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Das Reisendengewerbe unterliegt in der Schweiz grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Wie Sie zu einer Bewilligung gelangen, erfahren Sie hier.

Als Reisendengewerbe wird jede wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, bei der Konsumentinnen und Konsumenten im Umherziehen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Gemeint sind beispielsweise: 

  • Kleinreisende
  • Markthändler
  • Wanderlagerbetreiber
  • Schausteller
  • Zirkusse
  • fliegende Händler
  • Hausierer
  • Wanderhandwerker

Grundsätzliche Informationen

Reisende und Wanderlagerbetreiber

Reisende sind natürliche Personen, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten, sei es im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen von privaten Haushalten oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers.

Schausteller und Zirkusbetreiber

Schausteller sind natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten dem Publikum zu dessen Unterhaltung Anlagen zur Verfügung stellen.

Zirkusbetreiber stellen nicht nur Anlagen zur Verfügung, sondern sie unterhalten das Publikum in oder auf den Anlagen mit Darbietungen.

Das Ausüben der Tätigkeit als Schausteller oder Zirkusbetreiber ist in der Schweiz bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligungen sind die Kantone.

Schausteller und Zirkusbetreiber müssen für Ihre Tätigkeit jährlich eine Bewilligung einholen.

Ermächtigung zur Kartenabgabe

Ein Unternehmen oder ein Branchenverband kann eine Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten beantragen.

Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Noch offene Fragen?

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Gewerbe und Reisende

Unterstrasse 22
9001 St.Gallen