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Das Gesetz verpflichtet die Organe von Kapitalgesellschaften zur Benachrichtigung des Konkursrichters, wenn die Gesellschaft überschuldet ist.

Grundlage bei der Aktiengesellschaft bildet Art. 725 ff. OR. Nach Benachrichtigung des Konkursrichters hat dieser den Konkurs zu eröffnen (Art. 725b Abs. 3 OR).

Für die Kommanditaktiengesellschaft sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten ebenfalls die Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 764 Abs. 2 und Art. 820 OR), d.h. dass auch diese Gesellschaften bei einer Überschuldung den Konkursrichter zu benachrichtigen haben. Das Vorgehen bei Genossenschaften ist sehr ähnlich und in Art. 903 OR geregelt.

Die Benachrichtigung des Gerichts kann nur dann unterbleiben, wenn gewisse Gesellschaftsgläubigerinnen und -gläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubigerinnen und -gläubiger zurücktreten.

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