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Private Pflegeheime ohne Leistungsauftrag der Gemeinde unterstehen der Aufsicht des Kantons. Über die übrigen Institutionen übt die Standortgemeinde die Aufsicht aus (Sozialhilfegesetz Art. 33).

Warum braucht es Aufsicht?

Staatliche Aufsicht ist dort notwendig, wo betagte Menschen auf institutionelle Betreuung und Pflege angewiesen sind und dadurch Abhängigkeiten entstehen. Um das Wohl und den Schutz der Betagten zu gewährleisten, ist ein Zusammenwirken aller Beteiligten notwendig. Und zwar von den Bewohnenden selber über die Leitung der Institutionen und die Trägerschaft bis hin zur Gemeinde oder zum Kanton.

Wie werden die Pflegeheime beaufsichtigt?

Das Konzept «Aufsicht und Bewilligung für private Pflegeheime im Kanton St.Gallen» neues Fenster beschreibt die gesetzlichen Grundlagen sowie die Umsetzung der Aufsicht der privaten Pflegeheime ohne eine Leistungsvereinbarung durch den Kanton. Die Vorlage zur Mindeststellendotation neues Fenster ermöglicht, den Personalbedarf zu berechnen, der durch die Pflegeheime wenigstens sichergestellt werden muss. Zusammen mit der Vorlage zur Selbstevaluation neues Fenster ermöglichen die Dokumente somit eine effiziente Einschätzung zum aktuellen Erfüllungs- und Umsetzungsgrad der Bewilligungskriterien.

Die Gemeinden definieren grundsätzlich ihr jeweiliges Aufsichtshandeln. Falls sie sich an den Grundsätzen der kantonalen Aufsicht orientieren möchten, ist ihnen dies ausdrücklich gestattet. Ebenfalls können Pflegeheime, die nicht in die Zuständigkeit des Gesundheitsdepartementes fallen, die Dokumente zum internen Gebrauch nutzen.

Noch offene Fragen?

Dienst für Pflege und Entwicklung

Gesundheitsdepartement

Oberer Graben 32
9001 St.Gallen