Logo Kanton St.Gallen

Teilung und Veräusserungen von Grundstücken, die im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sind, benötigen eine Bewilligung vom Amt für Umwelt (AFU).

Allgemeinverfügung des AFU vom 29. September 2015

Den Inhabern und Inhaberinnen von Grundstücken, auf denen sich ein belasteter Standort befindet, von welchem keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, ist die Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung mit der Allgemeinverfügung des AFU generell erteilt worden.

Ob die Allgemeinverfügung für einen konkreten Standort gilt, kann im geoportal über die Karte Kataster der belasteten Standorte geprüft werden (Karte Kataster der belasteten Standorte -> Informationen -> Stichwort Art. 32dbis USG).

Erteilung einer Bewilligung

Für Standorte, die entweder als untersuchungs-, überwachungs- oder sanierungsbedürftig beurteilt worden sind, müssen Sie uns ein Gesuch um die Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung einreichen.

Dem Gesuch müssen Sie die folgenden Unterlagen beifügen:

  • alle Berichte über Altlastenuntersuchungen, die bisher erfolgt sind (soweit sie beim AFU noch nicht bekannt sind);
  • ein Plan (Mutationsurkunde) über die Abparzellierung, falls eine solche beabsichtigt ist;
  • der vollständige und datierte Entwurf des Kaufvertrages.

Handänderungen oder Abparzellierungen werden vom Grundbuchführer erst vorgenommen, wenn das AFU eine Bewilligung dafür erteilt hat.
 

Rechtliche Grundlagen

Am 1. Juli 2014 ist Art. 32dbis Abs. 3 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; abgekürzt USG) in Kraft getreten. Dieser stellt die Veräusserung oder Teilung von Grundstücken im Kataster der belasteten Standorte unter eine Bewilligungspflicht.

Der neue Art. 32dbis Abs. 3 USG lautet wie folgt:
Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf der Bewilligung der Behörde.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;
b. die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder
c. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.
 

Noch offene Fragen?

Amt für Umwelt

Abteilung Boden und Stoffkreislauf, Sektion Boden und Altlasten
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen