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In der Praxis erlassen Gemeinden Verfügungen zur Abluftführung von Entlüftungsanlagen hauptsächlich bei Neuanlagen, das heisst im Baubewilligungsverfahren. Bei bestehenden Anlagen können Sanierungsverfügungen nach USG/LRV nötig sein.

Detailaufgaben und Hinweise

A - Baubewilligungsverfahren

a. Festlegen der Abgasführung (Art. 6 LRV):

  • über Dach führen, insbesondere wenn sonst übermässige Immissionen zu erwarten wären (z.B. bei dichter Bebauung)
  • Lärm- und Energievorschriften beachten 

b. Minderungsmassnahmen:

  • mechanische Filter zur Abscheidung von Fetttröpfchen und Wasserdampf zur Bekämpfung lästiger Gerüche
  • aufwändigere Abscheidemassnahmen (z.B. Elektro- bzw. Aktivkohlefilter) bei grossen Anlagen, wenn übermässige Immissionen nicht ausgeschlossen werden können
  • bei grossen Anlagen eventuell Kontrolle und Wartung vorschreiben (Art. 13 LRV)

B - Klagen betreffend übermässige Geruchsbelästigung

Abklären, ob übermässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV vorliegen (siehe auch Kapitel Bearbeitung von Klagen über Luftverunreinigungen).

Bei übermässigen Immissionen:

  • Sanierung mittels betrieblicher Verbesserungen oder technischer Massnahmen wie Entlüftung, geeigneter Abluftführung, Abscheideanlagen etc. (nötigenfalls kostenpflichtige Sanierungsverfügung, vgl. Art. 8-11 LRV)
  • ggf. Baubewilligungsverfahren

Gerichts- und Verwaltungspraxis

Quelle Entscheid
  keine Entscheide bekannt 

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