Auf dieser Seite sind die Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit den folgenden Themen zu finden:
Zuständigkeiten
Öffentliche und private Pflegeheime mit Leistungsvereinbarung:
Ein Wechsel der operativen Leitung (Heimleitung) sollte dem Dienst für Pflege und Entwicklung zur Information gemeldet werden, damit das interne Adressverzeichnis aktualisiert werden kann.
Ein Wechsel der Leitung Pflege und Betreuung muss nicht gemeldet werden. Die Gemeinde überprüft die Einhaltung der betreffenden qualitativen Mindestanforderungen im Rahmen der Aufsicht.
Private Pflegeheime ohne Leistungsvereinbarung:
Ein Wechsel der operativen Leitung (Heimleitung) muss dem Dienst für Pflege und Entwicklung gemeldet werden (pflegeheim-spitex@sg.ch).
Ein Wechsel der Leitung Pflege und Betreuung muss nicht gemeldet werden. Übernimmt die betreffende Person ebenfalls die Funktion der fachverantwortlichen Leitung oder deren Stellvertretung ist eine Berufsausübungsbewilligung zu beantragen. Der Dienst für Pflege und Entwicklung überprüft die Einhaltung der betreffenden qualitativen Mindestanforderungen im Rahmen der Aufsicht.
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Trägerschaftsform des Pflegeheims und ist im Sozialhilfegesetz geregelt:
Öffentliche und private Pflegeheime mit Leistungsvereinbarung:
Die staatliche Aufsicht übernehmen die Gemeinden.
Private Pflegeheime ohne Leistungsvereinbarung:
Hier übernimmt der Kanton St. Gallen, Dienst für Pflege und Entwicklung die staatliche Aufsicht.
Finanzierung
Für die Finanzierung der Pflegekosten gilt kein Tarif, der von allen Pflegeheimen angewendet werden muss (=Normtarif). Mit den Höchstansätzen werden die Pflegeheime angehalten, ihre Pflegetarife entsprechend der effektiven Kosten bis zu einem definierten Maximum auszurichten. Somit können Pflegeheime auch niedrigere Tarife verrechnen, wenn sie die Leistung kostengünstiger erbringen können. Dies stellt die Kostenneutralität sicher, welche bezüglich der Pflegetarife eingehalten werden muss.
Entsprechend dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistung können die Kantone die Kostenübernahme bei Aufenthalt in einem Pflegeheim begrenzen. Der Kanton St.Gallen begrenzt die Kostenübernahme für Pension und Betreuung auf maximal Fr. 180.– pro Tag, jedoch begrenzt er damit nicht die Tarife an sich. Ziel ist, dass Personen mit Ergänzungsleistungen (EL) in der Regel nicht zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Sollten die Kosten bei EL-Bezügerinnen und -Bezügern höher ausfallen, wird in einem ersten Schritt empfohlen, Möglichkeiten der Kostenreduktion mit dem Pflegeheim zu besprechen. Viele Pflegeheime kennen Sozialtarife für EL-Bezügerinnen/-Bezüger oder haben Zimmer, welche preislich EL-kompatibel sind.
Im Kanton St.Gallen sind die politischen Gemeinden für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig. Bei einem Eintritt in ein Pflegeheim ist dies die Gemeinde, in welcher die betreffende Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim wohnte.
Die Durchführung der Pflegefinanzierung erfolgt über die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA) neues Fenster.
Der Aufenthalt in einem anerkannten betreuten Wohnen führt nicht zu einer neuen Zuständigkeit in der Restfinanzierung. Folgendes Beispiel verdeutlich dies:
Eine Person wohnt in Gemeinde A und zügelt in ein anerkanntes betreutes Wohnen in der Gemeinde B. Danach tritt die Person in ein Pflegeheim der Gemeinde C ein. Für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen im Pflegeheim ist Gemeinde A zuständig.
Die Abwicklung der Pflegefinanzierung erfolgt über die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA). Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit der SVA in Verbinsung zu setzen und allenfalls eine Kostengutsprache einzuholen.
Werden lediglich Leistungen der Tages- oder Nachtstruktur bezogen, kommt die Gemeinde, in welcher sich der aktuelle Wohnsitz befindet, für die Restkosten auf.
Eine gesetzliche Grundlage, welche die Gemeinden dazu verpflichtet die Vorauszahlungsleistungen für Personen zu übernehmen, die sie selber nicht aufbringen können, besteht nicht. Es wird empfohlen, im entsprechenden Fall mit dem Pflegeheim oder der restfinanzierenden Gemeinde Kontakt aufzunehmen und dies zu besprechen.
Anerkennung und Kompetenzen
Ja. Die Umsetzung von Bundesrecht geht über kantonales Recht. Somit ist die Regelung bezüglich Berufsausübungsbewilligung auch dann zu erfüllen, wenn das kantonale Recht (z.B. Mindeststellendotation Pflegeheime) dies nicht verlangt.
Die fachverantwortliche Leitung kann, muss aber nicht identisch mit der Leitung Pflege sein. Werden die beiden Funktionen von unterschiedlichen Personen ausgeführt, muss die Fachverantwortung im Organigramm und/oder in der Stellenbeschreibung klar ersichtlich sein.
Eine Kompetenzerweiterung sollte stets über eine formale Bildung (reglementierte Ausbildung/Studium) realisiert werden. Kompetenzerweiterungen auf Basis von nicht formaler Bildung (Weiterbildung) sind nicht zulässig, da die betreffenden Personen für diese Handlungen keine Haftung übernehmen können.
Für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer stellen die Ausbildungen AGS und FaGe/FaBe eine Möglichkeit der Kompetenzerweiterung dar.
Für die Mindeststellendotation zählen pflegefremde Ausbildungen auf Assistenzstufe, da nur Abschlüsse in Pflege und Betreuung als Fachpersonal anerkannt sind. Umfasst die absolvierte Ausbildung jedoch auch für Pflegeheime relevante Kompetenzen, z.B. im Rahmen medizinaltechnischer Verrichtungen, können sie auch im Pflegeheim ausgeübt werden. Die entsprechende Kompetenzregelung sollte mit dem Arbeitgeber schriftlich festgehalten werden.
Entsprechend der qualitativen Mindestanforderungen sind Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet, wenn sie nach Vorleben und Ausbildung Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten. Demnach ist es zu empfehlen, dass sich Führungspersonen in diesem Gebiet entsprechend weiterbilden.
Entsprechend der qualitativen Mindestanforderungen besteht keine Pflicht, einen Pflegehilfe-Kurs zu besuchen, um in einem Pflegeheim in der Pflege und Betreuung arbeiten zu können. Jedoch wird ein Besuch stark empfohlen, da er die betroffenen Personen auf die zukünftigen Aufgaben vorbereitet. Es wird empfohlen, einen Kurs zu besuchen, der von der OdaSanté anerkannt ist.
Wie wird die eidgenössische Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann Langzeitpflege und Betreuung eingestuft?
Der Erwerb eines eidgenössischen Fachausweises ist ein formaler Abschluss auf Tertiärstufe. Demnach wird die Fachperson Langzeitpflege als Pflegepersonal auf Tertiärstufe eingeordnet. Es gibt jedoch Unterschiede im Kompetenzprofil im Vergleich mit den Diplomabschlüssen HF/FH. Diplomierte Pflegefachpersonen HF/FH verantworten den gesamten Pflegeprozess. Die Fachperson Langzeitpflege ordnet sich mit ihrem Kompetenzprofil zwischen der Fachperson Gesundheit und den diplomierten Pflegefachperson ein.
Pflegefachliche Themen
Die Klinik für Infektiologie, Infektionsprävention und Reisemedizin des HOCH Health Ostschweiz bietet mit OSKAR - Ostschweizer Kompetenznetz für Infektionsprävention in Alters- und Pflegeheimen neues Fenster ein passendes Angebot.
Zudem bietet Artiset eine auf den Bereich Pflegeheim ausgerichtete Weiterbildung an ("Link Nurse Infektionsprävention).
Derzeit bestehen weder vom BAG noch vom Kanton St. Gallen gesetzliche Vorgaben zur Lagerhaltung von Schutzmaterial.
Gemäss Kantonsarztamt ist ein Vorrat für drei Monate empfehlenswert. Die konkrete Ausgestaltung liegt jedoch in der Verantwortung der Institution bzw. der hygieneverantwortlichen Person.
Weiterführende Links:
Leitfaden zur Infektionsprävention und -kontrolle für sozialmedizinische Institutionen und die häusliche Pflege bei akuten respiratorischen Infektionen (2023) neues Fenster
Die Handhabung freiheitsbeschränkender Massnahmen ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch Art. 383–384 geregelt. Alters- und Pflegeheime müssen solche Massnahmen dokumentieren und regelmässig überprüfen. Die Regelmässigkeit wird nicht definiert.
Entsprechend der qualitativen Mindestanforderungen muss das Vorgehen bezüglich freiheitseinschränkender Massnahmen konzeptionell geregelt sein.
Es wird empfohlen, die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt in die Entscheidungsfindung einzubinden und dies zu dokumentieren.
Freiheitseinschränkende Massnahmen sind zeitlich befristet und periodisch zu überprüfen. Die bei medizinischen Massnahmen vertretungsberechtigte Person muss über die Massnahme und allfällige Änderungen oder Verlängerungen informiert werden.
Noch offene Fragen?
Dienst für Pflege und Entwicklung
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen
