Die Berufsausübungsbewilligung ist im Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe geregelt. Grundsätzliche Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bag.admin.ch/de/haeufige-fragen-faq-zum-gesundheitsberufegesetz-gesbg neues Fenster
Alle Pflegefachpersonen, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen eine gültige Berufsausübungsbewilligung (BAB) des Kantons St.Gallen. Selbständig erwerbende Pflegefachpersonen benötigen in jedem Fall eine BAB. Für angestellte Pflegefachpersonen in Pflegeheimen oder Spitex‑Organisationen gilt die Bewilligungspflicht funktionbezogen. Eine BAB benötigen:
- die fachverantwortliche Leitung Pflege pro Standort sowie deren Stellvertretung
- fachlich eigenverantwortlich tätige Pflegefachpersonen, die nicht der fachverantwortlichen Leitung Pflege unterstellt sind
Pflegefachpersonen, die unter fachlicher Leitung und Weisung arbeiten, benötigen keine eigene Berufsausübungsbewilligung.
Die Berufsausübungsbewilligung wird beim Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen elektronisch über die Plattform Medportal neues Fenster beantragt.
Nach Eingang des vollständigen Gesuchs prüft die zuständige Abteilung die Unterlagen und stellt die Bewilligung bei erfolgreicher Prüfung schriftlich per Verfügung aus.
Die BAB für Pflegefachpersonen in Spitex, Pflegeheimen und in der Freiberuflichkeit werden vom Dienst für Pflege und Entwicklung bearbeitet und erteilt.
Die Bearbeitung eines Gesuchs durch den Dienst für Pflege und Entwicklung dauert in der Regel 4 bis 8 Wochen. Die tatsächliche Bearbeitungszeit hängt insbesondere von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie vom aktuellen Arbeitsvolumen ab. Fehlende oder unklare Angaben können zu Verzögerungen führen.
Ja. Auch mit einer bestehenden Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons muss für eine Tätigkeit im Kanton St.Gallen ein neues Gesuch eingereicht werden.
Das Gesuch wird jedoch in einem vereinfachten und kostenlosen Verfahren geprüft. Es müssen nicht alle Unterlagen wie bei einem Erstgesuch eingereicht werden – nur diejenigen Dokumente, die für die Prüfung der Voraussetzungen im Kanton St.Gallen erforderlich sind.
Pflegefachpersonen, die selbständig ambulante Pflegeleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen möchten, benötigen eine OKP‑Zulassung als Pflegefachperson.
Die OKP‑Zulassung ist zusätzlich zur Berufsausübungsbewilligung zu beantragen. Zuständig für die Prüfung und Ausstellung der OKP‑Zulassung für Pflegefachpersonen ist im Kanton St.Gallen der Dienst für Pflege und Entwicklung. Das Gesuch ist über die Plattform Medportal neues Fenster einzureichen.
Nein. Eine OKP‑Zulassung ist kantonal gültig und gilt demzufolge nicht in einem anderen Kanton. Wenn selbständig erwerbende Pflegefachpersonen im Kanton St.Gallen Leistungen zulasten der OKP erbringen möchten, benötigen sie eine OKP‑Zulassung als Pflegefachperson im Kanton St.Gallen.
Nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung und OKP-Zulassung als Pflegefachperson kann die ZSR-Nummer bei der SASIS AG beantragt werden.
OKP-Bestätigungen für Pflegefachpersonen werden vom Dienst für Pflege und Entwicklung ausgestellt. Der Antrag kann ebenfalls über die Plattform Medportal neues Fenster eingereicht werden.
Noch offene Fragen?
Dienst für Pflege und Entwicklung
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen
