Auf dieser Seite sind die Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit den folgenden Themen zu finden:
Betriebsbewilligung
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in Artikel 51 des kantonalen Gesundheitsgesetzes (GesG) sowie in Artikel 6 und 26 ff der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG) festgelegt. Dort sind Anforderungen wie fachliche Leitung, Personalqualifikation, Personalbemessung, Qualitätssicherung, geeignete Räumlichkeiten und Betriebshaftpflichtversicherung definiert.
Ja. Wer ambulante Pflegeleistungen auf Name und Rechnung eines Dritten erbringt, benötigt eine kantonale Betriebsbewilligung als Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex), sofern keine Leistungsvereinbarung mit einer politischen Gemeinde besteht.
Ja. Jede Spitex-Organisation benötigt eine kantonale Betriebsbewilligung - unabhängig von der Rechtsform. Ausgenommen sind Organisationen, die aufgrund einer Leistungsvereinbarung im Auftrag einer politischen Gemeinde tätig sind.
Nein. Diplomierte Pflegefachpersonen, die als Einzelfirma ohne Angestellte wirtschaftlich selbständig (freiberuflich) tätig sind, benötigen keine Betriebsbewilligung. Sie müssen jedoch über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen. Eine Betriebsbewilligung wird dann erforderlich, wenn ambulante Pflegeleistungen auf Name und Rechnung eines Dritten erbracht werden.
Die fachverantwortliche Leitung Pflege muss einen Bildungsabschluss in Pflege auf Tertiärstufe (HF oder FH) haben und über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ausserdem muss sie eine Stellvertretung mit denselben Berufsqualifikation und Berufsausübungsbewilligung benennen und sicherstellen, dass diese während der gesamten Abwesenheit die Fachverantwortung übernimmt.
Ja. Auch spezialisierte Spitex-Organisationen müssen die gleichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz und der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege erfüllen. Die Anforderungen gelten unabhängig vom Leistungsumfang oder der Spezialisierung, da sie die Qualität, Sicherheit und Organisation des Betriebs sicherstellen.
Für Spitex-Betriebe mit einer Bewilligung aus einem anderen Kanton gilt im Kanton St. Gallen kein abweichender Ablauf für die Gesuchseinreichung. Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden, da sie für die Ausstellung der Betriebsbewilligung und die zukünftige Aufsicht notwendig sind. Mit dem Nachweis einer Betriebsbewilligung aus einem anderen Kanton hat die Trägerschaft jedoch Anspruch auf ein vereinfachtes, kostenloses Verfahren.
Die Betriebsbewilligung wird für längstens zehn Jahre erteilt. Bei einer Erstbewilligung beträgt die Dauer im Kanton St. Gallen praxisgemäss maximal fünf Jahre.
Für eine Verlängerung muss die Spitex-Organisation weiterhin alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Das Verlängerungsgesuch ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Bewilligung beim Dienst für Pflege und Entwicklung über die Plattform Medportal einzureichen.
Weiterführende Informationen – wie das Verzeichnis zugelassener Spitex-Organisationen, Informationen zum Bewilligungsverfahren sowie Informationen zur Berufsausübungsbewilligung – stehen auf dem Portal des Kantons St.Gallen in der Spitex-Rubrik des Gesundheitsdepartements zur Verfügung: www.pflegeheim-spitex.sg.ch neues Fenster
OKP-Zulassung
Die OKP-Zulassung ist die formelle kantonale Zulassung, die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer benötigen, um ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzurechnen. Sie stellt sicher, dass die gesetzlichen und qualitativen Anforderungen erfüllt sind. Die Grundlagen dafür sind im Krankenversicherungsgesetz (KVG) und in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) festgelegt.
Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex), die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen möchten, benötigen eine OKP- Zulassung pro Kanton und Standort. Sie gilt zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung respektive zum Leistungsauftrag einer politischen Gemeinde.
Spitex-Organisationen, die nach dem alten Recht bereits zugelassen waren, gelten auch nach dem neuen Recht ab 01.01.2022 als zugelassen. Sie müssen keine OKP-Zulassung beantragen, solange sie ihre Tätigkeit auf dem selben Gebiet ausüben. In diesem Fall gilt die Besitzstandswahrung. Der Dienst für Pflege und Entwicklung stellt auf Wunsch eine Bestätigung über die Besitzstandswahrung aus.
Wenn sich der Standort einer bestehenden Spitex-Organisation ändert oder der Betrieb eine neue Trägerschaft hat, gilt die Besitzstandswahrung nicht mehr automatisch. In diesem Fall muss die Organisation ein neues Gesuch für die OKP-Zulassung einreichen, da es sich rechtlich um einen neuen Betrieb handelt respektive bei einem Standortwechsel die Tätigkeit auf einem neuen Gebiet ausgeübt wird.
Die Zulassungsvoraussetzungen für Spitex-Organisationen in der KVV in Artikel 51 festgelegt. Sie werden zugelassen, wenn sie:
- eine kantonale Bewilligung und einen Leistungsauftrag nach Art. 36a Abs. 3 KVG haben,
- ihren Tätigkeitsbereich (örtlich, zeitlich, sachlich, personell) festgelegt haben,
- über qualifiziertes Fachpersonal und notwendige Einrichtungen verfügen,
- die Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV nachweisen.
Die OKP-Zulassung wird für die gleiche Dauer wie die Betriebsbewilligung befristet erteilt oder höchstens für fünf Jahre. Vor Ablauf dieser Frist muss die Organisation rechtzeitig ein Gesuch zur Verlängerung einreichen, damit die Zulassung nahtlos bestehen bleibt. Eine OKP-Zulassung gilt nur so lange, wie die betreffende Spitex-Organisation auf dem entsprechenden Gebiet tatsächlich tätig ist.
Für Spitex-Organisationen im Kanton St. Gallen führt der Dienst für Pflege und Entwicklung das formelle Zulassungsverfahren durch und prüft, ob die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der OKP-Zulassung erfüllt sind. Das Gesuch ist über die Plattform Medportal neues Fenster einzureichen.
Die ZSR-Nummer (Zahlstellenregister-Nummer) dient der vereinfachten Abrechnung von Leistungen gegenüber allen Krankenversicherern. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, muss für jeden Kanton eine eigene ZSR-Nummer beantragt werden.
Die Vergabe erfolgt durch die SASIS AG: www.sasis.ch/register/antraege neues Fenster
Ambulante Pflegefinanzierung
Ambulante Pflegeleistungen werden durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), den Kanton bzw. die Gemeinden und einen Beitrag der Klientinnen und Klienten finanziert.
Die Grundlage bildet das Krankenversicherungsgesetz (KVG, Art. 25a) sowie für den Kanton St.Gallen das Gesetz über die Pflegefinanzierung (sGS 331.2) und die Verordnung über die Pflegefinanzierung (sGS 331.21).
Die OKP übernimmt schweizweit die gesetzlich festgelegten Beiträge. Wie hoch der Anteil der Klientinnen und des Kantons respektive der Gemeinde ist, wird in jedem Kanton durch eigene Gesetze und Verordnungen geregelt.
Im Kanton St.Gallen ist der Kanton zuständig für die gesetzliche Grundlage und die Festlegung der Höchstansätze für Pflegekosten. Die politischen Gemeinden stellen das Angebot der Hilfe und Pflege zu Hause sicher und sind zuständig für die Finanzierung der Restkosten.
Gemäss Artikel 25a Abs. 5 KVG gelten bei ambulanten Pflegeleistungen die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons. Das bedeutet: Die Restfinanzierung richtet sich nach den Vorgaben des Kantons, in dem die ambulanten Pflegeleistung erbracht wird – unabhängig vom Wohnsitzkanton der Klientin oder des Klienten.
Leistungen im Kanton St. Gallen: Es gelten die Tarife des Kantons St. Gallen.
Leistungen in einem anderen Kanton: Es gelten die jeweiligen Tarife dieses Kantons.
Es ist die korrekte ZSR-Nummer desjenigen Kantons zu verwenden, in dem die Leistungen erbracht wurden.
Die Rechnung ist bei der Wohnsitzgemeinde der Klientin oder des Klienten einzureichen. Gemäss Artikel 4 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung ist zuständig die politische Gemeinde, in der die Person beim Bezug von ambulanten Pflegeleistungen wohnt.
Die Tarife für ambulante Pflegeleistungen im Kanton St.Gallen sind im Dokument „Pflegefinanzierung Kanton St.Gallen“ veröffentlicht. Sie können auf der offiziellen Website des Kantons unter dem Bereich Spitex eingesehen werden: www.pflegeheim-spitex.sg.ch neues Fenster
Die Patientenbeteiligung beträgt im Kanton St.Gallen 20% des Anteils der Krankenversicherung, höchstens 15.35 CHF pro Tag. Sie entfällt bei Kinder und Jugendliche bis zum vollendetem 18. Lebensjahr sowie bei Frauen, die Leistungen bei Mutterschaft beziehen.
Nein. Die Patientenbeteiligung ist ein festgelegter Beitrag pro Tag bei Bezug von ambulanten Pflegeleistungen (im Kanton St.Gallen maximal CHF 15.35 pro Tag). Dieser Betrag wird von den Klientinnen und Klienten zusätzlich zur Kostenbeteiligung bei der Krankenversicherung bezahlt. Die Kostenbeteiligung bei der Krankenversicherung ist die Eigenleistung der versicherten Person und besteht aus Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag.
Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG ist für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung der Wohnsitzkanton der versicherten Person zuständig. Bei ambulanter Pflege gelten die Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers.
Das Gesetz über die Pflegefinanzierung des Kantons St. Gallen regelt in Art. 16 (in Verbindung mit Art. 4 über die zuständige politische Gemeinde) die Finanzierung der ambulanten Leistungen: «Die zuständige politische Gemeinde trägt die Kosten der Leistungen, die von den nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses zugelassenen Pflegefachpersonen oder von Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause erbracht werden, soweit diese nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind».
Spitexorganisationen die beim ASPS Mitglied sind, aber nicht auf der Beitrittsliste aufgeführt wurden, dürfen den vereinbarten Tarif nicht verwenden. Diese Spitexorganisationen haben die Vereinbarung nicht unterzeichnet und müssen nach den geltenden Höchstansätzen abrechnen. Für Informationen zum Beitritt der Rahmenvereinbarung mit der VSGP wenden Sie sich an die ASPS.
Gemäss Artikel 4 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung begründet die Nutzung eines vom Kanton St. Gallen anerkannten Angebots des betreuten Wohnens keine neue Zuständigkeit. Zuständig bleibt die bisherige Wohnsitzgemeinde der Klientin oder des Klienten.
Das Verzeichnis der anerkannten Angebote des betreuten Wohnens im Alter finden Sie unter: https://www.sg.ch/gesundheit-soziales/soziales/alter/betreutes-wohnen neues Fenster
Nein. Ambulante Pflegeleistungen und stationäre Leistungen (inkl. stationäre Akut- und Übergangspflege) können nicht gleichzeitig für denselben Zeitraum bezogen werden.
Ausnahme: Am Ein- und Austrittstag ins Pflegeheim oder Spital dürfen ambulante und stationäre Leistungen gleichzeitig erbracht werden. Gemäss Administrativvertrag dürfen zudem Bedarfsermittlungen und Koordinationsleistungen, die für einen optimalen Behandlungsablauf notwendig sind, bereits während des stationären Aufenthalts erfolgen.
Ja. Werden Leistungen im Rahmen der Wochenbettnachsorge durch eine freiberufliche (=wirtschaftlich selbständige) Pflegefachperson erbracht, fallen diese unter die Pflegefinanzierung. Die zuständige Wohngemeinde übernimmt die Restfinanzierung. Zudem entfällt die Patientenbeteiligung, da es sich um Leistungen bei Mutterschaft handelt.
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Dienst für Pflege und Entwicklung
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen
