Betriebe, die Lebensmittel herstellen, umwandeln oder verpacken, lagern, transportieren, verteilen oder zum Verkauf anbieten, werden vom Lebensmittelinspektorat kontrolliert.
Pflichten von Lebensmittel- und Detailhandelsbetrieben
Jeder Betrieb, der mit Lebensmitteln umgeht, untersteht der Lebensmittelgesetzgebung.
Dies betrifft
- Produzenten von Lebensmitteln
- Firmen, die Lebensmittel importieren, damit handeln, sie lagern, transportieren oder exportieren
- Hersteller von Zwischenprodukten
- Verkaufsläden
Jede Firma muss dem Lebensmittelinspektorat die Betriebstätigkeiten im Lebensmittelbereich und die dafür verantwortliche Person melden.
Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, importiert oder exportiert, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der «Guten Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen.
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
- dürfen die Gesundheit nicht gefährden
- müssen hygienisch einwandfrei produziert werden
- dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen
Den Konsumentinnen und Konsumenten müssen ausserdem die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Was bedeutet «Gute Herstellungs- und Hygienepraxis»"?
Zur «Guten Herstellungs- und Hygienepraxis» gehört die persönliche Hygiene aller Mitarbeitenden im Betrieb.
Typische Prozesse wie Verarbeiten, Kühlen und Lagern von Lebensmitteln sollen so durchgeführt werden, dass mikrobiologische, chemische und physikalische Risiken minimiert werden.
Der Betrieb muss so eingerichtet, gereinigt sein und in Stand gehalten werden, dass hygienisches Arbeiten erleichtert wird.
Entsorgung von Abfällen
Nicht-tierische Lebensmittel dürfen als Tierfutter entsorgt werden. Alle tierischen Lebensmittel und Lebensmittel, welche tierische Bestandteile enthalten können (z.B. Sandwiches, Saucen), dürfen nicht als Tierfutter entsorgt werden.
Informationen für die Entsorgung von Abfällen, die Produkte tierischer Herkunft enthalten, finden Sie in unserem Merkblatt «Speisereste», beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und auf der Seite Schlachtbetriebe.
Selbstkontrolle
Jeder Betrieb muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten werden. Dabei stehen der Gesundheits- und Täuschungsschutz sowie der hygienische Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstände im Vordergrund.
Häufige Fragen von Betrieben
Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, muss dies bei uns anmelden.
Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, unterliegen der Bewilligungspflicht. Dazu gehören unter anderem Metzgereien, Molkereien und Käsereien. Weitere Informationen zur Melde- und Bewilligungspflicht finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und im Informationsschreiben 2018/1 des BLV.
Wir leisten Ihnen gerne Hilfestellung zum Einstieg.
Für die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben ist aber jeder Betrieb selbst zuständig. Falls notwendig, müssen Sie dafür externe Hilfe beiziehen.
Die rechtlichen Anforderungen an die biologische Produktion und deren Handel finden Sie in der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Lebensmittel (Bio Verordnung).
Bei Rückstandsfällen müssen Sie diese Ihrer Bio-Zertifizierungsstelle melden und gemäss dem Meldeformular für Bio-Rückstandsfälle die Ursachenabklärung durchführen.
Merkblätter zum Thema
- Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch (LMI080)
- Selbstkontrollkonzept Detailhandel (LMI050)
- Abgabe alkoholischer Getränke (LMI030)
- Kennzeichnung Lebensmittel im Direktverkauf (LMI036)
- Übersicht deklarationspflichtige Allergene (LMI045)
- Auskunftspflicht Allergene im Offenverkauf (LMI046)
- Kennzeichnung Fleisch und Fleischprodukte (LMI015)
- Fleischtransport (LMI017)
- Schädlingsbekämpfung (LMI013)
- Korrekte Händehygiene (LMI012)
- Wichtigste Keime in der Lebensmittelhygiene (BIO031)
- Vorgekochte Speisen (BIO030)
- Verpflegung in Heimen - Risiko Noroviren (BIO050)
- Anleitung Exportzertifikate für Lebensmittel (LMI070)
- Mineralöl-Rückstände in Lebensmitteln (CHE130)
- Online-Verkauf von Lebensmitteln (LMI047)
Noch offene Fragen?
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Blarerstrasse 2
9001 St.Gallen
Montag bis Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 16.00 Uhr
An folgenden Feiertagen ist das Amt geschlossen
- Weihnachten, 24. Dezember 2024, Nachmittag
- Weihnachtstag, 25. Dezember 2024
- Stephanstag, 26. Dezember 2024
- Feiertag, 27. Dezember 2024
- Silvester, 31. Dezember 2024, Nachmittag
- Neujahr, 1. Januar 2025
- Berchtoldstag, 2. Januar 2025