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Wenn Solarien falsch installiert, gewartet oder verwendet werden, können Nutzerinnen und Nutzer sehr starker UV-Strahlung ausgesetzt sein. Solche Strahlenbelastungen können zu gefährlichen Verbrennungen, zu vorzeitiger Hautalterung und gar zu Krebs führen. Am 1. Juni 2019 traten das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) und die dazugehörige Verordnung (V-NISSG) in Kraft.

Anforderungen an Solarienbetriebe

Am 1. Juni 2019 traten das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) und die dazugehörige Verordnung (V-NISSG) in Kraft.

Laut kantonaler Einführungsverordnung vom 31. März 2021 (sGS 313.51) ist der Kantonschemiker für den Vollzug und für Kontrollen im Bereich der Verwendung von Solarien zuständig.

Gesundheitsrisiken von Solariumbesuchen minimieren

Wenn Solarien falsch installiert, gewartet oder verwendet werden, können Nutzerinnen und Nutzer sehr starker UV-Strahlung ausgesetzt sein. Solche Strahlenbelastungen können zu gefährlichen Verbrennungen, zu vorzeitiger Hautalterung und gar zu Krebs führen. Die internationale Krebsagentur hat Solarien deshalb als krebserregend eingestuft.

Ziel der neuen Regelung ist es, dass Betreiberinnen und Betreiber von Solarien den Nutzerinnen und Nutzern Geräte zur Verfügung stellen, die gemäss den Sicherheitsvorgaben der Solarienhersteller einwandfrei installiert, verwendet und gewartet werden. Damit ist gewährleistet, dass die gesundheitlichen Risiken durch Solarien ein tolerierbares Mass einhalten.

Für welche Betreiberinnen und Betreiber von Solarien gelten die neuen Bestimmungen?

Als Betreiberinnen oder Betreiber von Solarien gelten gewerbliche Betriebe, Vereine, Clubs, Genossenschaften und andere Anbieterinnen und Anbieter, die Solarien Personen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen. Privatpersonen, die Solarien ausschliesslich im Familienkreis betreiben, fallen nicht unter den Vollzug dieser Verordnung. Als Solarien im Sinne der V-NISSG gelten alle Anlagen und Geräte, die mit UV-Strahlung zu jeglichem Zweck (Bräunung, Vitamin D-Synthese, Knochenstärkung, Wärme oder Entspannung) auf die Haut einwirken. Ausnahme bilden Medizinprodukte, die UV-Strahlung zur Therapie von Krankheiten erzeugen und die nicht unter die V-NISSG fallen.

Betreiberinnen und Betreiber können sich über das folgende Formular bei uns melden:

Wichtige Bestimmungen für Solarienbetreiberinnen und –betreiber

Weiterführende Informationen zu den anderen Bereichen des NISSG

Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik: Für den Vollzug zuständig ist der Kantonsarzt und das Kantonsarztamt.

Laserpointer: Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug des Verbots von Laserpointern und für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist die Kantonspolizei.

Veranstaltungen mit Schall: Für den Vollzug des Schutzes vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist die politische Gemeinde zuständig.

Gesetzliche Grundlagen

SR 814.71 Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)

SR 814.711 Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)

sGS 313.51 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (EV-NISSG)

Noch offene Fragen?

Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Blarerstrasse 2
9001 St.Gallen


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Freitag
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An folgenden Feiertagen ist das Amt geschlossen

- Weihnachten, 24. Dezember 2024, Nachmittag
- Weihnachtstag, 25. Dezember 2024
- Stephanstag, 26. Dezember 2024
- Feiertag, 27. Dezember 2024
- Silvester, 31. Dezember 2024, Nachmittag
- Neujahr, 1. Januar 2025
- Berchtoldstag, 2. Januar 2025