Gehbehinderte Personen und Behindertenfahrdienste können beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St.Gallen eine Parkkarte beantragen, um Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen zu können.
Ausstellende Behörde
Seit dem 1. Januar 2008 ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zuständig für die Erteilung von Parkkarten für gehbehinderte Personen Behindertenfahrdienste. Alle durch die bisherige Bewilligungsstelle (Kantonspolizei St.Gallen) ausgestellten Parkkarten und die darin erwähnten Laufzeiten behalten ihre Gültigkeit und dürfen bis zu ihrem Ablauf verwendet werden.
Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens sechs Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis rund 200 Meter bzw. mit besonderen Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen können. Die Art der Gehbehinderung ist mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen (Art. 20a Abs. 5 VRV, SR 741.11). Die Behörde kann zusätzlich ein ärtzliches Zeugnis verlangen, das die medizinischen Mindestanforderungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs bestätigt.
Die Parkkarte wird auf die gehbehinderte Person oder auf eine Organisation ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Das Gesuch ist auf den Namen der gehbehinderten Person auszustellen und schriftlich einzureichen. Das Gesuch bedarf zwingend der ärztlichen Bescheinigung auf der Rückseite des Gesuchsformulars. Für die Verlängerung bzw. Erneuerung der Bewilligung ist erneut ein Gesuch zu stellen.
Das Gesuch ist schriftlich mit dem Nachweis des regelmässigen Transports erheblich gehbehinderter Personen einzureichen. Die Parkkarte wird auf ein Kontrollschild ausgestellt. Die Verlängerung bzw. Erneuerung der Bewilligung erfordert ein neues Gesuch.
Die Parkkarte gilt nur für Selbstfahrten gehbehinderter Personen oder während der Dauer des Transports und der Begleitung derselben.
Die Parkkarte ist grundsätzlich befristet. Sie gilt in der Regel für ein Jahr. Bei schwerbehinderten Personen mit einem gleichbleibenden Beschwerdebild kann davon abgewichen werden (Maximaldauer fünf Jahre). Sie wird auf Gesuch hin verlängert. Bei temporärer Behinderung ist dem Gesuch ein Arztzeugnis beizulegen, welches nicht älter als vier Wochen ist. Die minimale Anspruchsberechtigung beträgt sechs Monate.
Die Parkierungserleichterungen gelten nur soweit, als in der zumutbaren Gehdistanz des Abstellplatzes keine freien, zeitlich unbeschränkten zur allgemeinen Benützung offenstehenden Parkflächen zur Verfügung stehen, auch wenn diese gebührenpflichtig sind. Auf die Bedürfnisse des Güterumschlags ist bei Inanspruchnahme der Erleichterungen Rücksicht zu nehmen (vgl. Merkblatt). Die Verwendung der Parkkarte ist nur im Rahmen der tatsächlichen Beförderung von gehbehinderten Personen erlaubt.
Bei Beanspruchung der Parkierungserleichterungen ist die Parkkarte gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. Die Verwendung der Parkkarte ist nur im Rahmen der tatsächlichen Beförderung von gehbehinderten Personen erlaubt.
Bitte füllen Sie für die Bestellung eines Duplikats die Verlustanzeige aus. Senden Sie die Verlustanzeige mit einer Kopie Ihrer Identitätskarte, Ihres Passes oder Ausländerausweises (Schweizer Aufenthaltsbewilligung) an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St.Gallen.
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