Die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen erfahren für die Jahre 2022/2023 keine Änderung
Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) richtet sich die Wahl des Verfahrens nach dem Anhang zur VöB. Zu beachten ist, dass sämtliche dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehende Auftraggeber – insbesondere auch die Unternehmen und Organisationen in den Sektoren Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung – diesen Schwellenwerten unterworfen sind.
Falls der Auftragswert zusätzlich den entsprechenden Schwellenwert der internationalen Vereinbarungen erreicht (Art. 14 Abs. 2 VöB), müssen die den internationalen Vereinbarungen unterstehenden Auftraggeber bei der Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren zusätzliche Vorschriften beachten. Einerseits ist der Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt und im Internet eine französische Zusammenfassung anzufügen (Art. 19 Abs. 2 VöB). Anderseits gelten die längeren Fristen der internationalen Vereinbarungen (Art. 22 Abs. 3 VöB). Ausserdem ist der Zuschlag im kantonalen Amtsblatt und im Internet zu veröffentlichen (Art. 36 VöB). Davon ausgenommen sind Aufträge für Dienstleistungen, die nicht unter eine in der Positivliste von Annex 5 zum GPA genannte Kategorie fallen.
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Ruedi Herzig
Beschaffungsrecht
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen
Reto Gantenbein
Beschaffungsmanagement