Private Pflegeheime ohne Leistungsauftrag der Gemeinde unterstehen der Aufsicht des Kantons. Über die übrigen Institutionen übt die Standortgemeinde die Aufsicht aus (Sozialhilfegesetz Art. 33).
Warum braucht es Aufsicht?
Staatliche Aufsicht ist dort notwendig, wo betagte Menschen auf institutionelle Betreuung und Pflege angewiesen sind und dadurch Abhängigkeiten entstehen. Um das Wohl und den Schutz der Betagten zu gewährleisten, ist ein Zusammenwirken aller Beteiligten notwendig. Und zwar von den Bewohnenden selber über die Leitung der Institutionen und die Trägerschaft bis hin zur Gemeinde oder zum Kanton.
Gemeinsames Verständnis von Aufsicht
Im Kanton St.Gallen werden die Pflegeheime je nach Trägerschaft von Kanton und Gemeinde beaufsichtigt. Es stellt sich die Frage, wie ein gemeinsames Verständnis von Aufsicht entwickelt werden kann. Deshalb wurde zusammen mit der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidien (VSGP) und dem Verband der Betagten- und Pflegeheime des Kantons St.Gallen Curaviva St.Gallen (CVSG) ein Leitfaden erarbeitet. Dieser soll zudem den für die Aufsicht zuständigen Personen nützliche Hinweise dazu geben, wie sie ihre Aufgabe im Alltag angehen können.
Private Pflegeheime ohne Leistungsauftrag
Die Verordnung über private Pflegeheime neues Fenster (sGS 381.18) regelt die näheren Vorschriften für die Aufsicht über die privaten Pflegeheime ohne Leistungsauftrag der Gemeinde.
Wer übt über welches Heim die Aufsicht aus?
Folgendem Verzeichnis kann entnommen werden, ob eine Institution eine öffentliche oder private Trägerschaft hat und ob bei privater Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung mit einer Gemeinde besteht:
Noch offene Fragen?
Dienst für Pflege und Entwicklung
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen