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Die Fragen und Antworten zum neuen Berufsauftrag dienen der einheitlichen Anwendung und Umsetzung.

Altersentlastung

 

Ab wann hat eine Lehrperson Anspruch auf Altersentlastung?

Ab einem Beschäftigungsgrad von 30 Prozent hat die Lehrperson ab dem Schuljahr, in dem das 56. Altersjahr erfüllt wird, Anspruch auf Altersentlastung von 6.286 Prozent und ab dem Schuljahr, in dem das 61. Altersjahr vollendet wird, Anspruch auf eine Altersentlastung von 9.429 Prozent der Jahresarbeitszeit (Art. 15 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen).

Was geschieht mit der Altersentlastung bei Überpensum?

Lehrpersonen mit Altersentlastung wird kein zusätzlicher Unterricht übertragen. Ausnahmen – soweit sie im Interesse der Schule zwingend nötig sind – bedürfen der Bewilligung des Schulrates bzw. der gemäss Organisationsrecht des Schulträgers zuständigen Stellen (Art. 16 Abs. 3 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen).
Sollte eine Lehrperson mit Altersentlastung aus betrieblichen Gründen ein Überpensum erhalten, ist dieses grundsätzlich durch Kompensation auszugleichen. Nur wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, kann eine Auszahlung erfolgen (Art. 17 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen).

Anstellungsarten

 

Welche Anstellungsarten bestehen?

Mit dem Vollzug des XVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz auf Anfang Schuljahr 2015/16 fällt der Wahlstatus weg. Es wird unterschieden zwischen:

Unbefristetes Arbeitsverhältnis:
Die Lehrperson besetzt eine ständige Stelle und besitzt für den erteilten Unterricht ein anerkanntes Lehrdiplom oder eine gleichwertige Qualifikation (Art. 57 Volksschulgesetz in der Fassung gemäss XVI. Nachtrag; abgekürzt VSG). Die Gleichwertigkeit wird durch den Erziehungsrat festgestellt (Art. 60  VSG in der Fassung gemäss XVI. Nachtrag). Die Stelle ist ständig, wenn bei Begründung des Arbeitsverhältnisses davon auszugehen ist, dass die künftige Schülerzahl ihre Beibehaltung erfordert (Art. 59 Abs. 1 VSG in der Fassung gemäss XVI. Nachtrag).

Befristetes Arbeitsverhältnis:

Die Lehrperson besetzt eine nicht ständige Stelle oder sie besitzt für den erteilten Unterricht weder ein anerkanntes Lehrdiplom noch eine gleichwertige Qualifikation, jedoch eine ausreichende Ausbildung nachweist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Bei einer Stellvertretung ist die Stelle nicht ständig (Art. 59 Abs. 2 VSG in der Fassung gemäss XVI. Nachtrag).

Anstellungsverhältnis ausserhalb des Berufsauftrages / Abgrenzung

 

Welche Aufgaben gehören nicht zum Berufsauftrag?

Aufgaben, für welche keine Qualifikation als Lehrperson erforderlich ist, gehören nicht zum Berufsauftrag. Dazu zählen insbesondere die Beaufsichtigung ganzer Klassen in Zwischenstunden oder bei der schulergänzenden Betreuung, Aufgabenhilfe sowie Klassenassistenz (Art. 8 Abs. 2 Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen). 

Welche Anstellungsbedingungen gelten für Lehrpersonen, die in der schulergänzenden Betreuung mitwirken?

Diese Tätigkeiten werden nicht nach dem Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen abgegolten (Art. 8 Abs. 2 Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen). Die Bedingungen für dieses zusätzliche Anstellungsverhältnis sind vor Ort zu klären. Dieses Arbeitsverhältnis untersteht nicht dem Lehrerpersonalrecht, sondern dem Personalrecht für das Verwaltungspersonal (gemeindeinternes Reglement oder subsidiär Personalrecht für das Staatspersonal).

Arbeitszeiterfassung

 

Kann eine Lehrperson zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet werden? 

Generell ist die Lehrperson für ihr Zeitmanagement selbst verantwortlich. Sie untersteht jedoch der Rechenschaftspflicht gegenüber der vorgesetzten Stelle (Art. 14 Abs. 1 Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen). Im Rahmen des allgemeinen Weisungsrechts des Arbeitgebers kann die vorgesetzte Stelle im Einzelfall anordnen, dass Elemente der Arbeitszeit ausgewiesen werden. Für zusätzliche Arbeit (Überpensum) in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler, Schule sowie Lehrperson kann die Schulleitung anordnen, dass zusätzliche Arbeit nach Inhalt und Umfang nachgewiesen wird (Art. 20 Abs. 2 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen). 

Ist es möglich, per Arbeitszeiterfassung zusätzliche Arbeit (Überpensum) in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler, Schule, Lehrperson in Rechnung zu stellen? Wann besteht ein Anspruch? 

Anspruch auf Zeitkompensation oder auf finanzielle Entschädigung für zusätzliche Arbeit in diesen Arbeitsfeldern besteht nur dann, wenn es sich um angeordnete Überzeit handelt. In diesem Fall wird zuvor vereinbart, in welchem Ausmass und für welche Aufgaben zusätzliche Arbeit geleistet werden soll. Die Lehrperson weist die zusätzlich angeordnete Arbeit nach Inhalt und Umfang nach. Die vorgesetzte Stelle bestätigt den Nachweis und die Unmöglichkeit des Ausgleichs durch Gewichtung der Arbeitsfelder (Art. 19 und 20 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen). Je Arbeitsstunde beträgt die Entschädigung 0,525 Promille des Jahreslohns (Art. 19 Abs. 2 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen).

Berufseinführung / Mentorat (lokales)

 

Wie ist die Lektion Entlastung der Lehrperson im 1. Arbeitsjahr und die halbe Lektion Entlastung für das lokale Mentorat zu erfassen?

Für die Entlastungslektion der Junglehrperson ist ein befristeter Zusatzvertrag zu erfassen. Bei der Flexibilisierung sind im Arbeitsfeld Lehrperson 59.9 Stunden (1 Lektion) und die Beschreibung «Berufseinführung» einzutragen. Somit ergibt sich für die Berufseinführung ein Beschäftigungsgrad von 3.571 Prozent bzw. 68.07 Stunden. 

Für das lokale Mentorat ist ebenfalls ein befristeter Zusatzvertrag zu erfassen. Bei der Flexibilisierung sind im Arbeitsfeld Schule 29.95 Stunden (0.5 Lektion) und die Beschreibung «lokales Mentorat» einzutragen. Somit ergibt sich für das lokale Mentorat ein Beschäftigungsgrad von 1.786 Prozent bzw. 34.03 Stunden.

Per 1. August 2025 sind Änderungen betreffend Berufseinführung bzw. Mentorat geplant.

Ferien

 

Welche Befugnis hat der Schulträger bzw. die Schulleitung, über das Setzen der Ferienwoche zu bestimmen? 

Die Lehrperson gestaltet die Organisation ihrer Arbeitszeit während der unterrichtsfreien Zeit weitgehend selbständig. Während dieser Zeit bezieht die Lehrperson Ferien im Umfang, wie es im vergleichbaren Erwerbsleben üblich ist, kompensiert die Mehrbelastung, die sich während der Unterrichtszeit ergeben hat, bereitet den Unterricht nach und vor und legt ein Schwergewicht auf die Erfüllung von Aufgaben aus dem Arbeitsfeld Lehrperson. Der Schulträger resp. die Schulleitung definiert Zeitgefässe während der unterrichtsfreien Arbeitszeit, welche für gemeinsame Arbeiten im Arbeitsfeld Schule genutzt werden. Der Schulträger bzw. die Schulleitung kann dafür einzelne unterrichtsfreie Tage in den Randwochen der Schulferien festlegen. Die Daten sind frühzeitig zu kommunizieren.

(Art. 14 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen und Art. 15 Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen).

Flexibilisierung

 

Wer entscheidet über das Ausmass der Flexibilisierung?

Das Festlegen der Flexibilisierung in den Arbeitsfeldern liegt in der Kompetenz der vorgesetzten Stelle. Wenn die Gewichtung der Arbeitsfelder nicht einvernehmlich vereinbart werden kann, so kommt es zu keinem Anstellungsvertrag (Art. 78sexies Volksschulgesetz in Verbindung mit Art. 8 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen). 

Besteht ein Anspruch der Lehrpersonen zur Flexibilisierung?

Anspruch auf Flexibilisierung gibt es nicht. Im Reglement zum Berufsauftrag sind für bestimmte Aufgaben Standard-Flexibilisierungen vorgeschlagen, so etwa für Klassenlehrpersonen, für Lehrpersonen mit Zusatzfunktionen (Stundenplanung, Bibliothek usw.), für Mentorate und die Berufseinführung usw. In der Regel und wenn die Aufgaben in der Schule vor Ort einen entsprechenden Arbeitsaufwand erfordern, sind diese Empfehlungen zu berücksichtigen (Art. 11 Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen). 

Weshalb verändert sich beim Flexibilisieren nicht nur ein Arbeitsfeld?

Flexibilisierung bedeutet Verlagerung von Arbeitszeit zwischen den einzelnen Arbeitsfeldern (Art. 11 Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen). Sie ist im Rahmen der Bandbreiten möglich. Verschiebung von Arbeitszeit verändert die übrigen Arbeitsfelder ebenfalls, nicht nur das Arbeitsfeld Unterricht und jenes, wo die Arbeitszeit verschoben wird. Die Flexibilisierung wird beim Unterricht zur Berechnung der Arbeitszeit in den übrigen Arbeitsfeldern berücksichtigt. Die Verlagerung findet anschliessend statt. Dies ermöglicht eine optimale Umrechnung von Entlastung, die bisher in Anzahl Unterrichtslektionen berechnet wurde.

Eine Lektion entspricht zwar 59.903 Std. im Arbeitsfeld Unterricht – aber im gesamten gese­hen sind das nur 88% der Arbeitszeit für eine Unterrichtslektion. Es müssen die übrigen 12% auch noch mitberechnet werden. Jede bei der Flexibilisierung erfasste Stunde entspricht dem­nach 88% der Gesamtpensen-Veränderung.

Gewichtung der Arbeitsfelder

 

Wie kann eine veränderte Standard-Verteilung durch gezielte Eingabe von Stundenwerten erreicht werden? 

Bei Standardlehrpersonen beträgt die Normalverteilung in den Arbeitsfeldern (Art. 9 Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen):

  • Unterricht 88 Prozent;
  • Schülerinnen und Schüler 4 Prozent;
  • Schule 5 Prozent;
  • Lehrperson 3 Prozent.

Sollen diese Werte verändert werden, so kann dies durch manuelle Eingabe bei der Flexibilisierung (in Stunden) erfolgen. Um die Anzahl Stunden zu berechnen, die flexibilisiert werden sollen, wird folgendes Vorgehen empfohlen:

  1. Festlegen der angestrebten Normalverteilung. Die Summe der vier Arbeitsfelder muss bei der Standardverteilung immer 100 Prozent ergeben.

  2. Berechnung der Flexibilisierung in Stunden mit der Formel:
    Anzahl Unterrichtslektionen * 59.903 h / %Unterricht der angestrebten Standardverteilung * %Flexibilisierung ins andere Arbeitsfeld bei der angestrebten Standardverteilung.

Beispiel:

Eine Lehrperson soll im Arbeitsfeld Schule zu 11 Prozent angestellt werden. Sie unterrichtet 17 Lektionen.

  1. Angestrebte Normalverteilung: 82 - 4 - 11 - 3
    (Das Arbeitsfeld Schule entsprach bei der Standardverteilung bisher 5%, es soll jetzt um 6% erhöht werden).

  2. Flexibilisierung: 17 * 59.903 h / 82 * 6 = 74.513 h

Die errechneten 74.513 h werden im Arbeitsfeld Schule als Flexibilisierung eingegeben.

Intensivweiterbildung (bisher Bildungsurlaub)

 

Wann hat eine Lehrperson Anspruch auf eine Intensivweiterbildung? 

Nach 15 und 25 geleisteten Arbeitsjahren an einer öffentlichen Volksschule im Kanton St.Gallen hat die Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsverhältnis und einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 40 Prozent im Kindergarten und wenigstens 50 Prozent in der Primarschule oder auf der Oberstufe Anspruch auf eine Intensivweiterbildung von je einem halben Semester. Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften (Art. 6 Abs. 2 Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen).

Jahresarbeitszeit

 

Wieviel beträgt die Jahresarbeitszeit bei einem Pensum von 100 Prozent? 

Arbeitszeit und Ferien der Lehrpersonen richten sich im Rahmen der Schulorganisation nach den Vorschriften für das Staatspersonal (Art. 78bis Volksschulgesetz). Die Jahresarbeitszeit beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 1'906 Stunden (Art. 13 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen).

Jobsharing

 

Wie definiert sich ein Jobsharing? Welches ist die Unterscheidung zur Teilzeit-Anstellung? 

Beim Jobsharing tragen zwei Lehrpersonen als Klassen-Lehrperson gemeinsam die Klassenverantwortung (Art. 3 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen). Der Beschäftigungsgrad der beiden Klassenlehrpersonen beträgt im Kindergarten wenigstens 45 Prozent, in der Primarschule und Kleinklasse sowie auf der Oberstufe wenigstens 50 Prozent (Art. 2 Abs. 2 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen). Der Aufwand für zusätzlich notwendige Absprachen wird nicht angerechnet und ist zusätzlich zu erfüllen. Eine «normale» Teilzeitlehrperson hat keine Klassenverantwortung.

Klassenlehrperson

 

Was ändert sich für die Klassenlehrperson?

Für Klassenlehrpersonen reduziert sich das Arbeitsfeld Unterricht um 59.903 h, das heisst die Lehrperson wird um eine Lektion vom Unterrichten entlastet. Das Arbeitsfeld Schülerinnen und Schüler wird entsprechend um 59.903 h ausgeweitet (Art. 11 Abs. 1 Bst. a Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen). Die Klassenlehrerzulage beträgt 2,37 Prozent des Jahreslohns in Lohnklasse 5 (Art. 5 Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen). Klassenlehrpersonen Kindergarten/Primarschule erhalten eine Klassenlehrerzulage von Fr. 2'023.40 im Jahr (Stand 2024) und Klassenlehrpersonen Oberstufe/Kleinklasse eine Klassenlehrerzulage von Fr. 2'543.55 im Jahr (Stand 2024).

Mentorat (lokales) / Berufseinführung

 

Wie ist die Lektion Entlastung der Lehrperson im 1. Arbeitsjahr und die halbe Lektion Entlastung für das lokale Mentorat zu erfassen?

Für die Entlastungslektion der Junglehrperson ist ein befristeter Zusatzvertrag zu erfassen. Bei der Flexibilisierung sind im Arbeitsfeld Lehrperson 59.9 Stunden (1 Lektion) und die Beschreibung «Berufseinführung» einzutragen. Somit ergibt sich für die Berufseinführung ein Beschäftigungsgrad von 3.571 Prozent bzw. 68.07 Stunden.

Für das lokale Mentorat ist ebenfalls ein befristeter Zusatzvertrag zu erfassen. Bei der Flexibilisierung sind im Arbeitsfeld Schule 29.95 Stunden (0.5 Lektion) und die Beschreibung «lokales Mentorat» einzutragen. Somit ergibt sich für das lokale Mentorat ein Beschäftigungsgrad von 1.786 Prozent bzw. 34.03 Stunden.

Per 1. August 2025 sind Änderungen betreffend Berufseinführung bzw. Mentorat geplant.

Mentorat (regionales)

 

Wie ist die Entlastung der Lehrperson mit dem regionalen Mentorat zu erfassen? 

Das Anstellungsverhältnis der regionalen Mentorinnen und Mentoren ist Sache der PHSG.

Nichtbetriebsunfallversicherung

 

Ab welchem Pensum muss eine Lehrperson gegen Nichtbetriebsunfall versichert sein? 

Die Jahresarbeitszeit bei einem 100 Prozent-Pensum beträgt 1'906 Stunden (45,4 Wochen). Lehrpersonen von Schulträgern, welche dem Versicherungspool Bodensee-Fürstenland, dem Versicherungspool Wil und Umgebung oder dem Versicherungspool Rheintal angeschlossen sind, sind ab einem Beschäftigungsgrad von 19.05 % nichtbetriebsunfallversichert. Diese Regelung erfolgt in Absprache mit der RVT Versicherungs-Treuhand AG als Betreuerin der Versicherungspools, der AXA Winterthur sowie der Visana als Versicherer der Pools. Schulträger, welche nicht einem der Versicherungspools angeschlossen sind, klären die NBU-Beitragspflicht direkt mit dem zuständigen Versicherer. Seitens des Bildungsdepartementes empfehlen wir den übrigen Versicherungen, diese Regelung zu übernehmen. 

Pausenaufsicht

 

Wo braucht es wie viel Pausenaufsicht?

Auf allen Stufen der Volksschule sind die Schülerinnen und Schüler während der Pause zu beaufsichtigen. Die Pausenaufsicht muss nicht durch die Klassenlehrperson erfolgen. Eine Aufsichtsperson kann mehr als eine Klasse beaufsichtigen. In einem Mehrfachkindergarten reicht es in der Regel aus, wenn eine Lehrperson die Pausenaufsicht wahrnimmt.

Wer muss wie viel Pausenaufsicht leisten?

Die Aufsicht während der Pause ist Teil des Berufsauftrags im Arbeitsfeld Schule (Anhang I zum Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen). Bei Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 42 Prozent ist eine wöchentliche Pausenaufsicht im Berufsauftrag enthalten. Diese ist mit jährlich 13 Stunden im Arbeitsfeld Schule anrechenbar. Für weitere wöchentliche Pausenaufsichten, welche die Lehrpersonen zu leisten haben, werden sie mit je 13 Stunden pro Schuljahr entschädigt. Die dadurch entstehende zusätzliche Arbeitszeit wird in einem Zusatzvertrag «Projekt im Arbeitsfeld Schule» geregelt, ohne Auswirkungen auf die weiteren Arbeitsfelder.

Was gilt bei der Pausenaufsicht bei Lehrpersonen mit einer Anstellung von weniger als 42 Prozent?

Bei Lehrpersonen mit einer Anstellung von weniger als 42 Prozent ist gemäss Art. 12a im Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen keine Pausenaufsicht enthalten. Daher gilt bei ihnen schon die erste wöchentliche Pausenaufsicht als übermässig und wird entsprechend entschädigt. Es werden je wöchentliche Pausenaufsicht 13 Stunden berechnet. Wenn es bei der betreffenden Lehrperson im Rahmen ihrer Anstellung noch ungenutzte Arbeitszeit im Arbeitsfeld Schule gibt, so kann diese für Pausenaufsicht eingesetzt werden und die Differenz zur effektiv geleisteten Pausenaufsichtszeit wird finanziell entschädigt.

Religionsunterricht

 

Kann das Pensum für den Religionsunterricht auch in den Vertrag des Schulträgers aufgenommen werden?

Der landeskirchliche Religionsunterricht ist nach Art. 16 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) Sache der kirchlichen Behörden. Der Schulträger stellt die Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung und nimmt die im Lehrplan vorgesehenen Lektionen in den Stundenplan auf. Bei Abwesenheit der Religionslehrperson sorgt die Kirche für den Unterricht oder die Aufsicht. Schülerinnen und Schüler ohne Religionsunterricht werden altersgerecht beaufsichtigt, wenn der Religionsunterricht während den Blockzeiten oder in einer Zwischenstunde stattfindet (Art. 10 der Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool in der Volksschule).

Die kirchlichen Behörden sind nicht nur für den Inhalt des entsprechenden Unterrichts zuständig, sondern auch für die Anstellung der Religionslehrpersonen. Diese Lehrpersonen sind von den kirchlichen Behörden und nicht von den Schulträgern anzustellen. Entsprechend kann das Pensum für den Religionsunterricht auch nicht in den Vertrag des Schulträgers aufgenommen werden. Für diese Lehrpersonen gilt das kantonale Personalrecht für Volksschul-Lehrpersonen nicht.

Sonderaufgaben

 

Wie werden Sonderaufgaben, für welche bisher eine Entschädigung ausgerichtet wurde, jetzt in Arbeitspensen umgerechnet? 

Dies ist Aufgabe des Schulträgers vor Ort. Die gleichen Aufgaben (z.B. Materialverwaltung) sind in den verschiedenen Schulen mit unterschiedlichem Zeitaufwand verbunden und es können und sollen daher keine kantonalen Vorgaben gemacht werden.

Stellvertretungen

 

Werden kurze Stellvertretungen auch in allen Arbeitsfeldern entschädigt? 

Die Gewichtung der Arbeitsfelder für Stellvertretungen erfolgt bei der Anstellung. Grundsätzlich erhalten Stellvertretungen eine Anstellung in allen vier Arbeitsfeldern. Dauert eine Stellvertretung im Vollpensum bis zu vier Wochen, so kann die Lehrperson durch den Schulträger in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler oder / und Schule ganz oder teilweise entlastet werden. Das Arbeitsfeld Lehrperson kann nicht unter den unteren Wert der Brandbreite (2 Prozent) reduziert werden. Stellvertretungen mit einen Beschäftigungsgrad von weniger als 30 Prozent können auch nach vier Wochen in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler oder / und Schule befreit werden (Art. 10 Abs. 3 Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen).

Es ist zu empfehlen, vor Stellenantritt von Stellvertretungen verbindlich festzulegen, welche Aufgaben zusätzlich zum Unterricht zu erfüllen sind und an welchen Sitzungen und Veranstaltungen die Teilnahme erwartet wird.

Teilzeitlehrpersonen

 

Können Teilzeitlehrpersonen zur Teilnahme an Schullagern verpflichtet werden? Wie wird die Lagermitwirkung von Teilzeitlehrpersonen berücksichtigt?

In begründeten Fällen kann die Schulleitung bzw. die vorgesetzte Stelle Lehrpersonen von der Teilnahme an besonderen Veranstaltungen entbinden und die Entbindung durch andere Arbeit für die Schule kompensieren lassen (Art. 6 Abs. 1 Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen).

Der Umfang der Teilnahme von Lehrpersonen mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad an besonderen Unterrichtsveranstaltungen richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad (Art. 6 Abs. 2 Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen). Die Detailregelung erfolgt in Absprache mit der Schulleitung. Teilzeitlehrpersonen, die mit ins Lager gehen, leisten in dieser Woche ein Überpensum. Für Teilzeitlehrpersonen, die an besonderen Unterrichtsveranstaltungen zu einem höheren Anteil mitwirken, als es ihrem durchschnittlichen Wochenpensum entspricht, sind gemeindeeigene Lösungen zu finden. 

Was geschieht mit der Anstellung von Teilzeit-Lehrpersonen, wenn sie das 56. Altersjahr vollendet haben und also Altersentlastung erhalten?

Voraussetzung für den Erhalt von Altersentlastung ist, dass das Anstellungspensum mindestens 30 Prozent beträgt.

Teilzeit-Lehrpersonen können, wenn sie Altersentlastung erhalten, ihr angestammtes Unterrichtspensum entweder reduzieren oder belassen. So oder so ergeben sich Veränderungen bei der Gewichtung der Arbeitsfelder und es muss ein neuer Anstellungsvertrag erstellt werden.

Altersentlastung soll nicht zu einem Überpensum führen: Die Gesamtanstellung darf nicht mehr als 100 Prozent betragen.

Unterrichtet eine Teilzeit-Lehrperson nach Vollendung des 56. Altersjahrs gleich viele Wochenlektionen wie vorher, so werden die Arbeitsfelder Schülerinnen und Schüler, Schule, Lehrperson erhöht und es ist entsprechend mehr Arbeitszeit zu leisten.

Durch die lineare Berechnung der Altersentlastung unterscheidet sich die Anzahl bezahlter Stunden für die Altersentlastung je nach tatsächlichem Unterrichtspensum.

Überpensum

 

Ist es möglich, als Standardlehrperson mehr als 28 Lektionen zu unterrichten?

Lehrpersonen sind grundsätzlich nicht zu mehr als 100 Prozent anzustellen. Aus betrieblichen Gründen ist es möglich, dass einer Lehrperson zusätzlicher Unterricht von höchstens zwei Lektionen während längstens dreier Schuljahre übertragen werden. Dieser zusätzliche Unterricht ist im ergänzenden Arbeitsvertrag auszuweisen (Art. 16 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen).

Wer entscheidet, ob zusätzlicher Unterricht (über 100%) ausbezahlt oder per Zeitausgleich kompensiert wird? Wie wird eine allfällige Auszahlung berechnet?

Die Lehrperson gleicht zusätzlichen Unterricht im Einvernehmen mit dem Schulträger innerhalb von drei Jahren durch eine entsprechende Reduktion der Zahl der zu erteilenden Lektionen aus. Ist ein Ausgleich nicht möglich, wird der zusätzlich erteilte Unterricht ausbezahlt. Der Entscheid liegt beim Schulträger. Die Entschädigung beträgt 3.143 % des Jahreslohns je Jahreswochenlektion (Art. 17 Abs. 2 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen). Bei der Überzeit wird somit nur das Arbeitsfeld Unterricht (ohne Altersentlastung) entlöhnt. Es ist die Vertragsart «Überpensum Unterricht (Anstellung > 100 %)» zu verwenden.

Dürfen zusätzliche Arbeiten in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler, Schule sowie Lehrperson ausbezahlt werden?

Leisten Lehrpersonen zusätzliche Arbeit in den drei Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler, Schule oder Lehrperson und kann diese nicht durch die Gewichtung der Arbeitsfelder im Arbeitsvertrag ausgeglichen werden, so wird dieser Aufwand mit 0,52 Promille des Jahreslohns pro Arbeitsstunde entschädigt. Die Unmöglichkeit des Ausgleichs durch Gewichtung der Arbeitsfelder ist dem Schulträger durch die Schulleitung nachzuweisen (Art. 19 und 20 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen). 

Was geschieht mit der Altersentlastung bei Überpensum?

Lehrpersonen mit Altersentlastung wird kein zusätzlicher Unterricht übertragen. Ausnahmen – soweit sie im Interesse der Schule zwingend nötig sind – bedürfen der Bewilligung des Schulrates bzw. der gemäss Organisationsrecht des Schulträgers zuständigen Stellen (Art. 16 Abs. 3 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen).
Sollte eine Lehrperson mit Altersentlastung aus betrieblichen Gründen ein Überpensum erhalten, ist dieses grundsätzlich durch Kompensation auszugleichen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine Auszahlung erfolgen (Art. 17 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen). Es ist die Vertragsart «Überpensum-Unterricht (Anstellung > 100%)» zu verwenden.

Noch offene Fragen?

Irène Schmid

Irène Schmid

juristische Mitarbeiterin

Amt für Volksschule

Davidstrasse 31
9001 St. Gallen

Cornelia Lutz

juristische Mitarbeiterin

Amt für Volksschule

Davidstrasse 31
9001 St.Gallen