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Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit der Kontrolle von Feuerungsanlagen ein Reglement zu erlassen.

Detailaufgaben und Hinweise

A. Zwei Vollzugsmodelle

Die Gemeinden haben im Bereich der Feuerungskontrolle die Wahl zwischen zwei Vollzugsmodellen:

der teilliberalisierten amtlichen Feuerungskontrolle (Modell 1) und

der vollständig liberalisierten Feuerungskontrolle (Modell 2).

Zu beiden Modellen stehen den Gemeinden Musterreglemente zur Verfügung (auf dieser Seite unter Hilfsmittel).

Wird das Modell 2 gewählt, ist für die Übertragung der Vollzugsaufgaben an einen Dritten auch eine Vereinbarung zwischen der politischen Gemeinde und diesem Dritten erforderlich. Das Amt für Umwelt (AFU) hat eine entsprechende Mustervereinbarung Fachstelle ausgearbeitet (auf dieser Seite unter Hilfsmittel). Dieser Dritte ist als Fachstelle für Feuerungskontrolle tätig und kontrolliert die Arbeit der Service- und Messunternehmen, welche die Emissionsmessungen vornehmen.

Die Ermächtigung der Service- und Messunternehmen durch die Gemeinde zur Vornahme von anerkannten Emissionsmessungen erfolgt ebenfalls vertraglich. Das AFU hat dazu eine Mustervereinbarung Serviceunternehmen geschaffen (auf dieser Seite unter Hilfsmittel).

B. Regelung der Holzfeuerungskontrolle

Ab dem Jahr 2008 erfolgt auch bei kleinen Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW eine Feuerungskontrolle. Zuständig sind die Gemeinden (weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel -> "Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Feuerungen" und auf dieser Seite unter Hilfsmittel).

Die Holzfeuerungskontrolle bedingt eine Anpassung der kommunalen Reglemente über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen (vgl. die angepassten Musterreglemente auf dieser Seite unter Hilfsmittel). Zudem muss der kommunale Gebührentarif mit den Gebühren für die einzelnen Kontrolltätigkeiten des Kaminfegers ergänzt werden. Die Gemeinden können sich an den im Vollzugsleitfaden (auf dieser Seite unter Hilfsmittel) enthaltenen Richtpreisen orientieren.

Die Ermächtigung der Kaminfeger zur Holzfeuerungskontrolle erfolgt mittels Vertrag zwischen der Gemeinde und dem jeweiligen Kaminfeger. Das AFU hat dazu eine Mustervereinbarung Holzfeuerungskontrolle geschaffen (auf dieser Seite unter Hilfsmittel).

Bei jeder Kontrolle ist ein Rapport-Formular (auf dieser Seite unter Hilfsmittel) auszufüllen und der Gemeinde zuzustellen.

Die Gemeinde stellt sicher, dass alle kleinen Holzfeuerungen auf Gemeindegebiet periodisch kontrolliert werden. Sie erlässt zudem die notwendigen Sanierungsverfügungen und erstattet gegen uneinsichtige Anlageinhaber Strafanzeige. 

C. Frage der Genehmigungspflicht

Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes (sGS 151.2), das seit dem 1. Januar 2010 angewendet wird, besteht für allgemeinverbindliche Reglemente keine Genehmigungspflicht mehr. Somit muss das Reglement über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen nicht mehr durch das Bau- und Umweltdepartement genehmigt werden.

D. Mehrwertsteuerpflicht

Wurden Rauchgaskontrollen in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht, galt diese Leistung bis Ende Juni 2005 als nicht mehrwertsteuerpflichtig. Hoheitlich tätig war, wer in eigenem Namen anfechtbare Verfügungen erlassen konnte, z.B. politische Gemeinden oder Feuerungskontrolleure, denen die Verfügungsbefugnis im kommunalen Reglement übertragen worden war. 

Aufgrund einer Praxisänderung der Eidgenössische Steuerverwaltung gilt seit dem 1. Juli 2005, dass Rauchgaskontrollen unabhängig vom Leistungserbringer der Mehrwertsteuer zum Normalsatz unterliegen. Folglich sind auch Gemeinwesen für diese Leistungen mehrwertsteuerpflichtig. Soll die Mehrwertsteuer auf die Leistungsbezüger überwälzt werden, ist die Gebührenhöhe entsprechend anzupassen.

Noch offene Fragen?

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