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Vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge können eine Erwerbstätigkeit ausüben. Es genügt dafür eine einfache Meldung. Dieses vereinfachte Verfahren soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt fördern.

Meldepflicht

Will ein anerkannter Flüchtling (Ausweis B), ein vorläufig aufgenommener Flüchtling oder eine vorläufig aufgenommene Person (Ausweis F) erwerbstätig sein, gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren. Sie melden:

  • jede Tätigkeit
  • die Aufnahme der Tätigkeit, auch im Nebenerwerb
  • die Beendigung der Tätigkeit 

Voraussetzungen

Flüchtlinge, vorläufig augenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen dürfen in allen Branchen tätig sein. Es gelten jedoch folgende Voraussetzungen:

  • Es liegen gültige Aufenthaltsbewilligungen für anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) oder vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) vor.
  • Die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne sind eingehalten.

Besondere Anstellungsbedingungen

Kann man einen anerkannten Flüchtling, einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder eine vorläufig aufgenommene Person – zum Beispiel bei Berufsintegrationseinsätzen – nicht zu regulären Lohn- und Anstellungsbedingungen beschäftigen, kann im Beschäftigungsvertrag von diesen abgewichen werden.

Das Merkblatt zu den Anstellungsmöglichkeiten finden Sie hier.

Achtung


Meldeformular Erwerbstätigkeit- Einreichung per E-Mail

Hier kann das Meldeformular für eine Erwerbstätigkeit für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/Flü) ausgefüllt und per E-Mail gesendet werden.

Wichtig hier: PDF-Meldeformular muss nach dem Öffnen mit geeignetem Programm (z. B. Acrobat Reader) zuerst heruntergeladen und gespeichert werden, dann erst kann es korrekt ausgefüllt, nochmals gespeichert und hochgeladen werden!

Noch offene Fragen?

Arbeitsmarkt

Davidstrasse 35
9001 St.Gallen