Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit welcher eine Person einseitige Regelungen betreffend die Verteilung des Nachlasses beim Ableben trifft. Das Testament stellt zusammen mit dem Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen dar.
Der letzte Wille
Testament erstellen
Eine letztwillige Verfügung kann erstellen, wer mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig ist (Art. 467 ZGB). Eine letztwillige Verfügung ist aber nur gültig, soweit sie sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Inhalte hält. (Form-)ungültige Testamente sind daher in der Regel anfechtbar. Unzulässig ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments.
Testament widerrufen
Das Testament als einseitige Anordnung kann vom Erblasser jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Ein Widerruf ist entweder in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Widerrufstestament) oder durch Vernichtung der Urkunde möglich. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich bei einem vollständigen Widerruf, bestehende Testamente sowohl durch Widerrufstestament als auch durch Vernichtung aufzuheben.
Testament aufbewahren
Hinterlegen Sie Testament und Erbvertrag bei uns. Im Todesfall eröffnen wir mit dem aktuellen Dokument das Testament.
Vorteile einer Aufbewahrung im Amtsnotariat
- Leichte Auffindbarkeit für Angehörige und Verantwortliche
- Eröffnung des Testaments ohne Verzögerungen
- Geringe Gebühr
Falls Sie Ihren Wohnsitz nach ausserhalb des Kantons St.Gallen verlegen, sollten Sie den Ort der Aufbewahrung wechseln.
Formen des letzten Willens
Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser von Anfang bis Ende mit der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben und mit seiner Unterschrift zu versehen.
Bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung teilt der Erblasser der Notarin oder dem Notar seinen Willen mit. Der Notar als Urkundsperson wird die entsprechende Urkunde ausfertigen, wobei die Beurkundung in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgt. Diese Form eignet sich insbesondere, wenn jemand nicht in der Lage ist, das Testament selber zu schreiben und/oder zu lesen.
Ein Nottestament kann errichtet werden, wenn sich der Erblasser in einer Notsituation befindet, welche es ihm verunmöglicht, ein handschriftliches Testament zu verfassen oder sein Testament öffentlich beurkunden zu lassen. Eine Notsituation kann in naher Todesgefahr, bei Verkehrssperre, Epidemien oder Krieg bestehen, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Die Notsituation muss im Zeitpunkt der Errichtung vorliegen.
Der Erbvertrag ist eine Form der letztwilligen Verfügung. Er dient der für beide Ehegatten verbindlichen Regelung des dereinstigen Nachlasses.
Weiterführende Informationen
Spalte 1 | Spalte 2 |
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Leistung | Gebühr |
Beglaubigung Unterschrift | Fr. 32.45* Fremdsprachig: Fr. 54.05* |
Beglaubigung Kopie | Grundgebühr CHF 10.80* jede weitere Seite CHF 5.40* |
Bescheinigung für Auskünfte aus Erbrecht | Fr. 162.15* zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Deponierung Verfügung von Todes wegen und Vorsorgeauftrag | Fr. 108.10* Austausch der gleichen Fr. 32.45* |
Testamentseröffnung | Grundgebühr Fr. 400.00 zus. Erbe/Beteiligter Fr. 20.00 zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Erbbescheinigung | Grundgebühr Fr. 300.00 zus. Erbe Fr. 20.00 zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Erbbescheinigung nach Testamentseröffnung |
Grundgebühr Fr. 200.00 zus. Erbe Fr. 20.00 zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Ausschlagungserklärung | Fr. 30.00 minderjährige Kinder von ausschlagenden Erben je Fr. 10.00 zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Willensvollstreckerbescheinigung | Fr. 54.05* |
Vollmacht / Generalvollmacht | Fr. 54.05* |
Ehevertrag Errungenschaften | ab CHF 756.70* |
Ehevertrag mit Wechsel Güterstand | ab Fr. 864.80* |
Ehe- und Erbvertrag | ab Fr. 972.90* |
Vorsorgeauftrag | ab Fr. 432.40* |
Öffentliche letztwillige Verfügung | ab Fr. 648.60* |
Erb-/Erbverzichtsvertrag | ab Fr. 972.90* |
Bürgschaft | ab Fr. 108.10* ½ Promille des Haftungsbetrag pro Bürge |
(*inkl. 8.1% MWST) (Bezahlung am Schalter St. Gallen: nur Karten- & TWINT-Zahlung möglich)
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Beratung und Beurkundung
Wir beraten Sie gerne und nehmen die Beurkundung vor.
Sie finden uns in Ihrer Nähe. Bitte wenden Sie sich an den für Ihre Wohngemeinde zuständigen Regionalstandort und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin, damit wir uns genügend Zeit für Ihre Anliegen nehmen können. Es sind auch telefonische Auskünfte möglich.
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