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Die Gemeinden haben im Bereich der Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Feuerungsanlagen verschiedene Aufgaben zu erfüllen. Für die Organisation der Feuerungskontrolle stehen den Gemeinden zwei Modelle zur Verfügung.

Detailaufgaben und Hinweise

A - Die Organisation der Feuerungskontrolle

Die Gemeinden können zwischen einer amtlichen und einer privaten Feuerungskontrolle wählen (siehe "Details zur Organisation der Feuerungskontrolle" auf dieser Seite unten).

B - Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Feststoff-Feuerungen (Kohle oder Holzbrennstoffe) bis 70 kW

Holzfeuerungen für naturbelassenes Holz

Es darf grundsätzlich kein Altholz oder druckimprägniertes oder mit halogenorganischen Verbindungen (z.B. PVC) beschichtetes Holz verbrannt werden. Die Anforderungen an Holzbrennstoffe, die in Feuerungsanlagen verbannt werden dürfen, sind im Anhang 5 zur LRV in Ziff. 31 genau definiert. Abbruchholz gilt als Abfall (vgl. Art. 7 Abs. 6 USG) und muss fachgerecht entsorgt werden (siehe dazu auch das Kapitel ->"Entsorgung von Bauabfällen"). Es darf nicht an Betreiber von Holzfeuerungen oder Cheminées abgegeben werden. 

b. In handbeschickten Holzfeuerungen bis 40 kW sowie Cheminées und Kachelöfen dürfen nur Holzbrennstoffe gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV verbrannt werden. 

c. Feuerungskontrolle

Seit 2008 erfolgt auch bei kleinen Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW eine Feuerungskontrolle. Zuständig sind die Gemeinden. 

Die Kontrolle kleiner Holzfeuerungsanlagen ist im Vollzugsleitfaden "Kontrolle der Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW" detailliert beschrieben. Diesen Vollzugsleitfaden finden Sie auf dieser Seite unten (Hilfsmittel).

Es wird empfohlen, die Bevölkerung im kommunalen Mitteilungsblatt über die ab dem Jahr 2008 erfolgende Kontrolle in Kenntnis zu setzen. Den Gemeinden steht dafür ein Muster zur Verfügung (auf dieser Seite unter Hilfsmittel).

Die Holzfeuerungskontrollen führt die Gemeinde entweder mit eigenem Personal durch oder verpflichtet einen oder mehrere Kaminfeger mit abgeschlossenem Fachkurs Feuerungskontrolle mit Modulabschluss. Den Kurs führen der Schweizerische Kaminfegermeister-Verband und das AFU gemeinsam durch.

Bei jeder Kontrolle ist ein Rapport-Formular (vgl. Hilfsmittel) auszufüllen und der Gemeinde zuzustellen.

Die Gemeinde stellt sicher, dass alle kleinen Holzfeuerungen auf Gemeindegebiet periodisch kontrolliert werden. Sie erlässt zudem die notwendigen Sanierungsverfügungen und erstattet gegen uneinsichtige Anlageinhaber Strafanzeige.

Die Holzfeuerungskontrolle wird im kommunalen Reglement über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen geregelt.

C - Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Holzfeuerungen für Restholz aus holzverarbeitender Industrie und Gewerbe

Periodische Messung in der Regel alle zwei Jahre erforderlich (Überprüfung Brennstoff; Kaminhöhe; Messung durch Messunternehmen) (vgl. Art. 13 Abs. 3 LRV).

Grenzwert für Kohlenmonoxid: 1'000 mg/m3 (bei Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, Anhang 3 Ziff. 522 LRV).

D - Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Feuerungen für Heizöl "Extra leicht" oder Gas bis 1 MW

Anzuwenden ist die BAFU-Empfehlung "Emissionsmessungen bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz".

E - Weiterleiten von Gesuchen für WKK, BHKW und Stromgeneratoren an das AFU

Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen (WKK), Blockheizkraftwerke (BHKW) und Stromgeneratoren fallen hinsichtlich Luftreinhaltung in die Zuständigkeit des AFU und bedürfen zusätzlich zur Baubewilligung einer energierechtlichen Bewilligung gemäss Art. 10 EnG. Letztere wird vom Amt für Wasser und Energie erteilt.

F - Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Mehrstofffeuerungen

Es gelten die Emissionsbegrenzungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff (Anhang 3 Ziff. 81 LRV).

G - Bei Klagen betreffend übermässiger Geruchsbelästigung, Rauch, Russ von Feststoff-(Holz-)Feuerung, Cheminée

a. Die widerrechtliche Abfallverbrennung im heimischen Kamin hat sich in der Schweiz zur wichtigsten Dioxinquelle entwickelt. Abklären durch Gemeinde (z.B. Kaminfeger, Feuerungskontrolleur), ob widerrechtliche Abfallverbrennung vorliegt.

  • Wenn widerrechtliche Abfallverbrennung, Information über die erlaubten (Holz-) Brennstoffe
  • Optische Prüfung vornehmen und allenfalls Ascheprobe sicherstellen, ggf. Analyse (EMPA-Schnelltest)
  • Strafanzeige an das zuständige Untersuchungsamt (siehe unten Bst. H)

b. Wenn Brennstoff i.O.:

  • Information zu optimalem Betrieb der Anlage
  • Einregulierung
  • Feuerungskontrolle, ggf. Messung
  • ggf. Sanierung

H - Strafanzeige erheben

Die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen erfolgt durch das zuständige Untersuchungsamt. Die einschlägige Strafbestimmung ist Art. 61 Abs. 1 Bst. f USG. Ein Muster für eine Strafanzeige liegt vor (siehe unter Hilfsmittel).

Gerichts- und Verwaltungspraxis

Quelle

 

Entscheid

BGer 1C_506/2016 

 

Bei einer Konfliktsituation zwischen einem (bestehenden) Kamin und einer Lukarne ist der Kamin zu sanieren. Das öffentliche Interesse am Schutz vor Luftverunreinigungen überwiegt. 

BGer 1C_97/2007

 

(Erleichterung wegen seltener Nutzung) 

 

Gemäss Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Das BAFU hat gestützt auf Art. 36 Abs. 3 LRV am 15. Dezember 1989 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach herausgegeben, um die Kaminhöhe zu bestimmen, welche nach Art. 6 Abs. 2 LRV nötig ist, um Emissionen übers Dach abzuleiten. Diese Empfehlungen weisen weder Gesetzeskraft auf, noch binden sie grundsätzlich den Richter oder die Verwaltungsbehörden. Dennoch sind solche Empfehlungen oder Richtlinien nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich. 

Im vorliegenden Fall steht die Frage einer Erleichterung wegen seltener Benützung des Cheminées zur Diskussion: Da Wohnhaus und Anbau eine bauliche Einheit bilden, erfüllt der lediglich über die Dachfläche des Anbaus reichende Kamin die Voraussetzung einer Überragung des höchsten Gebäudeteils (Dach des Wohnhauses) nicht. Der Kamin ist daher nur bewilligungsfähig, wenn eine Erleichterung gewährt werden kann.

Das Hauptgebäude und der Anbau verfügen über funktionsfähige Heizungsanlagen. Die Beheizung sämtlicher Räume ist somit sichergestellt. Die Annahme, das Cheminée diene lediglich als Überbrückungsmassnahme und zur Schaffung einer gemütlichen Atmosphäre und sei entsprechend selten in Betrieb, erscheint einleuchtend. Es ist deshalb als selten benutzte Anlage im Sinne von Ziffer 24 der Kamin-Empfehlung zu qualifizieren.

Literatur

Kanton - AFU

  • Feuerungskontrolle, Leitfaden für den Kanton St.Gallen; AFU, März 1993 

Weitere

  • Die Schweizer Gemeinde (1998) 9, S. 49: Die Asche zeigt, was verbrannt wurde.
  • Schrade/Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1998, N 1 ff. zu Art. 11.
  • Koechlin Dominik, Das Vorsorgeprinzip im Umweltschutzgesetz, Diss. Basel 1989.
  • Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2001, N 1 ff. zu Art. 16.
  • Brunner Ursula, Übertragung von Umweltschutzverwaltungsaufgaben an Dritte. Gutachten zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 108, Bern 1989.

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