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Im Freien dürfen ausschliesslich trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle verbrannt werden. Dabei darf nur wenig Rauch entstehen. Freizeit- und Brauchtumsfeuer sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für bestimmte Gebiete können die Gemeinden das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind. Anlaufstelle für Fragen und Klagen ist die politische Gemeinde. Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung erfolgt durch das zuständige Untersuchungsamt.

Detailaufgaben und Hinweise

A - Durchsetzen des Verbots widerrechtlicher Abfallverbrennung

Besonderes Augenmerk ist auf Baustellen und Kiesgruben zu richten. Die fachgerechte Entsorgung von Baustellenabfällen und Abbruchmaterialien ist sicherzustellen.

Abbruchholz gilt als Abfall (vgl. Art. 7 Abs. 6 USG) und darf nicht im Freien verbrannt werden (und auch nicht an Betreiber von ungeeigneten Anlagen wie Holzfeuerungen oder Cheminées abgegeben werden).

Bei Verdacht auf widerrechtliche Abfallverbrennung:

  • Überprüfen des Brennmaterials.
  • trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen, falls nur wenig Rauch entsteht, verbrannt werden (siehe Zusammenstellung "Abfallverbrennung im Freien" unter Hilfsmittel). Vorbehalten bleibt zudem ein flächenbezogenes Verbot der Gemeinde.
  • andere Abfälle => widerrechtliche Abfallverbrennung => Feststellen des Verursachers; weiteres Vorgehen:

Bei widerrechtlicher Abfallverbrennung:

  • Information über zulässiges Brennmaterial und das Verbot.
  • Einstellen der widerrechtlichen Abfallverbrennung durchsetzen.
  • Beweissicherung (z.B. Aschenprobe) und Strafanzeige an das zuständige Untersuchungsamt erstatten.

B - Strafanzeige erheben

Die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen erfolgt durch das zuständige Untersuchungsamt. Die einschlägige Strafbestimmung ist Art. 61 Abs. 1 Bst. f USG. Ein Muster für eine Strafanzeige liegt vor (siehe unter Hilfsmittel).

C - Bewilligung der Gemeinde im Einzelfall

Die politische Gemeinde kann in Einzelfällen das Verbrennen von nicht genügend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, vorausgesetzt es bestehe ein überwiegendes Interesse und es entstehen keine übermässigen Immissionen (z.B. starker Rauch in Wohnquartier etc.). Die Gemeinde stützt sich in einem solchen Fall auf Art. 26b Abs. 2 LRV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Bst. h EG-USG. Anwendbar ist die Ausnahmebestimmung vor allem für das Verbrennen von mit Feuerbrand befallenem Holz (siehe unter "Links"). Auch bei Schlagabraum, der z.B. aus topografischen Gründen oder wegen Schädlingsbefalls nicht liegen gelassen werden kann, kann eine Bewilligung erteilt werden (Formular für Gesuch und Bewilligung).

D - Einschränkung oder Verbot des Verbrennens von Wald-, Feld- und Gartenabfällen

Ein Erlass von Einschränkungen oder Verboten ist Sache der Gemeinde (Art.25 EG-USG). Rechtsgrundlage ist Art. 26b Abs. 3 LRV, wonach das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen für bestimmte Gebiete oder Zeiten eingeschränkt oder verboten werden kann, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind (z.B bei hoher winterlicher Feinstaubbelastung).

E - Freizeit- und Brauchtumsfeuer

Feuer im Rahmen der Freizeitgestaltung (Lagerfeuer, Braten, Grillieren) wie auch Brauchtumsfeuer (1. August-Funken, Funkensonntag) sind soweit gestattet, als dazu ausschliesslich naturbelassenes, trockenes Holz verwendet wird (siehe "Luftreinhaltung am 1. August, Merkblatt AFU" unter Hilfsmittel).

Gerichts- und Verwaltungspraxis

Quelle

Entscheid

URP 1996, 219

Verbrennung von Altholz muss in geeigneter Anlage erfolgen

URP 1995, 721 oder

Verbot der Abfallverbrennung im Freien

BGE 121 IV 240, 247 

 

URP 1994, 121 oder

Verbrennen von Abfällen im Freien

BGE 120 IV 82

Begriffe der Anlagen, Emissionen und Emissionsbegrenzungen. Das Verbrennen einer grösseren Menge Sperrgut auf einer - bewilligten oder sog. "wilden" - Deponie erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. a USG i.V.m Art. 12 Abs. 1 lit. c USG und Art. 26a Abs. 1 LRV (E. 2 u. 3).

Die Abfallverbrennung im Freien ist jedenfalls dann nicht nach Art. 61 Abs. 1 lit. a USG strafbar, wenn es an einer Anlage im (allerdings weiten) Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG fehlt (E. 4).

Problematik der Gesetzestechnik in Bezug auf die Strafbarkeit des Verbrennens von Abfällen im Freien (E. 5).

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