Wenn Solarien falsch installiert, gewartet oder verwendet werden, können Nutzerinnen und Nutzer sehr starker UV-Strahlung ausgesetzt sein. Solche Strahlenbelastungen können zu gefährlichen Verbrennungen, zu vorzeitiger Hautalterung und gar zu Krebs führen. Am 1. Juni 2019 traten das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) und die dazugehörige Verordnung (V-NISSG) in Kraft.
Anforderungen an Solarienbetriebe
Am 1. Juni 2019 traten das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) und die dazugehörige Verordnung (V-NISSG) in Kraft.
Laut kantonaler Einführungsverordnung vom 31. März 2021 (sGS 313.51) ist der Kantonschemiker für den Vollzug und für Kontrollen im Bereich der Verwendung von Solarien zuständig.
Gesundheitsrisiken von Solariumbesuchen minimieren
Wenn Solarien falsch installiert, gewartet oder verwendet werden, können Nutzerinnen und Nutzer sehr starker UV-Strahlung ausgesetzt sein. Solche Strahlenbelastungen können zu gefährlichen Verbrennungen, zu vorzeitiger Hautalterung und gar zu Krebs führen. Die internationale Krebsagentur hat Solarien deshalb als krebserregend eingestuft.
Ziel der neuen Regelung ist es, dass Betreiberinnen und Betreiber von Solarien den Nutzerinnen und Nutzern Geräte zur Verfügung stellen, die gemäss den Sicherheitsvorgaben der Solarienhersteller einwandfrei installiert, verwendet und gewartet werden. Damit ist gewährleistet, dass die gesundheitlichen Risiken durch Solarien ein tolerierbares Mass einhalten.
Für welche Betreiberinnen und Betreiber von Solarien gelten die neuen Bestimmungen?
Als Betreiberinnen oder Betreiber von Solarien gelten gewerbliche Betriebe, Vereine, Clubs, Genossenschaften und andere Anbieterinnen und Anbieter, die Solarien Personen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen. Privatpersonen, die Solarien ausschliesslich im Familienkreis betreiben, fallen nicht unter den Vollzug dieser Verordnung. Als Solarien im Sinne der V-NISSG gelten alle Anlagen und Geräte, die mit UV-Strahlung zu jeglichem Zweck (Bräunung, Vitamin D-Synthese, Knochenstärkung, Wärme oder Entspannung) auf die Haut einwirken. Ausnahme bilden Medizinprodukte, die UV-Strahlung zur Therapie von Krankheiten erzeugen und die nicht unter die V-NISSG fallen.
Betreiberinnen und Betreiber können sich über das folgende Formular bei uns melden:
Wichtige Bestimmungen für Solarienbetreiberinnen und –betreiber
Solarien müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass Personen unter 18 Jahren sie nicht benutzen können.
Betreiberinnen und Betreiber müssen im Eingangsbereich des Betriebes potenzielle Nutzerinnen und Nutzer mittels Plakaten über Risikogruppen aufklären. Dazu gehören z.B. Personen, die unter Hautkrebs leiden oder litten, Personen mit erhöhtem Hautkrebsrisiko, die beispielsweise während der Kindheit schwere Sonnenbrände erlitten haben oder auffällige Leberflecken aufweisen, Personen, die auf UV-Strahlung empfindlich reagieren und die sich beispielsweise an der Sonne nicht bräunen, zu Sommersprossen neigen oder von Natur aus rothaarig sind, Personen, die photosensitivisierende Medikamente einnehmen oder die wegen Photosensitivität behandelt werden.
Um Risiken zu minimieren, müssen die Strahlendosen der Solarienbesucherinnen und -besucher geplant werden. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen zu diesem Zweck den Nutzerinnen und Nutzern einen entsprechenden Bestrahlungsplan abgeben. Sie müssen Solarien so einrichten, dass diese gemäss den Vorgaben des Bestrahlungsplans eingestellt und betrieben werden können.
Betreiberinnen und Betreiber müssen die Nutzerinnen und Nutzer mittels Plakaten über Gefahren aufklären und anleiten, mit welchen Massnahmen sie diese Gefahren minimieren können.
Betreiberinnen und Betreiber müssen ihre Solarien mit einem der UV-Typen 1, 2, 3 oder 4 kennzeichnen, um deren UV-A- und UV-B-Strahlungsanteile anzugeben. Sie müssen sicherstellen, dass die Strahlung ihrer Solarien den Grenzwert für gesundheitliche Auswirkungen von UV-Strahlung einhält. Sie müssen Solarien umrüsten oder stilllegen, sofern deren UV-Strahlung nicht dem angegebenen UV-Typ entspricht oder den Grenzwert nicht einhält. Da der Grenzwert die empfindlichen Augen nicht ausreichend schützt, müssen sie bei jedem Solarium geeignete UV-Schutzbrillen zur Verfügung stellen.
In Betrieben, in denen kein ausgebildetes Personal anwesend ist, dürfen Betreiberinnen und Betreiber nur Solarien des UV-Typs 3 anbieten.
Betreiberinnen und Betreiber dürfen in bedienten Solarien Geräte aller UV-Typen anbieten. Sie dürfen Solarien des UV-Typs 4 nur Nutzerinnen und Nutzern anbieten, die eine ärztliche Empfehlung vorweisen können. Sie müssen Personal einsetzen, das die erforderliche Ausbildung absolviert hat.
Die Anforderungen an die Ausbildung und an die Ausbildungsstellen sind in der Norm SN EN 16489-1 «Professionelle Dienstleistungen in Sonnenstudios - Teil 1: Anforderungen an die Bereitstellung von Ausbildungsdienstleistungen» und der Norm SN EN 16489-2 «Professionelle Dienstleistungen in Sonnenstudios - Teil 2: Erforderliche Qualifikation und Kompetenz der Sonnenstudio-Fachkraft» festgelegt. Absolventinnen und Absolventen schliessen die Ausbildung mit dem Titel einer «Sonnenstudio-Fachkraft» ab. Weitere Informationen zum Ausbildungsangebot in der Schweiz erhalten Sie beim Solarienverband Schweiz:
Photomed Schweiz
Bachstrasse 3
6362 Stansstad
Tel 041 632 50 29
Email info@photomed.ch
www.photomed.ch
Um Personen unter 18 Jahren von der Solariennutzung abzuhalten, ist eine Alterskontrolle der Nutzerinnen und Nutzer nötig. Bei unbedienten Solarien ist zu diesem Zweck eine technische Lösung erforderlich. Damit für diese Umrüstung genügend Zeit zur Verfügung steht, sieht die V-NISSG eine verlängerte Übergangsfrist vor. Solarien müssen demzufolge bis spätestens zum 1. Januar 2022 so eingerichtet und betrieben werden, dass sie von Personen unter 18 Jahren nicht genutzt werden können.
Für alle anderen Bestimmungen zu Solarien, nach denen die Betreiberinnen und Betreiber ihre Solarien einrichten und betreiben müssen, gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten der V-NISSG.
Weiterführende Informationen zu den anderen Bereichen des NISSG
Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik: Für den Vollzug zuständig ist der Kantonsarzt und das Kantonsarztamt.
Laserpointer: Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug des Verbots von Laserpointern und für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist die Kantonspolizei.
Veranstaltungen mit Schall: Für den Vollzug des Schutzes vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist die politische Gemeinde zuständig.
Gesetzliche Grundlagen
SR 814.71 Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)
SR 814.711 Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)
sGS 313.51 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (EV-NISSG)
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