Hier finden Sie Informationen zur Beschulung von Kindern und Jugendlichen, die aus der Ukraine geflüchtet sind.
Der Bund hat mit Wirkung ab dem 12. März 2022 für Menschen aus der Ukraine den Schutzstatus S aktiviert. Der Schutzstatus S wurde mit dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (in Kraft seit dem 1. Oktober 1999) eingeführt, er wird aber für die Menschen aus der Ukraine zum ersten Mal überhaupt angewendet. Entsprechend stellen sich für die Umsetzung – gerade auch im Bereich der Bildung - viele neue Fragen.
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) hat sich am 24. März 2022 zum Thema Beschulung von Kindern aus der Ukraine ausgetauscht. Sie hält fest, dass die Schulen aufgrund früherer Flüchtlingswellen gut für die Aufnahme von Kindern aus der Ukraine gerüstet sind. Sie verzichtet deshalb auf detaillierte koordinierende Empfehlungen zur Beschulung von Kindern aus der Ukraine. Die Situation ist nicht mit der Corona-Krise vergleichbar. Die verfassungsmässige Zuständigkeit liegt somit bei den Kantonen bzw. den Gemeinden für die Beschulung der Kinder aus der Ukraine. Sie entscheiden über den Einschulungszeitpunkt. Der Kanton wird in Nachachtung der Zuständigkeiten im Volksschulbereich keine für alle Volksschulträger verbindlichen Regelungen der Beschulung der Kinder aus der Ukraine erlassen, ist jedoch unterstützend tätig.
Der Umgang mit den ankommenden Familien und somit auch der Zeitpunkt der Einschulung soll pragmatisch unter Berücksichtigung des Willens der Eltern und Kinder erfolgen soll. Die Kinder haben zwar Anspruch auf eine Beschulung, jedoch nicht vom ersten Tag an auch eine Schulpflicht. Auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Umfeld, welche in ihrer Heimat und auf der Flucht Belastendes erlebt haben, kann und soll deshalb Rücksicht genommen werden. So beispielsweise auch, wenn in einer ersten Phase auf die Online-Beschulung durch das ukrainische Bildungsministerium gesetzt wird. Das Amt für Volksschule empfiehlt deshalb, in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes nicht auf eine Einschulung zu pochen. Diese Frist entspricht der Dauer, in der sich die aus der Ukraine geflüchteten Personen auch ohne Registrierung für den Schutzstatus S visumsfrei in der Schweiz aufhalten können.
Für viele der sich in der Schweiz aufhaltenden Kinder laufen diese drei Monate bald ab oder sind in der Zwischenzeit abgelaufen, ohne dass sich eine rasche Rückkehr in ihre Heimat konkretisiert. Auch diese Kinder haben Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht im Sinn der Bundesverfassung und stehen entsprechend in der Schulpflicht. Wir empfehlen Ihnen, Kinder, die bisher die Schule noch nicht besuchen, nunmehr zum Schulbesuch aufzufordern. Bei der Ausgestaltung des Schulbesuchs kann weiterhin u.a. mit Dispensationen auf die Bedürfnisse der betreffenden Kinder Rücksicht genommen werden, wenn sie z.B. die Gelegenheit haben, an ukrainischem Online-Unterricht teilzunehmen. Dabei ist zu bemerken, dass von Juni – September 2022 in der Ukraine Schulferien sind und kein Online-Unterricht stattfinden wird.
Die Integration von Kindern und Jugendlichen ohne Kenntnisse der deutschen Sprache und auch diejenige von Personen aus Kriegsgebieten ist für die Volksschule grundsätzlich kein neues Phänomen. Je nachdem, wie viele Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine in der Schule eintreffen, können diese in die bestehenden Regelklassen integriert, in besonderen Lerngruppen oder in spezifischen Integrationsklassen unterrichtet werden.