An den Pflegekosten beteiligen sich die Betroffenen, die Krankenversicherungen sowie die öffentliche Hand. Zudem beteiligt sich der Kanton allenfalls über die Ergänzungsleistungen zur AHV auch an den übrigen Kosten eines Heimaufenthalts.
Die Pflegeheime stellen ihren Bewohnenden Pensions-, Betreuungs- und Pflegekosten in Rechnung. An den Pflegekosten beteiligen sich nebst den Bewohnenden selbst auch die Krankenversicherer und die politischen Gemeinden. Seit dem 1. Januar 2023 gelten im Kanton St.Gallen die neuen Höchstansätze bei den Pflegekosten, die auch im Jahr 2025 gültig sind.
Die Regierung des Kantons St.Gallen hat den VII. Nachtrag zur Verordnung über die Pflegefinanzierung erlassen und die «Verordnung über die Pflegefinanzierung vom 14. Dezember 2010» (sGS 331.21) wurde per 1. Januar 2023 geändert.
Die Pflegeheime stellen ihren Bewohnenden Pensions-, Betreuungs- und Pflegekosten in Rechnung. An den Pflegekosten beteiligen sich nebst den Bewohnenden selbst auch die Krankenversicherer und die politischen Gemeinden.
Antrag an die Wohngemeinde
Der Antrag für die Festsetzung und Ausrichtung des Anteils der politischen Gemeinde an die Pflegekosten muss vor Heimeintritt schriftlich bei der Wohngemeinde angemeldet werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.
Wer zahlt was?
Die folgenden Dokumente geben Auskunft darüber, wie und durch wen die Auszahlung erfolgt und zeigen auf, welche Beiträge die Krankenversicherung und die Gemeinden an die Pflegekosten leisten (einschliesslich Rechenbeispiel).
Taxordnung: Merkblatt «Umgang mit Zuschlägen»
Was wird unter Zuschlägen verstanden und wie werden Zuschläge korrekt verrechnet? Antworten auf diese beiden Fragen finden Sie im folgenden Merkblatt.
Noch offene Fragen?
Dienst für Pflege und Entwicklung
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen