Bauen in der Landwirtschaftszone erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde. Federführende Stelle ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation AREG.
Bauen ausserhalb Bauzonen
Das Bundesgesetz über die Raumplanung schreibt vor, dass alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Landwirtschaftszone, übriges Gemeindegebiet, Schutzzonen) der zuständigen kantonalen Behörde zu unterbreiten sind. Nach Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige Stelle, ob das Bauvorhaben zonenkonform ist oder ob dafür eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Zuständige Stelle ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.
Das Amt für Umwelt AFU, Abteilung Boden und Stoffkreislauf ist für folgende Bereiche im landwirtschaftlichen Gewässerschutz zuständig:
- Kapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger festlegen
- Höchstzulässige Düngergrossvieheinheiten (DGVE) festsetzen
- Über Änderungen des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches entscheiden
- Hofdüngerflüsse überprüfen
- Bewilligung und Kontrolle von Anlagen für Hofdünger und Raufuttersilos inkl. Dichtheit
- Vollzug der Vorschriften über Betriebe mit Nutztierhaltung
- Entscheid über die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwasser in Landwirtschaftsbetrieben
Hofdüngerlager und Gewässerschutz
Beim Bau neuer Hofdüngerlager muss Folgendes beachtet werden:
Zum Schutz der Gewässer müssen Landwirtschaftsbetriebe über genügend Lagervolumen für Mist und Gülle in vorschriftsgemässer Qualität verfügen.
Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung müssen ausreichend Lagerkapazitäten für Hofdünger (Gülle, Silosäfte, Mist) vorhanden sein. Betriebe im Talgebiet (Tal- und Hügelzone) müssen die Gülle während mindestens 5 Monaten, im Berggebiet während mindestens 6 Monaten lagern können. Von bodenunabhängigen Betrieben wird weiterhin ein zusätzlicher Monat Lagerkapazität verlangt. Mist muss wie bis anhin in allen Gebieten während mindestens 6 Monaten gelagert werden können. Zudem muss die Dichtheit der Güllegruben periodisch überprüft werden.
Im Kanton St.Gallen lagern auf rund 3‘700 Betrieben mit Nutztierhaltung mit mehr als fünf Düngergrossvieheinheiten (DGVE) grosse Mengen an Gülle und Mist. Bei unsachgemässer Lagerung kann die Umwelt – insbesondere das Wasser – beeinträchtigt werden. Die Hofdüngerlagerkapazitäten dieser Betriebe (inklusive bodenunabhängige Schweine- und Geflügelhalter) wurden ab dem Jahr 2000 auf ihre Grösse hin kontrolliert. Die Hofdüngerlager auf den rund 400 Alpen im Kanton St.Gallen werden seit 2006 regelmässig kontrolliert, und zwar in einem Turnus von zehn Jahren (d.h. ca. 40 Alpen jährlich).
Zusammenarbeit zwischen AFU und KUT (Branchenlösung)
Die gewässerschutztechnischen Kontrollen der Landwirtschaftsbetriebe, werden vom Kontrolldienst für umweltschonende und tierfreundliche Qualitätsproduktion (KUT) im Auftrag des AFU durchgeführt.
Die Dichtheitskontrollen der Güllegruben war nicht Bestandteil dieser Kontrollen; diese wurden erst ab dem Jahr 2015 in Angriff genommen.
Adresse des Kontrolldienstes KUT
Kontrolldienst KUT
Magdenauerstrasse 2
Postfach 251
9230 Flawil
071 394 60 13
Undichte Bauten (Güllegruben, Mistplatten) und mangelhafte Entwässerungseinrichtungen können Gewässerverschmutzungen zur Folge haben. Das Gewässerschutzgesetz und die Gewässerschutzverordnung schreiben den Kantonen vor, auf den Betrieben mit Nutztierhaltung regelmässig die Güllegruben auf ihre Dichtheit kontrollieren zu lassen. Im Kanton St.Gallen ist das Amt für Umwelt (AFU) dafür zuständig.
Gestaffelte Kontrolle
Im Kanton St.Gallen werden die Güllegruben gestaffelt kontrolliert.
Grundlage ist das Risiko für eine mögliche Gewässergefährdung. Es müssen daher auch nur jene Güllegruben kontrolliert werden, für welche der Betriebsleiter die Aufforderung erhält. Er kann jedoch jederzeit Güllegruben auf dem Betrieb kontrollieren lassen, wenn der Zeitpunkt günstig ist (Reparaturen am Rührwerk, Ausstallung, Betriebsübergaben, etc.).
Die Kontrollen erfolgen nach der Gefährdungsabschätzung:
- Güllesilos überflur (ab 2015, ca. 365 Güllesilos)
- Güllegruben unterflur in den rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen S2 und S3, der provisorischen Grundwasserschutzzone sowie den rechtskräftigen und provisorischen Grundwasserschutzarealen (ab ca. 2016, ca. 360 Güllegruben)
- Güllegruben unterflur im Gewässerschutzbereich Au (ab ca. 2020 ca. 1'800 Güllegruben)
- Güllegruben in den übrigen Bereichen
Zugelassene Firmen
Für die Kontrolle zugelassen sind Kontrollteams und Unternehmen, welche die Anforderungen der Weisung des Bau- und Umweltdepartementes vom 16. Juni 2014 erfüllen und einen Schulungstag des AFU absolviert haben. Die anerkannten Kontrollteams und Unternehmen sind auf einer Liste publiziert.
Gefahren und Sicherheit
Um die Sicherheit beim Leeren, Einsteigen und bei der Kontrolle einer Güllegrube garantieren zu können, ist ein vorsichtiger Umgang mit möglichen Gefahren dringend nötig. Die Gefahr von Güllegasen ist allgemein bekannt. Werden einige Grundregeln beachtet, kann das Risiko klein gehalten werden.
Kontrolle, Kontrollrapport und Entwässerungsplan
Die Kontrolle wird anhand des kantonalen Kontrollrapports durchgeführt. Er basiert auf der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft von BAFU und BLW. Damit das ganze Bauwerk einsehbar ist und kontrolliert werden kann, muss die Güllegrube entsprechend geleert und gereinigt werden. Die Verantwortung dafür liegt beim Landwirt.
Bei der Kontrolle muss auch ein Entwässerungsplan der Liegenschaft vorliegen.
Zur Vorbereitung werden dem Betriebsleiter eine Vorlage und eine Checkliste zum Entwässerungsplan zugestellt. Der Betrieb muss abgeschritten und die Leitungen und Anlagen in einem Plan eingezeichnet werden. Der Entwässerungsplan ist Eigentum des Betriebes. Er hilft, heikle Situationen im Bereich von Gewässern zu erkennen und Lösungen zu finden.
Kontakte
Allgemein:
Britta Hehrer-Brandt
058 229 27 96
britta.hehrer-brandt@sg.ch
Technisch:
Jean-Marc Steiner
058 229 24 07
jean-marc.steiner@sg.ch
Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Tierhaltungsbetrieben
Insbesondere die landwirtschaftliche Tierhaltung in der Nähe von Wohnzonen gibt immer wieder Anlass zu Reklamationen. Da Messungen enorm aufwendig sind und konkrete Immissionsgrenzwerte fehlen, sind für die Tierhaltungsbetriebe Mindestabstände zur Verminderung der Geruchsbelästigungen einzuhalten. Die LRV verweist dazu auf die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik. Zudem müssen die Lüftungsanlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm. Die beiden vorerwähnten Empfehlungen sind für die Beurteilung eines Baugesuches als Richtlinie massgebend.
Für den Vollzug der Luftreinhaltevorschriften betreffend Hofdüngeranlagen ist gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG seit dem 1. Januar 2012 der Kanton zuständig.
A - Baubewilligungsverfahren
Vorschreiben der ablufttechnischen Anlagen (Abluftbehandlung und -ableitung unter Berücksichtigung der Schweizerischen Stallklima-Norm) und von Mindestabständen zu bewohnten Zonen (unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik). Eine periodische Kontrolle ist i.d.R. nicht notwendig.
B - Klagen betreffend übermässige Geruchsbelästigung
Abklären, ob übermässige Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV vorliegen (siehe auch Kapitel Behandlung von Klagen über Luftverunreinigungen).
Bei übermässigen Immissionen:
- Überprüfung von Lüftung, Fütterungsart, Mindestabständen etc. und
- Sanierung mittels betrieblicher Verbesserungen oder technischer Minderungs-Massnahmen (nötigenfalls kostenpflichtige Sanierungsverfügung, vgl. Art. 8-11 LRV)
- ggf. Baubewilligungsverfahren
In der Regel ist der Beizug eines Experten notwendig (die hierbei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers [vgl. Art. 2 und 48 Abs. 1 USG sowie Art. 94 VRP]).
Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
Besonders zu überprüfen sind die Umweltauswirkungen von Projekten, welche eine bestimmte Grösse oder Komplexität überschreiten, wie Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere.
Gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV vom 19. Oktober 1988), Änderung vom 19. September 2008, wird neu die UVP-Pflicht über Grossvieheinheiten bei allen Tieren auf einem Betrieb berechnet (UVPV, Stand am 1. Juli 2009, SR 814.011):
"Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998".
- Grossvieh: 1.0, raufutterverzehrend: 0.5
- Mastkälber: 0.1
- Mutterschweine: 0.45
- Mastschweine: 0.17
- Legehennen: 0.01
- Mastpoulets: 0.004
- Masttruten jeden Alters: 0.015
- Masttruten zur Ausmast: 0.028
Ob eine UVP-Pflicht besteht, errechnet sich aus der Anzahl Tiere auf einem Betrieb, multipliziert mit dem GVE-Faktor gemäss obiger Liste. Übersteigt diese Summe 125 GVE, wird eine UVP verlangt.
Beispiel 1 für Berechnung GVE (keine UVP-Pflicht)
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
---|---|---|---|
Tier |
Anzahl |
GVE-Faktor |
GVE-Wert |
Milchküheplätze (raufutterverzehrend) |
40 |
0.5 |
20 |
Zuchtschweineplätze |
50 |
0.45 |
22.5 |
Mastschweineplätze |
350 |
0.17 |
59.5 |
Legehennenplätze |
2000 |
0.01 |
20 |
|
|
|
|
TOTAL |
|
|
122 → keine UVP-Pflicht |
Beispiel 2 für Berechnung GVE (UVP-Pflicht)
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
---|---|---|---|
Tier |
Anzahl |
GVE-Faktor |
GVE-Wert |
Mastschweineplätze |
800 |
0.17 |
136 |
|
|
|
|
TOTAL |
|
|
136 → UVP-Pflicht |
Die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Umwelt sind zu diesem Zweck vom Gesuchsteller in einem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) aufzuzeigen. Aufgrund dieses UVB stellt die zuständige Bewilligungsbehörde fest, ob das Vorhaben umweltverträglich ist, d.h. ob es den geltenden Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Diese Feststellung der Umweltverträglichkeit einer Anlage durch die Behörde wird als Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bezeichnet.
Weitere Informationen
Schafräudebäder enthalten grosse Mengen an wassergefährdenden Insektiziden. Diese sind für die Umwelt sehr problematisch. Der Inhalt des Räudebades darf keinesfalls ohne vorherige Entgiftung entsorgt werden.
Verwertung von häuslichem Abwasser in der Landwirtschaftszone
In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftlich verwertet werden. Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über diese Art der Verwertung von häuslichem Abwasser.
Der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes ist für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst (entsprechen ca. 160 m3 Vollgülle, die im Stall anfallen müssen).
Tankanlagen
Das Erstellen, Ändern oder Ausserbetriebnehmen von Anlagen, die keiner Bewilligung bedürfen, ist grundsätzlich meldepflichtig (Art. 22 Abs. 5 GSchG). (Meldeformular siehe Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht.)
Dies betrifft die Anlagen mit einem Fassungsvermögen zwischen 450 und 2'000 Liter je Behälter in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie alle Anlagen ab 450 Liter im übrigen Bereich (üB).
Bewilligungspflichtige Lageranlagen müssen mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachperson kontrolliert werden. Die bisherigen Aufforderungen zur Durchführung der Kontrollen (Tankrevisionen) durch die zuständige kantonale oder kommunale Stelle entfallen.
Für meldepflichtige Anlagen gilt auch bezüglich Kontrollintervall die Eigenverantwortung.
Zu beachten ist, dass grundsätzlich sämtliche Tankanlagen der Baupolizei- und Feuerschutzgesetzgebung unterstehen. Deshalb ist in jedem Fall bei der Gemeinde ein Baugesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Noch offene Fragen?
Jean-Marc Steiner
Fachspezialist Landwirtschaftlicher Umweltschutz