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Gemäss Art. 28 EG-USG vollzieht die politische Gemeinde die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz. Deshalb obliegt der Vollzug der Vorschriften über Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten der politischen Gemeinde.
Können die geltenden Belastungsgrenzwerte bei Einzonungen, Nutzungsplanänderungen und Bauprojekten nicht eingehalten werden, sind Lärmschutzmassnahmen zu treffen.

Aufgaben der Gemeinde

Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 die Teilinkraftsetzung der Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) und die Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV) per 1. April 2026 beschlossen.

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Amt für Umwelt AFU

Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen

Öffnungszeiten

08.00 - 12.00
13.30 - 17.00