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Hier erfahren Sie mehr über die konkreten Wirkungen der Konkurseröffnung für den Schuldner.

Mit der Konkurseröffnung durch das Kreisgericht wird das Konkursamt mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragt. Die Zuständigkeit entnehmen Sie in der Rubrik Konkursverzeichnis, mittels Klick auf dem jeweiligen Konkurs. Dort ist auch der zuständige Konkursbeamte ersichtlich, der weitere Auskünfte erteilen kann.

Sämtliches pfändbare Vermögen (Grundstücke, Sachwerte, Guthaben, Ansprüche usw.), das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, unabhängig davon wo es sich befindet, die Konkursmasse. Vermögen, welches dem Schuldner während der Dauer des Konkursverfahrens anfällt, gehört ebenfalls in die Konkursmasse (Art. 197 SchKG).

Der Schuldner ist mit der Konkurseröffnung nicht mehr berechtigt, über Vermögenswerte zu verfügen, die zur Konkursmasse gehören.

Dem Schuldner kommt während des gesamten Konkursverfahrens eine Mitwirkungspflicht zu. Im Rahmen der ersten Verfahrensschritte wird er vom Konkursamt zur Einvernahme und Inventaraufnahme kontaktiert (telefonisch oder schriftlich).

Der Konkurs wirkt sich auf sämtliche Forderungen aus, welche vor der Konkurseröffnung entstanden sind. Forderungen, welche nach der Konkurseröffnung entstanden sind, sind vom Konkurs nicht erfasst und können ausserhalb des laufenden Konkursverfahrens geltend gemacht werden.

Bestehende Betreibungen fallen mit der Konkurseröffnung dahin. Neue Betreibungen können während der Dauer des Konkursverfahrens nur für Forderungen erfolgen, welche nach der Konkurseröffnung entstanden sind.

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