Wegen der Zunahme der Wölfe in der Schweiz ist mit steigenden Schäden an Nutztieren im ganzen Kantonsgebiet zu rechnen. Der Bund stellt deshalb für die Alpsaison 2024 zusätzliche Mittel für Herdenschutzmassnahmen zur Verfügung.
Beitragsliste des BAFU für Massnahmen zum Herdenschutz ergänzt mit den Sofortmassnahmen für den Alpsommer 2024. Beiträge werden ausbezahlt im Rahmen der bewilligten Kredite durch die eidgenössischen Räte.
Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz sind selbstgewählte Aufgaben von Kantonen oder Dritten, das BAFU fördert das Ergreifen entsprechender Massnahmen mittels Finanzhilfebeiträgen (Art. 10ter JSV Abs. 1 und 2 JSV). Die Ausrichtung dieser Beiträge ist wie folgt geregelt:
(I)
Beiträge für Massnahmen nach Artikel 10ter Abs. 1 Bst. a und c JSV: Dabei handelt es sich um konkrete Massnahmen der Landwirte od. Imker. Diese Anträge reichen die Bewirtschafter (mit Zustimmung des Kantons) direkt bei AGRIDEA ein. AGRIDEA prüft die Anträge und richtet die Beiträge direkt an die Bewirtschafter aus. Die in der Tabelle aufgeführten Pauschalbeiträge entsprechen 80 % der geschätzten Kosten.
(II)
Beiträge für Massnahmen nach Artikel 10ter Abs. 1 Bst. b JSV: Zäune zur Konfliktverhütung mit Herdenschutzhunden werden wie bisher unter Buchstabe b durch die Agridea abgewickelt; entsprechende Anträge können direkt bei AGRIDEA eingereicht werden. Unterstützungsbeiträge für Zaunmassnahmen für Schafe und Ziegen werden 2024 via die «Temporären Massnahmen nach Art. 10ter Abs. 1 Bst. d JSV» finanziert. Unterstützungsbeiträge für Zaunmassnahmen für andere Tiere werden im Einzelfall, auf Antrag der Kantone und in Absprache mit dem BAFU gemäss den Beiträgen unter Bst. b vom BAFU abgewickelt.
(III)
Beiträge für Massnahmen nach Artikel 10ter Abs. 1 Bst. d JSV: Dabei handelt es sich um weitere Massnahmen der Kantone, falls die Massnahmen nach Bst. a–c nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind. Diese Anträge reicht der Kanton (nach vorgängiger Absprache mit dem BAFU) direkt beim BAFU ein, wobei der maximale Kostenbeitrag des BAFU in der Tabelle grundsätzlich nicht überschritten werden kann. Das BAFU vergütet den Kantonen 80 % der ausgewiesenen Kosten.
(IV)
Beiträge für Massnahmen nach Artikel 10ter Absatz 2 JSV: Dabei handelt es sich um Planungsarbeiten der Kantone, welche dem fachgerechten Einsatz von Herdenschutzmassnahmen dienen. Die Details werden im Rahmen einer Vereinbarung geregelt.
Unterstützungsbeiträge
Ab 2024 werden Unterstützungsbeiträge für Zaunverstärkungsmassnahmen für Schafe und Ziegen ausschliesslich als Pauschalbeiträge für 5 Jahre in der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) sowie in der Sömmerungsfläche (SÖ) gewährt. Der Zaunverstärkungsaufwand für übrige Tiere (Neuweltkameliden, Gehegewild, etc.) wird weiterhin durch einzelne Zaunbeiträge entschädigt.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, Gesuche für den leihweisen Bezug von Notfallsets, mobile Unterkünfte und Futtergeld bei vorzeitiger Abalpung einzureichen.
Temporäre Massnahmen 2024
Hilfspersonen im Herdenschutz
Ab 2024 werden keine finanziellen Mittel mehr für Hilfspersonen zur Deckung des zusätzlichen Aufwands im Herdenschutz bereitgestellt. Diese werden über die Herdenschutzkonzepte der DZ-Verordnung abgegolten.
Betriebszaunpauschalen für direktzahlungsberechtigte Betriebe
- für Heimbetriebe (Gesuch einreichen bis 1. September 2024)
- für Sömmerungsbetriebe (Gesuch einreichen bis 15. Mai 2024)
Pauschalen für die elektrische Verstärkung von Weidezäunen pro Betrieb für Schafe und Ziegen
Ab 2024 wird eine elektrische Zaunverstärkung eines Land- oder Alpwirtschaftsbetrieb mit einem für 5 Jahre geltenden Pauschalbetrag unterstützt. Die Zaunverstärkungspauschalen können für direktzahlungsberechtigte Betriebe mit Kleinwiederkäuern (Schafe, Ziegen, Tiere älter als 1 Jahr) in der Tal- und Hügelzone sowie in den Bergzonen I bis IV ausgerichtet werden. Der Kanton kann die entsprechende Pauschale pro Betrieb nach Abschluss einer Herdenschutzberatung unter Angabe der Betriebsnummer (TVD-Nummer) beim BAFU anfordern. Er schliesst die Möglichkeit einer Doppelfinanzierung aus. Betriebe die 2022 und 2023 bereits Pauschalen für die Zaunverstärkung erhalten haben, sind von Beiträgen für 2024 ausgeschlossen. Bei Betrieben die seit 2019 Beiträge für Zaunverstärkung erhalten haben, sind die bezogenen Beiträge von der diesjährigen Zaunverstärkungspauschale abzuziehen. Beim Bezug der Pauschale werden an den Betrieb während den nächsten vier Jahren keine weiteren Beiträge für Herdenschutzzäune ausgerichtet.
Abalpung nach Grossraubtierschäden
FRIST ABGELAUFEN
(Gesuch einreichen bis 1. Oktober 2024)
Bei Zustimmung des Kantons zu einer grossraubtierbedingten, vorzeitigen Abalpung wird den betroffenen Nutztierbesitzern ein Futtergeld für die vorzeitige Nutzung des Winterfutters auf deren Heimbetrieb ausgerichtet.
Häufig gestellte Fragen
Gesuche können mit oben genanntem Formular bei Herdenschutz SG, Rheinhofstrasse 11, 9465 Salez; herdenschutz@sg.ch eingereicht werden.
Der Kanton beteiligt sich an den Sofortmassnahmen Herdenschutz 2023 mit den restlichen 20% (gilt nicht für Herdenschutzzäune nach Art. 10ter Abs. 1 Bst. b JSV).
Es werden auch direktzahlungsberechtigte Betriebe in der LN nach Anzahl Schafen/Ziegen über 1 Jahr und nach Gebiet (Tal- und Hügelzone, Bergzone I – IV) mit einer Betriebspauschale unterstützt.
Details sind im "Antragsformular Sofortmassnahmen Herdenschutz 2024" (Gesuch) zu finden.
Informationsstelle Sofortmassnahmen Herdenschutz
Landwirtschaftliches Zentrum SG
Rheinhofstrasse 11
9465 Salez