Logo Kanton St.Gallen

Steht fest, wer welche altlastenrechtlich gebotenen Massnahmen durchführen muss, stellt sich die Frage, wer die notwendigen Kosten dafür tragen muss und wie diese zu verteilen sind.

Kostentragung bei altlastenrechtlichen Massnahmen

Sind altlastenrechtliche Massnahmen, wie z.B. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten notwendig, muss die Behörde eine Kostenverteilung vornehmen, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahme selber durchführt. Diese Regelung gilt nicht für Bauherrenaltlasten.

Verhaltens- und Zustandsstörer

Das Umweltschutzgesetz bestimmt, dass der Verursacher die Kosten der Sanierung zu tragen hat. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. Dabei wird in erster Linie der Verhaltensstörer (eigentlicher Verursacher) und erst sekundär der Zustandsstörer (Inhaber) herangezogen.

  • Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter, die Belastung des Standortes bewirkt hat.
  • Zustandsstörer ist, wer über den belasteten Standort, welcher den vorschriftswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Herrschaft hat. Im Bereich der Altlasten ist dies der Inhaber (Eigentümer, Pächter, Mieter, Beauftragter etc.) des Standortes.

Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.

 

Kostentragung im Zusammenhang mit Bauherrenaltlasten

Aushubmaterial - ob verschmutzt oder nicht verschmutzt - wird nach gängiger Praxis als Abfall behandelt.

Bei Bauvorhaben auf belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standorten (sogenannten Bauherrenaltlasten) muss grundsätzlich der Inhaber der Abfälle die Entsorgungskosten tragen, selbst wenn er nichts zur Entstehung der Belastung beigetragen hat.

Übernahme der Kosten durch Gemeinde und Kanton

Ausfallkosten

Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Ausfallkosten) (Art. 32d Abs. 3 USG)

Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 51 EG-USG).

 

Übernahme der Kosten bei Untersuchungen von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen

Seit dem 1. November 2006 gilt, dass der Kanton die Kosten für notwendige Untersuchungsmassnahmen trägt, wenn die Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Standort ergibt, dass gar keine Belastungen vorliegen (Umweltschutzgesetz, USG, Art. 32d Abs.5). Voraussetzung für die Erstattung der Kosten an den Inhaber ist, dass bereits das Entwerfen des Untersuchungsprogramms und das Einholen von Offerten der Fachbüros mit dem AFU abgesprochen worden ist.

 

Noch offene Fragen?

Amt für Umwelt

Abteilung Boden und Stoffkreislauf, Sektion Boden und Altlasten
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen