Gehbehinderte Personen können beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St.Gallen eine IV-Parkkarte beantragen.
Ausstellende Behörde
Seit 1. Januar 2008 ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zuständig für die Erteilung der Parkkarten für gehbehinderte Personen. Alle durch die bisherige Bewilligungsstelle (Kantonspolizei St.Gallen) ausgestellten Parkkarten und die darin erwähnten Laufzeiten behalten ihre Gültigkeit und dürfen bis zu ihrem Ablauf verwendet werden.
Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens sechs Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis rund 200 Meter bzw. mit besonderen Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen können. Die Art der Gehbehinderung ist mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen. Die Behörde kann zusätzlich ein ärztliches Zeugnis eines Vertrauensarztes verlangen.
Die Parkkarte wird auf die gehbehinderte Person oder auf eine Organisation ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Das Gesuch bedarf zwingend der ärztlichen Bescheinigung auf der Rückseite des Gesuchsformulars. Für die Verlängerung der Bewilligung ist erneut ein Gesuch zu stellen.
Das Gesuch ist schriftlich mit dem Nachweis des häufigen/regelmässigen Transports erheblich gehbehinderter Personen einzureichen. Die Parkkarte wird auf ein Kontrollschild ausgestellt. Die jährliche Verlängerung der Bewilligung erfordert ein neues Gesuch.
Sie gilt nur für Selbstfahrten gehbehinderter Personen oder während der Dauer des Transports und der Begleitung derselben. Die Parkkarte ist befristet. Sie gilt in der Regel für ein Jahr. Bei schwerbehinderten Personen mit einem gleichbleibenden Beschwerdebild kann davon abgewichen werden (Maximaldauer fünf Jahre). Sie wird auf Gesuch hin verlängert. Bei temporärer Behinderung ist dem Gesuch ein Arztzeugnis beizulegen, welches nicht älter als vier Wochen ist. Die minimale Anspruchsberechtigung beträgt sechs Monate.
Die Parkierungserleichterungen gelten nur soweit, als in der zumutbaren Gehdistanz des Abstellplatzes keine freien, zeitlich unbeschränkten zur allgemeinen Benützung offenstehenden Parkflächen zur Verfügung stehen, auch wenn diese gebührenpflichtig sind. Auf die Bedürfnisse des Güterumschlags ist bei Inanspruchnahme der Erleichterungen Rücksicht zu nehmen (vgl. Merkblatt). Die Verwendung der Parkkarte ist nur im Rahmen der tatsächlichen Beförderung von gehbehinderten Personen erlaubt.
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