungseingabe können Sie zusammen mit den Beweismitteln in elektronischer Form über die vom Bund anerkannte sichere Zustellplattform IncaMail einreichen. Damit die Eingabe rechtswirksam ist, muss diese im Format PDF vorliegen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Dies gilt für die Eingabe selbst sowie die Beilagen.
– Weiterführende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie hier.
Häufig gestellte Fragen
Eine Eingabe mit einem gewöhnlichen E-Mail ist nicht rechtswirksam. Die Forderungseingabe muss zwingend per Briefpost oder mit qualifizierter elektronischer Signatur über die Zustellplattform des Bundes eingereicht werden.
Die Forderungen sind innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben (Art. 232 SchKG). Forderungseingaben sind auch bis zum Schluss des Konkursverfahrens möglich. Der Gläubiger hat jedoch sämtliche mit der Verspätung verursachten Kosten zu tragen (Art. 251 SchKG).