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Haben Sie Lohnausstände wegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs Ihres Arbeitgebers?

Sie können diese über die Insolvenzentschädigung bei der kantonalen Arbeitslosenkasse anmelden.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Insolvenzentschädigung stellen:

  • wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird oder
  • wenn eine Bewilligung zur Nachlassstundung vorliegt oder
  • wenn für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt wurde (bei einer Einzelfirma) oder
  • wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen. Dazu muss der Konkurs angedroht und beim zuständigen Gericht die Konkurseröffnung verlangt werden (bei Gesellschaften).

Sie müssen Ihren Anspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Schuldenrufs oder Einstellung des Konkurses oder der Bekanntmachung der Nachlassstundung im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" oder 60 Tage nach dem Pfändungsvollzug stellen.

Umfang der Insolvenzentschädigung

Sie können maximal für die vier Monate vor dem letzten geleisteten Arbeitstag Antrag auf Insolvenzentschädigung stellen.

Die Insolvenzentschädigung deckt 100 Prozent der anerkannten Lohnforderung. Grundsätzlich sind nur vertraglich vereinbarte und AHV-pflichtige Lohnanteile wie Lohn, 13. Monatslohn, Ferienanteil, Gratifikationen, geleistete Vorholzeit und evtl. Sondervergütungen bis zum monatlichen Maximum von CHF 12'350.00 versichert. 

Ausstehende Kinderzulagen für die Zeit vor Konkurseröffnung fordern Sie bitte direkt bei der Ausgleichskasse des ehemaligen Arbeitgebers.

Beilagen bitte vollständig einreichen

Wer deckt den Lohn während der Kündigungsfrist?

Falls Sie Arbeitslosenentschädigung für die Zeit während der Kündigungsfrist beantragen möchten, melden Sie sich sofort nach dem letzten geleisteten Arbeitstag Ihres insolventen Arbeitgebers bei dem für Sie zuständigen Regionalen Arbeitsvermitttlungszentrum (RAV) an.

Noch offene Fragen?