Beim Reisen mit Heimtieren sind bestimmte Vorschriften einzuhalten. Ein frühzeitiges Prüfen und Erledigen der Formalitäten erleichterten die geplante Reise.

Hunde- und Katzenimport
Die Verantwortung für den Import liegt beim Tierhalter, wobei Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
Immer obligatorisch für einen Import sind:
- Mikrochip
- Heimtierpass (Impfbüchlein ist nicht ausreichend)
- Gültige Tollwutimpfung (gültig bedeutet: 21 Tage nach Injektion)
- Falls das Tier unter 16 Wochen ist, bedarf es eine Erklärung, dass kein Kontakt zu wildlebenden Tieren von für Tollwut empfänglicher Arten bestand. Das Formular finden Sie hier neues Fenster.
Zusätzliche Anforderungen bei Importen aus Tollwut-Risikoländern:
- Mindestens 7 Monate alt
- Veterinärbescheinigung unterzeichnet von einem amtlichen Tierarzt / einer amtlichen Tierärztin
- Titrierung von Tollwut-Antikörpern
- Falls die Einreise über den Luftweg erfolgt:
Einreisebewilligung des BLV. Das Gesuchsformular finden Sie hier neues Fenster.
Der Import von Hunden / Katzen, welche unter 7 Monate alt sind, aus Tollwut-Risikoländern (Türkei, Serbien, Kosovo, Ukraine, Russland, Marokko, Tunesien, etc.) ist nicht erlaubt.
Ob es sich beim Herkunftsland um ein Tollwut-Risikoland handelt, können Sie mittels der BLV-Abfrage neues Fenster
erfahren oder mittels der Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut neues Fenster.
Für Tiere aus Drittstaaten (d.h. nicht-EU / FL / Island / Norwegen) muss eine Veterinärbescheinigung mitgeführt werden, welche bereits an der EU-Aussengrenze vorzuzeigen ist. Ein Beispiel dieser Bescheinigung finden Sie hier neues Fenster.
Bei Grenzübertritt muss das Tier zusammen mit allen Unterlagen für die Verzollung präsentiert werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass alle Formalitäten korrekt erledigt wurden. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Warenwert unter CHF 150.00 liegt. Informieren Sie sich vorher über die Öffnungszeiten neues Fenster des Zolls.
Beachten Sie, dass der Import über einen nicht besetzten Grenzübergang illegal ist und ein Strafverfahren / einer Busse zur Folge haben kann.
Bei einem illegalen Import kann das Tier entweder in das Herkunftsland zurückgeschickt oder eingeschläfert werden. Die Kosten der verordneten Massnahmen müssen von der Person getragen werden, die für das Einführen oder Halten des Tieres verantwortlich ist.
Kupierte Hunde
Der Import von kupierten Hunden ist verboten. Weitere Informationen finden Sie hier neues Fenster.
Mit dem Hund / Katze in die Ferien
Immer obligatorisch sind:
- Mikrochip
- CH / EU-Heimtierpass
- Gültige Tollwutimpfung
Wenn Sie in einen Drittstaat (d.h. nicht-EU / FL / Island / Norwegen) reisen, bedarf es eine Veterinärbescheinigung. Gerne können Sie bei uns im AVSV telefonisch oder via E-Mail einen Termin vereinbaren, damit wir Ihnen ein entsprechendes Dokument ausstellen können.
Bitte bedenken Sie für die Rückkehr aus einem Drittstaat in die Schweiz folgendes:
- Veterinärbescheinigung unterzeichnet von einem amtlichen Tierarzt / einer amtlichen Tierärztin
- Ggf. Titrierung von Tollwut-Antikörpern. Wird diese Untersuchung erst im Risikoland durchgeführt, schliesst sich eine Wartezeit von 3 Monaten (ab Datum der Blutentnahme) an.
- Einreise via Luftweg:
- Vorgängige Beantragung einer Wiedereinreisebewilligung beim BLV.
Das Gesuchsformular finden Sie hier neues Fenster. - Präsentieren Sie das Tier beim roten Zollausgang
- Vorgängige Beantragung einer Wiedereinreisebewilligung beim BLV.
TRACES Registrierung
Die Registrierung in TRACES (Plattform für den digitalen Informationsfluss bei Tier- und Warenhandel in EU / CH / FL / Island / Norwegen) ist für gewerbliche Hunde- / Katzenimporte erforderlich.
Das Antragsformular für Hunde- / Katzenimporte finden Sie hier neues Fenster.
Noch offene Fragen?

Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Blarerstrasse 2
9001 St.Gallen
Montag bis Donnerstag
08.00 - 11.30 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 11.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
An folgenden Feiertagen ist das Amt geschlossen
- Weihnachten, 24. Dezember 2025, Nachmittag
- Weihnachtstag, 25. Dezember 2025
- Stephanstag, 26. Dezember 2025
- Silvester, 31. Dezember 2025, Nachmittag
- Neujahrstag, 1. Januar 2026
- Berchtoldstag, 2. Januar 2026