Hanfprodukte sind im Trend. Damit ein Produkt legal vermarktet werden darf, muss es jener Gesetzgebung entsprechen, gemäss welcher es in Verkehr gebracht wird. Je nach Kategorie gelten unterschiedliche gesetzliche Vorgaben.

CBD-haltige Hanfprodukte
Hanfprodukte mit einem erhöhten Gehalt an Cannabidiol (CBD) werden in einer breiten Palette an Produkten im Handel und im Internet angeboten. Das Angebot reicht von Nahrungsergänzungsmitteln, Getränken, Esswaren über Extrakte, Tropfen, Tinkturen, Öle, reinem CBD, Kosmetika bis hin zu Tabakersatzprodukten (Hanfblüten) und Liquids für E-Zigaretten.
Damit ein Produkt mit CBD legal vermarktet werden darf, muss es jener Gesetzgebung entsprechen, gemäss welcher es in Verkehr gebracht wird. Je nachdem, welcher Kategorie ein Produkt zugeordnet wird, gelten unterschiedliche gesetzliche Vorgaben.
Informationen zur Einstufung und Verkehrsfähigkeit von CBD-Produkten finden Sie im Merkblatt «Produkte mit Cannabidiol (CBD) – Überblick und Vollzugshilfe» neues Fenster
CBD-haltige Lebensmittel
Hanf (Cannabis Sativa) kann in Lebensmitteln eingesetzt werden. Für einen legalen Einsatz von Hanf, Hanfbestandteilen und Hanfextrakten müssen jedoch verschiedene Punkte beachtet werden. Die folgende Auflistung ist nicht abschliessend.
- Gehalt an THC-Äquivalenten
Hanfsamen sowie daraus hergestellte Produkte dürfen die zulässigen Höchstwerte für Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) nicht überschreiten. Diese sind in der Kontaminantenverordnung neues Fenster geregelt.
- Sicherheit in Bezug auf THC und CBD
Liegen keine Höchstwerte vor, so muss die Sicherheit der Produkte dennoch sichergestellt werden (Art. 7 LMG).
Um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten, sollte nach derzeitigem Kenntnisstand eine orale Tagesdosis von 12 mg CBD /Erwachsener nicht überschritten werden. Die maximale Menge an THC, die im Verlaufe des Tages mit der Nahrung aufgenommen wird, sollte maximal 1 µg/kg Körpergewicht (70 µg/Person) betragen. Wir verweisen diesbezüglich auf den Briefing Letter des BLV neues Fenster zu dieser Thematik.
- Bewilligungspflicht
Cannabinoidhaltige Hanfextrakte, Cannabinoidhaltige Extrakte anderer Pflanzen sowie synthetische Cannabinoide sind Novel Food Status Katalog neues Fenster der EU gelistet. Sie werden als bewilligungspflichtige neuartige Lebensmittel eingestuft.
Wie Sie die Bewilligung beantragen können, erfahren Sie auf der Seite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). neues Fenster
- Anpreisungen
Im Anhang 14 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel LIV neues Fenster ist festgehalten, für welche Lebensmittel, Lebensmittelinhaltsstoffe und Lebensmittelkategorien gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden dürfen.
Der Hanfinhaltsstoff CBD wird in dieser Liste nicht aufgeführt. Gesundheitsbezogene Anpreisungen für CBD sind daher verboten. Sie müssen vorgängig bewilligt werden.
Nährwertbezogene Angaben zu CBD (z.B. "reich an CBD") dürfen nur gemacht werden, wenn CBD in einer Menge vorhanden ist, die nach allgemeinen wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen (Art. 29 LIV neues Fenster). Derartige Nachweise fehlen derzeit.
CBD-haltige Kosmetika
Für einen legalen Einsatz von Hanf (Cannabis Sativa) in Kosmetika müssen verschiedene Punkte beachtet werden. Die folgende Auflistung (nicht abschliessend) nennt wichtige Punkte.
- Zutat Hanf
Die Hanfplanze kann zur Herstellung von Kosmetika verwendet werden. Allerdings dürfen Blüten und Fruchtstände der Hanfpflanze (Cannabis), Cannabisharz, Cannabisextrakte und Cannabistinkturen nur dann eingesetzt werden, wenn der durchschnittliche Gesamt-THC-Gehalt weniger als 1% beträgt. Andernfalls gelten die genannten Bestandteile als Betäubungsmittel, deren Verwendung gemäss Art. 54 Abs. 1 LGV verboten ist.
- Zutat CBD
Für die Herstellung von CBD oder anderen Cannabinoiden zur Verwendung in kosmetischen Mitteln spielt es ebenfalls keine Rolle, welcher Pflanzenteil der Hanfpflanze verwendet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass keines der Zwischenprodukte während des gesamten Herstellungsprozesses einen THC-Gehalt von mehr als 1.0% aufweist.
- Kosmetischer Zweck
Kosmetische Mittel müssen einen kosmetischen Zweck im Sinne von Art. 53 LGV erfüllen. Dieser kosmetische Zweck muss ausschliesslich oder überwiegend vorliegen. Andernfalls kann das Produkt nicht als Kosmetika in Verkehr gebracht werden.
- Produktinformationsdatei und Sicherheitsbericht
Kosmetika dürfen seit 30. April 2021 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn für das Mittel vorgängig eine Produkteinformationsdatei inkl. ein Sicherheitsbericht erstellt worden ist (Art. 57 LGV). Aus der Sicherheitsbewertung muss die Unbedenklichkeit der einzelnen Zutaten und Inhaltsstoffe (z.B. CBD, THC) hervorgehen.
Warnung: Auf dem Markt werden zahlreiche CBD-haltige Mundpflegeprodukte angeboten, welche weder als Kosmetika zu qualifizieren noch sicher sind. Für weitere Informationen verweisen wir auf die Empfehlungen des BLV neues Fenster.
CBD-Hanf als Tabakersatzprodukt
Cannabisprodukte können als pflanzliche Rauchprodukte angeboten werden, wenn Sie die Anforderungen des neuen Tabakprodukterechts erfüllen. Nicht abschliessend seien genannt:
- Der THC-Gehalt muss unter 1% liegen.
- Das Produkt muss innerhalb eines Jahres nach dem Bereitstellen auf dem Markt dem BAG gemeldet werden. Die Meldung ist neu auf der Seite www.tabcinfo.ch neues Fenster einzureichen.
- Anpreisungen, die falsche Vorstellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen wecken, sind verboten.
- Hinweise auf krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkungen sind verboten.
- Obligatorischer Warnhinweis: «Dieses Produkt kann ihre Fahrfähigkeit beinträchtigen. Es wird davon abgeraten, nach dem Konsum ein Fahrzeug zu lenken».
Wichtiger Hinweis: Tabak- und nikotinfreie Ersatzprodukte für Snus mit CBD und anderen Cannabinoiden sind Gebrauchsgegenstände mit Schleimhautkontakt und fallen weiterhin unter das Lebensmittelrecht.
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