Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie aktiv und im voraus selbst, wer Sie vertreten soll, falls Sie urteilsunfähig werden. Auf Wunsch beraten wir Sie und bewahren den Vorsorgeauftrag gerne für Sie auf.
Vorsorgeauftrag oder Vollmacht
Vorsorgeauftrag erstellen
Der Vorsorgeauftrag ermöglicht einer Person die Gestaltung der eigenen Angelegenheiten für den Fall der zukünftigen Urteils- und damit Handlungsunfähigkeit. Insbesondere kann eine handlungsfähige Person mit einem Vorsorgeauftrag für den Fall ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit der Erledigung gewisser Angelegenheiten beauftragen (Art. 360 ZGB).
Ein Vorsorgeauftrag kann drei Bereiche umfassen
- Personensorge: Dabei geht es um Entscheidungen über medizinische und pflegerische Behandlung sowie Hilfe im Alltag.
- Vermögenssorge: Sie umfasst die Verwaltung von Einkommen und Vermögen inklusive die Betreuung des Zahlungsverkehrs.
- Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten: Dazu gehört im Wesentlichen das Eingehen oder Auflösen von Verträgen.
Formvorschrift
Ein Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrages kann es sinnvoll sein, für die Errichtung einen Notar, eine Rechtsberatungsstelle oder beispielsweise die Pro Senectute beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.
Wirkungen eines Vorsorgeauftrags
Erfährt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Wenn ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist, prüft sie im Weiteren, ob dieser gültig errichtet worden ist und ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Sodann wird geprüft, ob die beauftragte Person geeignet erscheint und auch bereit ist, den Auftrag unter den gegebenen Bedingungen anzunehmen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Vorsorgeauftrag durch die Behörde für wirksam erklärt (Validierung).
Wirkungen einer Vollmacht
Ähnliche Wirkungen wie ein Vorsorgeauftrag hat eine Vollmacht. Eine Vollmacht gilt grundsätzlich jedoch bereits ab ihrer Erteilung. Falls die Vertretung jedoch erst ab Eintritt der eigenen Urteilsunfähigkeit möglich sein soll, ist es seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts nicht mehr möglich, dies mittels Vollmacht zu regeln. Zudem sind insbesondere Banken häufig nicht mehr bereit Vollmachten zu akzeptieren, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig geworden ist.
Vorsorgeauftrag sicher aufbewahren
Wer einen Vorsorgeauftrag erstellt, kann frei wählen, wo er den Vorsorgeauftrag aufbewahren möchte. Es ist dabei allerdings darauf zu achten, dass der Vorsorgeauftrag im Falle der Urteilsunfähigkeit auch leicht aufgefunden werden kann. Es empfiehlt sich daher, einen Ort zu wählen, auf den zugegriffen werden kann und den jeweiligen Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt ins Personenstandsregister eintragen zu lassen.
Wir bewahren Ihren Vorsorgeauftrag sicher bei uns auf. Sind Sie nicht mehr in der Lage, selbst zu entscheiden, erhalten die von Ihnen beauftragten Personen und zuständigen Behörden Zugang.
Zusätzliche Tipps
- Lassen Sie offiziell eintragen, wo Sie Ihren Vorsorgeauftrag aufbewahren. Ihr zuständiges Zivilstandsamt trägt den Ort für Sie in das Personenstandsregister ein.
- Falls Sie Ihren Wohnsitz nach ausserhalb des Kantons St.Gallen verlegen, sollten Sie den Ort der Aufbewahrung wechseln.
- Verbinden Sie den Vorsorgeauftrag mit einer Patientenverfügung.
Vorteile einer Aufbewahrung im Amtsnotariat
- Leichte Auffindbarkeit für Angehörige und Verantwortliche
- Von der KESB empfohlen
- Geringe Gebühr
Merkblatt und Muster eines Vorsorgeauftrags
Spalte 1 | Spalte 2 |
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Leistung | Gebühr |
Beglaubigung Unterschrift | Fr. 32.45* Fremdsprachig: Fr. 54.05* |
Beglaubigung Kopie | Grundgebühr CHF 10.80* jede weitere Seite CHF 5.40* |
Bescheinigung für Auskünfte aus Erbrecht | Fr. 162.15* zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Deponierung Verfügung von Todes wegen und Vorsorgeauftrag | Fr. 108.10* Austausch der gleichen Fr. 32.45* |
Testamentseröffnung | Grundgebühr Fr. 400.00 zus. Erbe/Beteiligter Fr. 20.00 zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Erbbescheinigung | Grundgebühr Fr. 300.00 zus. Erbe Fr. 20.00 zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Erbbescheinigung nach Testamentseröffnung |
Grundgebühr Fr. 200.00 zus. Erbe Fr. 20.00 zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Ausschlagungserklärung | Fr. 30.00 minderjährige Kinder von ausschlagenden Erben je Fr. 10.00 zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Willensvollstreckerbescheinigung | Fr. 54.05* |
Vollmacht / Generalvollmacht | Fr. 54.05* |
Ehevertrag Errungenschaften | ab CHF 756.70* |
Ehevertrag mit Wechsel Güterstand | ab Fr. 864.80* |
Ehe- und Erbvertrag | ab Fr. 972.90* |
Vorsorgeauftrag | ab Fr. 432.40* |
Öffentliche letztwillige Verfügung | ab Fr. 648.60* |
Erb-/Erbverzichtsvertrag | ab Fr. 972.90* |
Bürgschaft | ab Fr. 108.10* ½ Promille des Haftungsbetrag pro Bürge |
(*inkl. 8.1% MWST) (Bezahlung am Schalter St. Gallen: nur Karten- & TWINT-Zahlung möglich)
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Kontakt für eine persönliche Beratung
Wir beraten Sie gerne und bewahren Ihren Vorsorgeauftrag für Sie auf.
Sie finden uns in Ihrer Nähe. Bitte wenden Sie sich an den für Ihre Wohngemeinde zuständigen Regionalstandort und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin, damit wir uns genügend Zeit für Ihre Anliegen nehmen können. Es sind auch telefonische Auskünfte möglich.
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