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Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit welcher eine Person einseitige Regelungen betreffend die Verteilung des Nachlasses beim Ableben trifft. Das Testament stellt zusammen mit dem Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen dar.

Der letzte Wille

Testament erstellen

Eine letztwillige Verfügung kann erstellen, wer mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig ist (Art. 467 ZGB). Eine letztwillige Verfügung ist aber nur gültig, soweit sie sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Inhalte hält. (Form-)ungültige Testamente sind daher in der Regel anfechtbar. Unzulässig ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. 

Testament widerrufen

Das Testament als einseitige Anordnung kann vom Erblasser jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Ein Widerruf ist entweder in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Widerrufstestament) oder durch Vernichtung der Urkunde möglich. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich bei einem vollständigen Widerruf, bestehende Testamente sowohl durch Widerrufstestament als auch durch Vernichtung aufzuheben.

Testament aufbewahren

Hinterlegen Sie Testament und Erbvertrag bei uns. Im Todesfall eröffnen wir mit dem aktuellen Dokument das Testament.

Vorteile einer Aufbewahrung im Amtsnotariat

  • Leichte Auffindbarkeit für Angehörige und Verantwortliche
  • Eröffnung des Testaments ohne Verzögerungen
  • Geringe Gebühr

Falls Sie Ihren Wohnsitz nach ausserhalb des Kantons St.Gallen verlegen, sollten Sie den Ort der Aufbewahrung wechseln.

Formen des letzten Willens

Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser von Anfang bis Ende mit der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben und mit seiner Unterschrift zu versehen.

Bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung teilt der Erblasser der Notarin oder dem Notar seinen Willen mit. Der Notar als Urkundsperson wird die entsprechende Urkunde ausfertigen, wobei die Beurkundung in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgt. Diese Form eignet sich insbesondere, wenn jemand nicht in der Lage ist, das Testament selber zu schreiben und/oder zu lesen.

Ein Nottestament kann errichtet werden, wenn sich der Erblasser in einer Notsituation befindet, welche es ihm verunmöglicht, ein handschriftliches Testament zu verfassen oder sein Testament öffentlich beurkunden zu lassen. Eine Notsituation kann in naher Todesgefahr, bei Verkehrssperre, Epidemien oder Krieg bestehen, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Die Notsituation muss im Zeitpunkt der Errichtung vorliegen. 

Beratung und Beurkundung

Wir beraten Sie gerne und nehmen die Beurkundung vor.

Sie finden uns in Ihrer Nähe. Bitte wenden Sie sich an den für Ihre Wohngemeinde zuständigen Regionalstandort und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin, damit wir uns genügend Zeit für Ihre Anliegen nehmen können. Es sind auch telefonische Auskünfte möglich.

Hauptsitz St.Gallen

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Amt für Handelsregister und Notariate

Davidstrasse 27
9001 St.Gallen

Amtsnotariat Buchs

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Bahnhofstrasse 2
9471 Buchs

Amtsnotariat Wil

Amtsnotariat Wil

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Lerchenfeldstrasse 11
9500 Wil

Amtsnotariat Rapperswil-Jona

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8640 Rapperswil

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Abteilung Amtsnotariate

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8 Uhr bis 11.30 Uhr und 14 Uhr bis 17 Uhr