Je nach Beurteilung eines belasteten Standorts besteht Handlungsbedarf.
Untersuchen
Ist ein Standort als untersuchungsbedürftiger Standort klassiert worden, muss eine Voruntersuchung durchgeführt werden. Auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Voruntersuchung wird ein Standort als überwachungsbedürftig, als sanierungsbedürftig oder als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig beurteilt.
Vorrangig priorisiert werden die VASA-abgeltungsberechtigten Standorte. Da die Subventionierung aus dem Altlasten-Fonds für diese Untersuchungen bis zum Jahr 2032 befristet sind (BAFU: news).
Übernahme der Kosten
Der Kanton trägt die Kosten für notwendige Untersuchungsmassnahmen, wenn die Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Standort ergibt, dass gar keine Belastungen vorliegen.
Überwachen
Ein überwachungsbedürftiger Standort weist ein hohes Gefährdungspotenzial auf. Damit ein allfälliger künftiger Sanierungsbedarf so früh wie möglich erkannt werden kann, muss er überwacht werden.
Sanieren
Ein sanierungsbedürftiger Standort, eine sogenannte Altlast, verursacht bereits schädliche oder lästige Einwirkungen oder es besteht die konkrete Gefahr, dass solche Einwirkungen entstehen. Solche Standorte müssen gemäss Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) und Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) innerhalb einer angemessenen Frist saniert werden.
Abgeltungsberechtigte, belastete Standorte werden aus dem VASA-Fonds subventioniert. Diese Subventionierung ist bis zum Jahr 2045 befristet (BAFU: news).
Zuständigkeiten bei Untersuchen, Überwachen und Sanieren
Nach der bis am 31.12.2011 geltenden Zuständigkeitsordnung hatten die politischen Gemeinden aufgrund ihrer Aufgabe als Gewässerschutzpolizei weitergehende Untersuchungen und Sanierungsmassnahmen zu verfügen sowie die Kosten zu verteilen. Nach der heute geltenden Regelung fallen diese Aufgaben gemäss dem Einführungsgesetz zur Umweltschutzgesetzgebung dem Kanton zu. Verfahren, die bereits hängig waren bei Inkrafttreten der neuen Regelung (am 1.1.2012), werden durch die Gemeinden zu Ende geführt.
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Abteilung Boden und Stoffkreislauf, Sektion Boden und Altlasten
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen