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Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person oder um eine Person, die in einer im Gesetz genannten Funktion im Handelsregister eingetragen ist, läuft die Betreibung auf Konkurs (Art. 39 SchKG).

Die Konkurseröffnung erfolgt nach der Zustellung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung. Der Gläubiger kann nach Ablauf von 20 Tagen seit Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner beim zuständigen Kreisgericht das Konkursbegehren stellen. Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner. Hat der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, steht die Frist während der Dauer welche zur Beseitigung des Rechtsvorschlages benötigt wurde, still (Art. 166 SchKG).

Vorgehen

Die Eröffnung des Konkurses erfolgt in jedem Fall durch das Gericht. Das Konkursbegehren ist daher an das zuständige Kreisgericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners zu richten. Dem Gesuch sind der Zahlungsbefehl sowie die Konkursandrohung beizulegen. Im Weiteren ist zur Deckung der Kosten des Kreisgerichts sowie des Konkursamtes ein Kostenvorschuss zu leisten. Das Kreisgericht beurteilt das Gesuch um Konkurseröffnung. Wird der Konkurs eröffnet, wird das Konkursamt mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragt.

Kosten

Der Gläubiger haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf (Art. 169 SchKG) entstehen. Der Gläubiger hat vor der Konkurseröffnung den vom Richter geforderten Kostenvorschuss von rund 1'800 Franken zu bezahlen. Wird der Kostenvorschuss beim Kreisgericht nicht geleistet, unterbleibt die Konkurseröffnung. Sofern der Kostenvorschuss zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, erfolgt eine Nachforderung durch das Konkursamt.

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