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Beim Transport von Tieren sind die Vorgaben des Tierschutzes einzuhalten. Ausserdem soll die Verschleppung von Seuchenerregern verhindert werden.

Transport von Schafen auf die Alp

Leitfaden zur Beurteilung der Transportfähigkeit von Schlachttieren

Die Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken oder verletzten Tieren kann für die Tierhalterinnen und Tierhalter wie auch für die Transporteure eine Herausforderung darstellen. Deshalb sind alle Beteiligten auf einen national gültigen Standard angewiesen, der die gesetzlichen Vorschriften umfassend erläutert und Rechtssicherheit schafft. Zu diesem Zweck haben das BLV und die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte VSKT unter Einbezug von Fachsektionen der GST und von Branchenorganisationen einen neuen Leitfaden erarbeitet. Neben Kriterien zur Beurteilung der Transportfähigkeit informiert er auch über die Verantwortlichkeiten entlang von Nutztiertransporten. Der Leitfaden löst die Fachinformation «Wann ist ein Nutztier transportfähig?» von 2015 ab.

Bei Unsicherheit sollen Tierhaltende die Tierärztin oder den Tierarzt beiziehen
In erster Linie sind die Tierhalterinnen und Tierhalter für die Organisation des tierschutzkonformen Transports der Tiere verantwortlich. Bei Unsicherheit sind sie aufgefordert, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen, damit Sie das betreffende Tier untersuchen und entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen es transportiert werden darf. Die im Leitfaden festgelegten Kriterien dienen dabei als Entscheidungshilfe.

Wichtige Dokumente, die den Tierärztinnen und Tierärzten bei der Beurteilung helfen können, sind unten aufgeführt oder auf der Homepage des BLV zu finden:

Begleitdokument

Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen. Das Originaldokument begleitet das Tier, eine Kopie davon muss der Tierhalter aufbewahren.

Das Begleitdokument beinhaltet Angaben zum Tier, zu dessen Herkunftsbetrieb und zum Zielbetrieb. Der Tierhalter bestätigt mit Datum und Unterschrift, dass seine Tierhaltung keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.

Wichtige Informationen zu diesem Thema haben wir für Sie im Merkblatt «Das Begleitdokument ist eine Urkunde» zusammengestellt.

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