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Der Vollzug der Vorschriften über ortsfeste Anlagen im Bereich des Industrie- und Gewerbelärms (Anhang 6 LSV) ist teilweise Aufgabe der politischen Gemeinde. Dem Staat vorbehalten bleiben Verfügungen bezüglich Industrie- und Gewerbelärm für Anlagen, die nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz in die Zuständigkeit einer kantonalen Behörde fallen.

Im Rahmen des Geltungsbereichs der Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm sind die Gemeinden insbesondere für Anlagen des Gewerbes und der Landwirtschaft zuständig.

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Amt für Umwelt AFU

Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen