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Das Amtsnotariat hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massnahmen zu treffen (Art. 551 Abs. 1 ZGB):

Erbschaftssicherung

Zur Sicherung der Erbschaft sind folgende Massnahmen möglich:

Besteht nach dem Ableben des Erblassers die Gefahr, dass Nachlassgegenstände beiseite geschafft werden, nimmt das zuständige Amtsnotariat auf Verlangen von Erben Siegelungen vor (Art. 552 ZGB).

Ebenfalls auf Begehren von Erben, unter bestimmten Umständen aber auch von Amtes wegen, errichtet das zuständige Amtsnotariat ein sogenanntes Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB).

Dieses umfasst die beim Todestag vorhandenen Aktiven (Vermögen) des Erblassers, einschliesslich die eingebrachten Güter und die Errungenschaft des Verstorbenen bzw. bei Gütergemeinschaft das eheliche Gesamtgut, sowie die sich aus den Unterlagen des Verstorbenen ohne weitere Abklärungen ergebenden Passiven (Schulden).

Besteht Unsicherheit über Bestand und Umfang der Schulden des Erblassers, können die Erben innert Monatsfrist beim zuständigen Amtsnotariat die Aufnahme des öffentlichen Inventars verlangen.

Beim öffentlichen Inventar wird ein Rechnungsruf publiziert. Die Gläubiger werden darin aufgefordert, ihre Forderungen beim Amtsnotariat einzureichen. Die Erben erhalten so Aufschluss darüber, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Erklärt ein Erbe die Annahme der Erbschaft unter «öffentlichem Inventar», so haftet er nur für die inventarisierten Schulden.

Unter bestimmten Voraussetzungen beauftragt das Amtsnotariat einen befähigten Dritten mit der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB).

Die Erbschaftsverwaltung bezweckt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses nach Bestand und Wert. Sie wird angeordnet

  • wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
  • wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
  • wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
  • wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.

Die vom gesetzlich genannten Sicherungsmassnahmen (Art. 552 ff. ZGB) sind nicht abschliessend. Es sind weitere Massnahmen zulässig (z.B. Notverkauf von verderblichen Waren, Hinterlegung von Geld, Verfügungssperre über Konten, sonstige Guthaben, Depots und Grundstücke usw.).

Hierfür bitten wir Sie, mit dem zuständigen Amtsnotariat Kontakt aufzunehmen.

Kontakt

Der letzte Wohnort des Erblassers ist massgebend für die Zuständigkeit des Regionalstandortes. Es sind telefonische Auskünfte möglich.

Hauptsitz St.Gallen

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Amt für Handelsregister und Notariate

Davidstrasse 27
9001 St.Gallen

Amtsnotariat Buchs

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Bahnhofstrasse 2
9471 Buchs

Amtsnotariat Wil

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Lerchenfeldstrasse 11
9500 Wil

Amtsnotariat Rapperswil-Jona

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8640 Rapperswil

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