Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, die Aussenlärmemissionen ortsfester Anlagen zu ermitteln, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Der Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz ist im Kanton St.Gallen grundsätzlich Aufgabe der politischen Gemeinden. Lärmbelästigungen können mit dem nachfolgenden Formular der Gemeinde gemeldet werden.
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Sektion UVP und Planbeurteilung
Abteilung Recht und UVP
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen