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Jeder Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Insolvenzerklärung).

Das Recht eine Insolvenzerklärung abzugeben steht natürlichen Personen (so genannter Privatkonkurs) wie auch juristischen Personen zu. Grundlage für die Insolvenzerklärung bildet Art. 191 SchKG.

Nach unseren Erfahrungen sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
–  Missverhältnis Schuldenhöhe - Budget
–  Schuldensanierung ist aussichtslos
–  geregelte Einkommensverhältnisse

Ob als weitere Voraussetzung gewisse Vermögenswerte vorhanden sein müssen, welche durch das Konkursamt verwertet und an die Gläubiger verteilt werden können, ist vom Gericht zu entscheiden.

Vorgehen

Das Gesuch um Konkurseröffnung ist an das zuständige Kreisgericht zu richten. Dem Gesuch sind verschiedene Unterlagen beizulegen. Im Weiteren ist zur Deckung der Kosten des Kreisgerichts sowie des Konkursamtes ein Kostenvorschuss zu leisten. Das Kreisgericht beurteilt das Gesuch um Konkurseröffnung. Es wird den Konkurs eröffnen, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff. SchKG besteht und das Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich ist. Wird der Konkurs eröffnet, wird das Konkursamt mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragt.

Kosten

Die Kosten der Konkurseröffnung sowie des gesamten Konkursverfahrens sind vom Schuldner zu tragen. Diese Kosten variieren und sind insbesondere von den im Konkursverfahren erforderlichen Vorkehrungen sowie der Anzahl Gläubiger abhängig. Es ist mit gesamten Konkurskosten von 4'000 bis 5'000 Franken zu rechnen. Der Schuldner hat vor der Konkurseröffnung den vom Richter geforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– zu bezahlen. Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, unterbleibt die Konkurseröffnung. Der Restbetrag ist gemäss Anordnung des Konkursbeamten, in der Regel innert 14 Tagen, zu leisten. Unterbleibt diese Zahlung wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt.

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