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Die Ortsplanung und die örtliche Baupolizei sind Sache der politischen Gemeinde (Art.1 und Art. 135 PBG). Deshalb obliegt der Vollzug der Vorschriften über Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten der politischen Gemeinde.
Bei Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte braucht es eine kantonale Zustimmung.

Einhaltung der Grenzwerte in sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen

Das Bundesgericht beurteilte mit Entscheid vom 16. März 2016 die Lüftungsfensterpraxis als nicht rechtskonform. Neu sind die Grenzwerte in sämtlichen Fenstern eines lärmempfindlichen Raumes einzuhalten. Trifft dies nicht zu, ist eine Ausnahmebewilligung notwendig (kantonale Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 LSV) inkl. Auflagen. Zuständige Stelle ist das Amt für Umwelt.

In erster Linie müssen bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten die lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes angeordnet oder bauliche bzw. gestalterische Massnahmen getroffen werden, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen. Werden die massgebenden Werte mit solchen Massnahmen nicht an allen Fenstern eingehalten, kann an zentraler Lage und dicht überbauten gut erschlossener Lage beim Kanton eine Zustimmung, im Sinne einer Ausnahmebewilligung, beantragt werden.

Die Lüftungsfenster gelten weiterhin als Schallschutzmassnahme für den Innenraum und erleichtern die Erteilung einer kantonalen Zustimmung.

Aufgaben der Gemeinde

Weiterführende Informationen

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Amt für Umwelt AFU

Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen

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