Die Teilnahme am schweizerischen Arbeitsmarkt richtet sich grundsätzlich nach der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltszweck.
Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und Personen mit einem inländischen Aufenthaltstitel haben unbeschränkt Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt.
Kroatische Staatsangehörige sind seit 1. Januar 2022 den Staatsangehörigen der übrigen EU/EFTA-Mitgliedstaaten auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt, womit sie neu ohne vorgängige Prüfung der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für mehr als drei Monate pro Kalenderjahr eine Stelle in der Schweiz antreten können. Die Grenzzonen werden aufgehoben.
Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs ist das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht mehr auf Staatsangehörige GB anwendbar.
Staatsangehörige EU/EFTA ohne Aufenhaltsrechte in der Schweiz profitieren dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen von einem erleichterten Zugang zum Schweizerischen Arbeitsmarkt.
Kurzfristige Dienstleistungserbringung bis 90 Tage
Sowohl Entsendebetriebe, Selbständige und Arbeitnehmende mit Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber geniessen bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen für einen Zeitraum bis 90 Tage pro Kalenderjahr erleichterten Zugang zum Schweizerischen Arbeitsmarkt.
Klassische Beispiele für kurzfristige Dienstleistungserbringungen sind Service-, Reparatur-, sowie Wartungsarbeiten, Durchführung von Kursen und Seminaren usw.
Projektbezogene Bewilligungen für Dienstleistungserbringungen aus dem Ausland
Für Dienstleistungserbringungen im Rahmen von Projekten kann ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gestellt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung, da solche Dienstleistungserbringungen über 90 Tage/Kalenderjahr nicht Gegenstand des Freizügigkeitsabkommens sind.
Klassische Beispiele für Projekte sind: Aufbau und Installation von Maschinen, Implementierung von Informatikprojekten, Umbau von Ladengeschäften usw.
Erstreckt sich das Projekt über mehrere Kantone, ist die Bewilligung für das gesamte Projekt im Ersteinsatzkanton einzuholen. Die übrigen Kantone erteilen im Anschluss ihr Einverständnis zur Durchführung des Projekts in ihrem Kanton.
Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung zur Erbringung von Dienstleistungen sind:
- Einhaltung des gesamtwirtschaftlichen Interesses
- Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen
Service-, Reparatur- und Wartungsarbeiten sind keine Projekte. Diese Dienstleistungen sind über das Meldeverfahren abzuwickeln. Zu Fragen betreffend Meldeverhalten des Entsendebetriebs und Bewilligungserteilung für Projekte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Kommt es zu einer Überschreitung der Meldetage im Meldeverfahren, beispielsweise aufgrund einer Projektverlängerung, muss nachträglich ein Gesuch um Bewilligungserteilung gestellt werden.
Hier finden Sie die für die Erteilung eines Gesuchs notwendigen Unterlagen und Dokumente:
- Formular A1
- Entsendebestätigung
- Weitere Unterlagen gemäss Ziffer 5. des Merkblatts "Entsandte Arbeitskräfte und selbständige Dienstleistungserbringung"
Die vollständigen Gesuchsunterlagen (je entsandte Person) reichen Sie hier ein.
Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Seit dem 1. Januar 2021 sind die Regeln des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar.
Für die Zulassung von Arbeitskräften mit britischer Staatsangehörigkeit kommen die entsprechenden Regeln für Drittstaatsangehörige zur Anwendung, siehe unter dem entsprechenden Abschnitt oben.
Hier erhalten Sie Informationen zum Arbeiten in der Schweiz für Bürger des Vereinigten Königreichs.
Aufgrund eines auf mindestens 2 Jahre befristeten Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern erhalten Staatsangehörige UK wie bisher während 90 Tagen pro Kalenderjahr Zugang als grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer. Das Meldeverfahren kommt wie bisher gewohnt zur Anwendung.
Informationen zum neuen Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich finden Sie nachfolgend.
Kroatische Staatsangehörige sind seit 1. Januar 2022 den Staatsangehörigen der übrigen EU/EFTA-Mitgliedstaaten auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt. Für eine Erwerbstätigkeit kroatischer Staatsangehöriger von weniger als drei Monaten kommt das Meldeverfahren zur Anwendung.
Dienstleistungserbringer aus Kroatien unterliegen ebenfalls dem Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr) unabhängig von der Branche.
Bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 4 Monaten sowie bei Selbeständigerwerbenden gilt per 1. Januar 2023 die Ventilklausel.
Staatsangehörige aus Drittstaaten erhalten lediglich als Führungskräfte, Spezialisten oder gut qualifizierte Arbeitskräfte Zugang zum Schweizerischen Arbeitsmarkt. Im Grundsatz ist die Zahl der zugelassenen Personen beschränkt.
Seit dem Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 wird das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr angewendet. Grundsätzlich sind die normalen Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige anwendbar. Die Regelungen für die kurzfristige Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen UK bleiben aufgrund eines Sonderabkommens weiterhin anwendbar.
Detaillierte Informationen zur Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen GB siehe unter dem entsprechenden Abschnitt unten.
Bitte reichen Sie das ausgefüllte und unterzeichnete A1-Gesuch Ausländerbewilligung hier ein.
Aufgrund des hohen Gesuchsaufkommens ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Anfragen zum Bearbeitungsstand richten Sie bitte per E-Mail an schutzstatus@sg.ch.
Danke für Ihr Verständnis.
Personen mit Schutzstatus «S» können ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bitte beachten Sie dazu die Ausführungen im Merkblatt oben.
Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist eine behördliche Bewilligung nötig. Bis zum Vorliegen der Bewilligung darf nicht gearbeitet werden. Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 100 und ist vom Arbeitgeber zu bezahlen.
Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Abweichungen zu den orts- und branchenüblichen Löhnen (z. B. Anstellungen im Praktikum) sind ausführlich zu begründen. Siehe dazu auch die Angaben unter Praktikum. Gesuche, bei denen ohne Angabe von Gründen von den Lohn- und Arbeitsbedingungen abgewichen werden, gelten als missbräuchlich und müssen abgelehnt werden.
Unzulässig und als missbräuchlich werden eingestuft:
- Abweichungen von den Lohn- und Arbeitsbedingungen ohne Begründung
- Unentgeltliche Beschäftigung wie Berufserkundungen usw., jedoch nicht Freiwilligenarbeit im Umfang bis 6 Stunden pro Woche
Die Stellenmeldepflicht ist bei der Anstellung von Personen mit Schutzstatus «S» auf jeden Fall einzuhalten!
Praktika
Informationen zu Praktika finden Sie im nächsten Abschnitt.
Unselbständige Erwerbstätigkeit
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit:
- Es muss ein Gesuch des Arbeitgebers vorliegen
- Die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind eingehalten und entsprechen der Qualifikation der Person und dem Stellenprofil
Das Gesuch ist über das Einwohneramt der Wohngemeinde oder über den Online-Schalter des Migrationsamts einzureichen. Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Formular A1
- Arbeitsvertrag
- Lebenslauf und sofern vorhanden Ausbildungsnachweise
Das Formular A1 finden Sie hier.
Stellenwechsel
Schutzbedürftigen kann der Stellenwechsel bewilligt werden. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei der erstmaligen Erwerbsaufnahme (Einhaltung Lohn- und Arbeitsbedingungen).
Teilzeitarbeit
Bewilligungen können auch für Teilzeitanstellungen erteilt werden.
Berufslehre, Aus- und Weiterbildung
Die Aus- oder Weiterbildung wird schutzbedürftigen Jugendlichen nach den gleichen Grundsätzen ermöglicht wie die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Eine Berufslehre und auch Betriebspraktika gelten grundsätzlich als unselbständige Erwerbstätigkeit.
Personalverleih
Im Fall von Personen mit Schutzstatus «S» darf ein Verleiher in der Schweiz anwesende Schutzbedürftige beschäftigen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit erfüllt sind und die zuständige Arbeitsmarktbehörde dazu die Bewilligung erteilt hat.
Selbständige Erwerbstätigkeit
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit ist, dass die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Um eine Bewilligung als Selbständigerwerbender beantragen zu können, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Formular A1
- Passkopie
- Lebenslauf
- Übersetzte Diplome der Ausbildung
- Businessplan inklusive Kapitalauflistung
- Mietvertrag der Räumlichkeiten
- Allfällige gewerberechtliche Bewilligungen (z.B. im Bereich Gesundheitswesen oder Gastronomie)
Evtl. werden weitere Dokumente während der Bearbeitung benötigt.
Personen aus der Ukraine, die sich vor Ausbruch der kriegerischen Handlungen bzw. der Inkraftsetzung des Schutzstatus «S» bereits in der Schweiz aufgehalten haben.
Personen die sich vor Inkraftsetzung des Schutzstatus «S» mit einer ausländerrechtlichen Bewilligungen (Status B / Status L) bereits in der Schweiz aufgehalten haben, kann die Bewilligung auf Antrag hin bis zu deren maximalen Dauer je nach Zulassungsbestimmungen, verlängert werden. Sollte der/die Gesuchsteller/in die Möglichkeit haben, nach Ablauf der erteilten Bewilligung in ein anderes sicheres Land als das ukrainische Heimatland zu reisen (Aufenthaltstitel in einem EU/Efta-Staat), besteht kein Bedarf für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
In allen anderen Fällen können diese Personen einen Antrag auf den Schutzstatus «S» beim Bundesamt für Migration stellen.
Працевлаштування зі статусом "Захист S" (Україна)
Особи зі статусом захисту «S» можуть працевлаштовуватись, після отримання цього статусу. Для прийняття на роботу необхідний офіційний дозвіл.
Для отримання дозволу необхідно дотримання заробітної плати та умов праці, звичайних у місцевості та галузі. Це стосується і стажування.
Зловживанням та неприйнятним буде вважатися наступне:
- Поєднання строкових трудових відносин з тим самим роботодавцем;
- Строкові трудові відносини без відповідно скороченого випробувального терміну;
- Контракт щодо чергувань без визначенної мінімальної кількості годин або мінімального навантаження, що покриває прожитковий мініму
- Стажерський контракт для осіб, які мають наявну освіту чи професійний досвід і повинні бути працевлаштовані у своїй сфері діяльності;
- Стажерський контракт на основі недостатніх мовних навичок.
При працевлаштуванні осіб зі статусом «S» необхідно дотримуватись обов’язкової реєстрації місця роботи!
Інформація для компаній зі сфери охорони здоров'я
Стажування дозволено лише для осіб, які мають відповідну підготовку, але не мають диплома про кваліфікацію, при цьому заробітна плата повинна відповідати нормам регіону та галузі. Фахівці із медичною освітою (лікарі та ін.) не можуть бути стажерами та повинні отримувати заробітну плату відповідно до норм регіону та галузі.
Заяву на отримання дозволу на роботу можна подати у Відділ реєстрації мешканців адміністрації населеного пункту, у якому Ви проживаєте, або на онлайн-порталі Міграційної служби.
Для цього Вам потрібно надати такі документи:
- Форму А1;
- Трудовий договір;
- Резюме (CV) та, за наявності, документи про освіту.
Форму А1 Ви можете знайти тут.
Збір за отримання дозволу на роботу становить 100 швейцарських франків. Трудову діяльність можна розпочати лише після отримання дозволу.
Робота за наймом
Потрібно виконати наступні умови для отримання дозволу на роботу за наймом:
- Роботодавець повинен надіслати запит на видачу дозволу
- Заробітна плата та умови праці повинні відповідати встановленим нормам у даній сфері діяльності, а також кваліфікації найманого робітника та його обов'язкам.
Зміна місця роботи
Зміна місця роботи осіб із статусом "Захист S" може бути затверджена, якщо роботодавець надіслав запит на дозвіл на роботу. При цьому, заробітна плата та умови праці повинні відповідати встановленим нормам у регіоні та галузі.
Часткова зайнятість
Дозволи можуть також видаватися на часткову зайнятість.
Професійне навчання, виробнича практика та вища освіта
Особи зі статусом "Захист S" мають право на навчання у професійних вищих школах, вищих закладах освіти, а також проходження практики на підприємстві на загальних умовах, що діють для отримання дозволу на працевлаштування. Професійне навчання та практика на підприємстві прирівнюються до роботи за наймом.
Посередництво у працевлаштуванні (Агенції з пошуку персоналу)
Як правило, посередник у працевлаштуванні має право займатися громадянами країн, що не входять до складу Европейського Союзу, лише якщо ці громадяни вже мешкають у Швейцарії і мають дозвіл на роботу чи зміну місця роботи. З іншого боку, посередник може працевлаштовувати осіб зі статусом "Захист S", які перебувають у Швейцарії та якщо для цього виконані умови працевлаштування і уповноважені органи державної влади надали на це дозвіл.
Приватне підприємство
Вимогами для отримання дозволу на самозайнятість є виконання необхідних фінансових та операційних вимог. Для того, щоб отримати дозвіл як приватний підприємець, необхідно подати такі документи:
- Форма А1
- Копія паспорта
- Резюме (CV)
- Перекладений диплом про відповідну кваліфікацію
- Бізнес-план зі списком капіталу
- Оренда приміщення
- Будь-які комерційні дозволи (наприклад, у сфері охорони здоров'я чи гастрономії)
Під час обробки можуть знадобитися додаткові документи.
Стажування
Інформацію про стажування можна знайти в наступному розділі.
Дії в умовах вже наявних тимчасових дозволів та після завершення терміну дії наявних дозволів
Дозволи, які були видані раніше в рамках Закону про іноземців і мають обмежений час дії, можуть бути подовжені за запитом роботодавця на загальних діючих підставах (наприклад, працевлаштування у швейцарського роботодавця на обмежений час, дозвіл на короткострокове проживання типу "L"). Зміна дозволу на проживання з типу "L" на посвідку постійного проживання типу "B" розглядатиметься на загальних умовах видачі такого дозволу.
Дозволи, які були видані раніше в рамках Закону про іноземців з пом'якшеними вимогами видачі таких дозволів (наприклад, особам, що проходять аграрну практику чи практику на підприємствах під час навчання в іноземних закладах вищої освіти, стажерам, музикантам з дозволом на короткострокове проживання типу "L") і мають обмежений час дії, можуть бути подовжені за запитом роботодавця на максимально можливий термін, який дозволяє перебувати у Швейцарії. У більшості випадків для цієї категорії осіб не передбачена зміна дозволу на проживання на постійний типу "B" на загальних підставах. Якщо особи можуть повернутися у безпечні місця (наприклад, студенти, які навчаються в іноземних закладах вищої освіти), то немає підстав залишатися у Швейцарії. Інші особи можуть подати заяву на статус "Захист S" та отримати дозвіл на працевлаштування за вимогами вказаними вище. Особи, які пройшли практику у Швейцарії, мають можливість продовжити свою професійну діяльність або отримати дозвіл на працевлаштування зі статусом "Захист S" за умови, якщо заробітна плата та умови праці відповідають встановленим нормам у даній сфері діяльності.
Ein Praktikum ist eine befristete Erwerbstätigkeit mit Ausbildungscharakter, um in praktischer Anwendung neue Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlernen oder im Ausland erworbene Kenntnisse zu vertiefen und damit hiesigen fachlichen Ansprüchen gerecht zu werden. In der Regel werden Praktika vor einem Berufseinstieg absolviert, sie stehen jedoch in begründeten Fällen allen Altersgruppen offen.
Um die persönliche und fachliche Eignung eines Mitarbeiters für eine Tätigkeit abzuklären, besteht die Möglichkeit eines einzelnen Schnuppertags resp. die Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag. Das Praktikum dient nicht diesem Zweck.
Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Praktikumsbewilligung:
- Funktionsgerechte und der Ausbildung entsprechende orts- und branchenübliche Entlöhnung; allfällige Angaben in Gesamtarbeitsverträgen usw. sind als Mindestansätze zu berücksichtigen
- Ausbildungsanteile können beim Lohn angerechnet werden
- Arbeitszeit, Ferien sowie Regelungen betreffend berufsnotwendiger Beschaffungen, Versicherungen usw. sind vertraglich zu regeln
- Mangelnde Sprachkenntnisse rechtfertigen ein Praktikum nicht
Unterlagen zur Gesuchsprüfung
- Praktikumvertrag
- Lebenslauf
- Betriebliches Ausbildungsprogramm
- Kontaktdaten der ausbildungsverantwortlichen Person
Übersicht artenspezifischer Praktika
Praktikum als Bestandteil einer schulischen Ausbildung
Die Pflicht zur Absolvierung eines Praktikums muss nachgewiesen werden
- Immatrikulationsbestätigung in deutscher Sprache
- Dauer des Praktikums gemäss Vorgabe der Ausbildungsstätte
- Ausbildungsprogramm muss von der zuständigen schulischen Institution oder der Aufsichtsbehörde anerkannt sein
Schnupperpraktikum für eine Erstausbildung
- Dauer des Praktikums maximal 2 Monate, je nach Anforderungsprofil der Ausbildung
Praktika im Rahmen einer internationalen Unternehmung
Internationale Unternehmen fördern den Austausch zwischen einzelnen Ländergesellschaften, indem insbesondere junge Mitarbeitende der Unternehmung des einen Landes ein Praktikum in der Schwestergesellschaft eines anderen Landes absolvieren können.
- Schweizer Unternehmungen mit Niederlassungen oder Tochtergesellschaften im Ausland
- Dauer des Praktikums zwischen 3 und 6 Monaten
Praktikum zur Förderung einer leistungsschwachen Person
- Die Leistungsschwäche ist zu belegen (fehlende Deutschsprachkenntnisse gelten nicht als Leistungsschwäche)
Praktikum als Auflage der Branchenbetriebe, zum Beispiel Kita
- Dauer gemäss Auflage der Branche
Asylsuchende N bedürfen einer Bewilligung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Erwerbstätigkeit anerkannter Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommener Flüchtlinge und vorläufig aufgenommener Personen (Ausweis F) setzt lediglich eine Meldung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit unter Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen voraus.
Die Stellenmeldepflicht ist bei der Anstellung von Flü-B / VA-F wie Asyl N auf jeden Fall einzuhalten!
Erwerbstätigkeit Asyl N
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Erwerbstätigkeit ist:
- Wohnsitz im Kanton St.Gallen
- Gesuch eines Arbeitgebers
- Einhaltung des Inländervorrangs
- Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn und Arbeitsbedingungen.
Unter Einhaltung der asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1 - 3 AsylG) kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit insbesondere unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage und des Inländervorrangs bewilligt werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Möglichkeiten für Tätigkeiten (bewilligungsfrei):
- wirtschaftlich orientierter Arbeitseinsatz
- gemeinnütziger Arbeitseinsatz
- Vorlehre für unbegleitete minderjährige Asylsuchende
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft Gesuche um Zulassung von Asylsuchenden zu Lehrverhältnissen ab dem 1. Juni auf den Beginn des kommenden Lehrjahres.
Erwerbstätigkeit anerkannter Flüchtlinge (Flü-B) und vorläufig aufgenommenen Personen (VA-F)
Sind anerkannte Flüchtlinge (Flü-B) oder vorläufig aufgenommene Personen (VA-F) erwerbstätig, sind sämtliche Tätigkeiten unabhängig ihrer Art zu melden, auch Nebenerwerb, sowie die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit.
Die Meldung einer Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/Flü) kann direkt im Online-Schalter EasyGov für Unternehmen eingegeben werden. Nach der erstmaligen Registrierung steht EasyGov für nachfolgende An- und Abmeldungen zur Verfügung.
Der Bund hat für Arbeitnehmende für hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder für Betreuung und Pflege in Privathaushalten einen Normalarbeitsvertrag erlassen. Es handelt sich um einen Normalarbeitsvertrag nach Art. 360a OR, von dem gemäss Art. 360d Abs. 2 OR nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden kann. Die Mindestlöhne sind im Geltungsbereich des NAV Hauswirtschaft des Bundes deshalb zwingend.
Allgemeine Informationen zum Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft des Bundes finden Sie nachfolgend.
Der Kanton St.Gallen hat einen eigenen Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft erlassen, der einen weiteren Geltungsbereich als der Normalarbeitsvertrag des Bundes hat und für Arbeitnehmende in Privat-, Geschäfts- und Kollektivhaushalten wie Heimen, Pensionen, Anstalten, Spitälern usw. gilt, ausserdem für Volontär- und Au-pair-Verhältnisse. Die Mindestlöhne des Bundes sind in den weiteren Geltungsbereichen ausserhalb der Privathaushalte im Kanton St.Gallen nicht zwingend. Sie haben jedoch den Anforderungen der Orts- und Branchenüblichkeit zu entsprechen.
Careinfo ist eine Informations-Plattorm für Arbeitgebende in der Schweiz und Arbeitnehmende aus dem Ausland, die nach ihrem Einsatz wieder in ihr Heimatland zurückreisen, während ihrer Tätigkeit jedoch mit dem Arbeitgebenden im gleichen Haushalt zusammenleben.
Vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der Europäischen Union setzt die Schweiz das Instrument der flankierenden Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen ein.
Im Kanton St.Gallen wacht die Tripartite Kommission (TPK) über den Vollzug der Entsendegesetzgebung, der Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.
Im Kanton St.Gallen liegt der Vollzug der Entsendegesetzgebung beim Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit. Es ist Geschäftsstelle der Tripartiten Kommission des Kantons St.Gallen.
Die Aufgaben der Tripartiten Kommission sind dabei:
- Beobachtung des Arbeitsmarktes
- Kontrolle der Einhaltung von zwingenden Normalarbeitsverträgen
- Entgegennahme von Hinweisen auf Verstösse gegen orts- und branchenübliche Löhne und Weiterleitung an die kantonalen Vollzugsbehörden
- Beantragung von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen
- Beantragung der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags