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Bauen in der Landwirtschaftszone erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde. Federführende Stelle ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation AREG.

Bauen ausserhalb Bauzonen

Das Bundesgesetz über die Raumplanung schreibt vor, dass alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Landwirtschaftszone, übriges Gemeindegebiet, Schutzzonen) der zuständigen kantonalen Behörde zu unterbreiten sind. Nach Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige Stelle, ob das Bauvorhaben zonenkonform ist oder ob dafür eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Zuständige Stelle ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.

Das Amt für Umwelt AFU, Abteilung Boden und Stoffkreislauf ist für folgende Bereiche im landwirtschaftlichen Gewässerschutz zuständig:

  • Kapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger festlegen
  • Höchstzulässige Düngergrossvieheinheiten (DGVE) festsetzen
  • Über Änderungen des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches entscheiden
  • Hofdüngerflüsse überprüfen
  • Bewilligung und Kontrolle von Anlagen für Hofdünger und Raufuttersilos inkl. Dichtheit
  • Vollzug der Vorschriften über Betriebe mit Nutztierhaltung
  • Entscheid über die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwasser in Landwirtschaftsbetrieben

Traktor mit Gülle

Hofdüngerlager und Gewässerschutz

Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Tierhaltungsbetrieben

Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen

Besonders zu überprüfen sind die Umweltauswirkungen von Projekten, welche eine bestimmte Grösse oder Komplexität überschreiten, wie Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere.

Gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV vom 19. Oktober 1988), Änderung vom 19. September 2008, wird neu die UVP-Pflicht über Grossvieheinheiten bei allen Tieren auf einem Betrieb berechnet (UVPV, Stand am 1. Juli 2009, SR 814.011):

"Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998".

Weitere Informationen

Verwertung von häuslichem Abwasser in der Landwirtschaftszone

In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftlich verwertet werden. Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über diese Art der Verwertung von häuslichem Abwasser.

 Der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes ist für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst (entsprechen ca. 160 m3 Vollgülle, die im Stall anfallen müssen).

Tankanlagen

Noch offene Fragen?

Jean-Marc Steiner

Fachspezialist Landwirtschaftlicher Umweltschutz

Amt für Umwelt

Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen