Hier erfahren Sie mehr über die konkreten Wirkungen der Konkurseröffnung auf Drittpersonen.
Alle Personen, die Eigentum an beim Schuldner befindlichen Vermögensstücken erheben, müssen innert der Eingabefrist Ihre Ansprüche beim Konkursamt anmelden (Aussonderungsbegehren). Der Gegenstand oder die Gegenstände sind genau zu bezeichnen und es sind Beweismittel über das Eigentum beizulegen.
Nebst den Gläubigern des Schuldners haben sich auch Schuldner des Schuldners sofort beim Konkursamt zu melden.
Guthaben des Schuldners können mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an das Konkursamt bezahlt werden.
Wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzt, hat sich ebenfalls sofort beim Konkursamt zu melden und diese dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen.
Bestehende Vertragsverhältnisse zwischen dem Schuldner und Dritten, wie Mietverhältnisse, Leasingverträge, Auftragsverhältnisse usw., sind vom Konkurs ebenfalls betroffen. Das Konkursamt entscheidet über Nichteintreten oder Weiterführung dieser Vertragsverhältnisse.