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Ein zentraler Zweck der Lebensmittelgesetzgebung ist die Bereitstellung von Informationen, damit der Verbraucher einen möglichst informierten Kaufentscheid tätigen kann. Daher schreibt der Gesetzgeber Hinweis- und Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel vor.

Konsumentin liest Kennzeichnung einer Packung Teigwaren

Die allgemeinen (horizontalen) Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln sind in der Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) geregelt. Sie dienen vor allem der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Gesundheit und Täuschung (z.B. Allergenkennzeichnung). Zu beachten ist, dass Kennzeichnungsanforderungen teilweise auch in den produktspezifischen Verordnungen geregelt sind. Beispielsweise müssen coffeinhaltige Getränke gemäss der Verordnung über Getränke zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen den Hinweis «coffeinhaltig» und allenfalls sogar einen Warnhinweis tragen.

Der Umfang der Kennzeichnungspflichten richtet sich zudem danach, ob Lebensmittel offen angeboten werden (z.B. Käsetheke, Gemüsestand) oder ob diese vorverpackt sind. Bei Letzteren handelt es sich im Prinzip um alle Lebensmittel, die im Verkaufsregal zur Selbstbedienung angeboten werden.

Vorverpackte Lebensmittel

Vorverpackte Lebensmittel müssen bei Abgabe an die Konsumenten und Konsumentinnen mindestens in einer Amtssprache (D, F, I) beschriftet sein. Sämtliche Pflichtangaben sind zudem an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft anzubringen.

Zu den obligatorischen Angaben zählen beispielsweise die Sachbezeichnung, das Verzeichnis der Zutaten, die Kenntlichmachung allergener Zutaten, das Haltbarkeitsdatum, die Angabe einer Adresse, das Produktionsland, das Warenlos sowie die Nährwertkennzeichnung.

 

Werden vorverpackte Lebensmittel Online angeboten, so müssen sämtliche Pflichtangaben auch auf der Online-Plattform vor Kaufabschluss zur Verfügung gestellt werden. Ausgenommen ist nur die Angabe des Warenloses und des Haltbarkeitsdatums.

Führt das AVSV auch Kennzeichnungsprüfungen durch?

Nein, in der Regel nicht.

Die Sicherstellung einer korrekten Kennzeichnung fällt in der Regel in den Verantwortungsbereich des Herstellers oder der Firma, unter dessen Namen das Produkt vermarket wird.

Wir empfehlen die Kennzeichnung durch einen privatwirtschaftlichen Dienstleister prüfen zu lassen. Anbieter finden Sie im Internet, z.B. unter www.swisstestinglabs.ch.

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Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

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9001 St.Gallen


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- Silvester, 31. Dezember 2024, Nachmittag
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