Gemäss Art. 28 EG-USG vollzieht die politische Gemeinde die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz. Deshalb obliegt der Vollzug der Vorschriften über Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten der politischen Gemeinde.
Können die geltenden Belastungsgrenzwerte bei Einzonungen, Nutzungsplanänderungen und Bauprojekten nicht eingehalten werden, sind Lärmschutzmassnahmen zu treffen.
Aufgaben der Gemeinde
Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 die Teilinkraftsetzung der Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) und die Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV) per 1. April 2026 beschlossen.
Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur ausgeschieden werden, wenn die Planungswerte eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 1 USG) oder diese Werte durch verhältnismässige planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 29 Abs. 1 LSV). Soweit solche Massnahmen zum Schutz der betroffenen Zone vor Lärm verhältnismässig sind, müssen sie im Rahmen des Planverfahrens vorgesehen werden.
Abweichungen davon sind gemäss Art. 24 Abs. 3 unter gewissen Voraussetzungen möglich. Das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation steht beratend zur Verfügung und informiert hier neues Fenster zu den geänderten Art. 24 USG und Art. 29 LSV.
In Bauzonen dürfen Änderungen von Nutzungsplänen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, nur beschlossen werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 2 USG) oder diese Werte durch verhältnismässige planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 LSV). Soweit solche Massnahmen zum Schutz der betroffenen Zone vor Lärm verhältnismässig sind, müssen sie im Rahmen des Planverfahrens vorgesehen werden.
Abweichungen davon sind gemäss Art. 24 Abs. 3 unter gewissen Voraussetzungen möglich. Das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation steht beratend zur Verfügung und informiert hier neues Fenster zu den geänderten Art. 24 USG und Art. 29 LSV.
In lärmbelasteten Gebieten – d.h. in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten sind – dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen eingehalten werden können (Art. 31 Abs. 1 LSV).
Lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV:
- Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume.
- Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten.
- 1.5 Lärmrelevante Räume | Bauen im Lärm neues Fenster
Vorgehen auf Stufe Gemeinde bei Bauvorhaben im lärmbelasteten Gebiet:
- Allen lärmempfindlichen Bauvorhaben, die im Strassenlärmbelastungskataster (Strassenlärmbelastungskataster Kt SG – Geoportal neues Fenster) im rot eingefärbten Bereich entlang der Strassen liegen oder an andere relevante Lärmquellen (wie Bahnlinien, Industrie- und Gewerbebetriebe, Schiessanlagen) angrenzen, muss gemäss Art. 34 LSV ein Lärmgutachten beiliegen. In der Praxis sind vor allem Autobahnen, Kantonsstrassen und Gemeindestrassen 1. Klasse für IGW- Überschreitungen verantwortlich.
- Im Lärmgutachten muss aufgezeigt werden, wie hoch die Lärmbelastung in jedem kritischen Fenster von lärmempfindlichen Räumen ist
- Die Gemeinde prüft die Korrektheit des Lärmgutachtens (inklusive Berechnungen).
- Zeigt das Lärmgutachten nachvollziehbar, dass die IGW eingehalten werden, sind keine weiteren Massnahmen zum Lärmschutz des Gebäudes und der Fenster notwendig.
- Wird im Lärmgutachten festgestellt, dass die IGW nicht eingehalten werden können, hat der Bauherr zu begründen, dass bauliche und gestalterische Massnahmen, wie im Merkblatt AFU205 aufgezeigt, unverhältnismässig sind (siehe Hilfsmittel).
• In der Cercle Bruit «Vollzugshilfe zu Art. 22 Abs. 1 USG» wird aufgezeigt, welche Massnahmen bezüglich Verhältnismässigkeit durch die Gemeinde zu prüfen sind (siehe Hilfsmittel). Gegebenenfalls verlangt die Gemeinde die Umsetzung weiterer Massnahmen.
• Umso höher die Überschreitung und die Anzahl der betroffenen Personen, desto aufwändigere Massnahmen sind gemäss der CB Vollzugshilfe angezeigt.
- Wird im Lärmgutachten gut begründet dargestellt, dass die Immissionsgrenzwerte mit verhältnismässigen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden können, kommt Art. 22 Abs. 2 USG zum Tragen.
• Im Lärmgutachten ist aufzuzeigen in welchen Wohneinheiten welche Anforderungen gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a USG erfüllt werden.
- Basierend auf dem Lärmgutachten ist zusätzlich ein Schallschutznachweis nach SIA-Norm 181 zu erbringen (Formular S, siehe Hilfsmittel), damit ein angemessener baulicher Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen sichergestellt ist. (Art. 32 ff. LSV)
• Auch wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, ist ab einer Belastung am Fenster grösser 60 dB(A) am Tag oder 52 dB(A) in der Nacht für die Aussenbauteile ein detaillierter Schallschutznachweis nach SIA-Norm 181 zu erbringen.
• Die Gemeinde verfügt bei IGW-Überschreitungen einen verschärften baulichen Schallschutz gemäss SIA-Norm 181 angemessen und verhältnismässig, in der Regel um 3 dB.
• Die Gemeinde ist zuständig, dass der Schallschutznachweis erbracht wird.
• Der Nachweis des Schallschutzes kann durch eine Private Kontrolle durchgeführt werden.
• Für weitere Informationen zur Privaten Kontrolle wird auf die Webseite neues Fenster des Kantons Zürich verwiesen.
Für die Prüfung der Baugesuche im lärmbelasteten Gebiet steht ein Ablauf zur Verfügung. Wir empfehlen, bei der Anwendung von Art. 22 USG nach diesem Ablauf vorzugehen (siehe Hilfsmittel).
Die Fachstelle Lärmschutz, Claudia Bond und Regula Malin, stehen gerne beratend zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
| Quelle | Entscheid |
|---|---|
| 142 II 100 (bger.ch) |
Im Gebiet Bölli Süd, unmittelbar angrenzend an die bereits überbaute Arbeitszone, sollte die bestehende Wohnzone (ES II) mit Einfamilienhäusern überbaut werden. Die IGW waren in der Wohnzone um bis zu 15 dB(A) überschritten. In Anwendung der sogenannten Lüftungsfensterpraxis hätte genügt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht an allen, sondern nur mindestens an einem (zum Lüften geeigneten) Fenster jedes lärmempfindlichen Raums eingehalten worden wären. Das Bundesgericht stellt fest, die "Lüftungsfensterpraxis" widerspreche dem geltenden Umweltschutzrecht, insbesondere würde dadurch der vom Gesetzgeber gewollte Gesundheitsschutz ausgehöhlt. Wichtigen Anliegen der Raumplanung, namentlich der Siedlungsverdichtung und -entwicklung nach innen, könne auf dem Wege der Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden. |
| 1C_244/2019 25.08.2020 - Schweizerisches Bundesgericht (bger.ch) | Abbruch Einfamilienhaus und Neubau Terrassen-Mehrfamilienhaus in Wohnzone (ES II) mit Ausrichtung gegen Kantonsstrasse. IGW in Wohnzimmern überschritten. Die Massnahmenprüfung, welche die Behörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV vorgenommen hat, war ungenügend. Der Baugesuchsteller hätte nachweisen müssen, dass er alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV geprüft hat. Die Behörde wiederum hätte prüfen müssen, ob sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden sind. Nur wenn dies zutrifft, kommt als «ultima ratio» die Gewährung einer Ausnahme in Betracht. Das Bundesgericht verweist auf seine beiden Urteile 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2 und 1C_568/ 2018 vom 4. Dezember 2019 E. 4.4.2 f. |
| Es muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung einer Anlage als "wesentlich" qualifiziert und den Rechtsfolgen von Art. 18 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 LSV unterstellt werden muss. Zu berücksichtigen sind u.a. der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten: Kommen diese einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahe (i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 USG), so ist die Änderung in der Regel wesentlich, auch wenn die Anlage gleichzeitig saniert wird und die Lärmemissionen reduziert werden. Eine wesentliche Änderung ist auch anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert: Die Regelung in Art. 20 USG, wonach passive Schallschutzmassnahmen erst ab Erreichen des Alarmwerts anzuordnen und vom Inhaber der lärmigen Anlagen zu finanzieren sind, mutet den Anwohnern von bestehenden Verkehrsanlagen eine hohe Lärmbelastung zu. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf bestehende, nicht wesentlich geänderte Altanlagen, d.h. auf Anlagen, deren Bausubstanz im Wesentlichen noch aus der Zeit vor 1985 stammt und deren Lebensdauer daher beschränkt ist. Es würde dem Auftrag, Menschen vor schädlichen und lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 74 BV) widersprechen, wenn bestehende Anlagen vollständig erneuert werden könnten, ohne dass die Anwohner wenigstens durch Schallschutzfenster vor übermässigen Immissionen geschützt würden. | |
| URP 2005, 761 oder BGE 1A.130/2005 |
In einer noch nicht erschlossenen, rund 3'000 m2 grossen Baulücke inmitten bereits überbauten Baugebiets sollen fünf Einfamilienhäuser realisiert werden, wobei bei vier Bauparzellen die Planungswerte für Lärm, nicht aber die Immissionsgrenzwerte mehrheitlich überschritten werden. Bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 USG ist nicht die einzelne Parzelle, sondern ein grösseres Gebiet im Zusammenhang zu betrachten. Deshalb rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die Erschliessung der betreffenden Bauparzellen gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 30 Satz 2 LSV zu gestatten. |
| URP 2003, 708 | Die Belastungsgrenzwerte müssen auch auf noch nicht überbauten Nachbarparzellen eingehalten werden. Allfällige Massnahmen können mittels Auflagen in der Baubewilligung angeordnet werden. Es genügt, wenn die nötigen Massnahmen dann verwirklicht werden, wenn ein konkretes Bauvorhaben für die Überbauung der betreffenden Nachbarparzelle besteht. |
| URP 1999, 436 | Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde bei einer Diskothek |
| URP 1999, 419 | Nichterteilung einer Baubewilligung wegen Lärmimmissionen einer Schiessanlage |
| URP 1998, 688 (VerwGer ZH) | Umbauten/ Erweiterungen eines Betriebes, der vor Inkrafttreten des USG keinen störenden Lärm verursachte, sind lärmmässig als Neuanlage zu beurteilen. |
| URP 1998, 684 (VerwGer ZH) | Quartierplanverfahren: Abschluss erst, wenn erforderliche Mass-nahmen zur Erreichung der Planungswerte festgelegt sind |
| URP 1998, 678 (VerwGer VS) | Nutzungsplanung und Eisenbahnlärm; bevor von ES II zu ES III aufgestuft wird, ist eine Sanierung zu prüfen. |
| URP 1997, 590 (BGer) | Büroüberbauung mit 750 Parkplätzen; Luftbelastung, Lärm |
| URP 1997, 577 (BGer) | Bauschuttsortieranlage. Im Bewilligungsverfahren ist definitiv abzuklären, ob Planungswerte eingehalten sind. |
| URP 1997, 505 (BGer) | Umzonung eines Giessereibetriebes; Festlegung der ES; Besitzstandgarantie |
| URP 1996, 680 (BGer) | Baubewilligung für Mehrfamilienhaus |
| URP 1994, 129 oder BGE 120 Ib 76 |
Kostentragung von Lärmschutzmassnahmen |
| URP 1994, 21 | Lärmschutz bei Asylbewerberunterkünften |
| URP 1993, 449 oder ZBl 1994, 89 | Lärmschutz bei der strassenmässigen Erschliessung eines Wohngebietes |
| URP 1993, 207 (BGer) | Umwandlungen von Wohnungen in Büros wegen Verkehrslärm |
| URP 1991, 437 (RR BE) | Baubewilligungsverfahren für Mehrfamilienhäuser |
| URP 1991, 136 oder BGE 117 Ib 125 |
Umnutzung von Wohnungen in Büroräume wegen Lärmimmissionen |
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