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Spielsachen dürfen für Kinder keine Gefahr darstellen. Deswegen gelten für diese Produkte in der Schweiz gesetzliche Vorschriften. Diese müssen auch von importiertem Spielzeug eingehalten werden.

Spielzeug

Als Spielzeug gelten alle Produkte, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden, oder die Kinder zum Spielen einladen. So können zum Beispiel auch Werbegeschenke, Schlüsselanhänger oder Verpackungen, die zum Spielen ermuntern, als Spielzeug eingestuft werden.

Verantwortlichkeiten

Für Hersteller, Importeure und Händler sind in der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug genaue Aufgaben und Verantwortlichkeiten definiert. So muss die Importeurin zu jedem importierten Spielzeug eine Konformitätserklärung für die Vollzugsbehörden bereithalten.

Mal- und Schreibwaren

Malfarben sowie Schreib-, Zeichen- und Malgeräte, die für Kinder bestimmt sind, gelten als Gebrauchsgegenstände für Kinder. Diese Gegenstände und die chemischen Stoffe, die darin enthalten sind, dürfen bei normalem Gebrauch die Sicherheit und die Gesundheit der Kinder nicht gefährden.

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Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Blarerstrasse 2
9001 St.Gallen


Öffnungszeiten Schalter

Montag bis Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 16.00 Uhr

An folgenden Feiertagen ist das Amt geschlossen

- Weihnachten, 24. Dezember 2024, Nachmittag
- Weihnachtstag, 25. Dezember 2024
- Stephanstag, 26. Dezember 2024
- Feiertag, 27. Dezember 2024
- Silvester, 31. Dezember 2024, Nachmittag
- Neujahr, 1. Januar 2025
- Berchtoldstag, 2. Januar 2025