In der Ortsplanung spielen neben Zonenplan und Baureglement weitere Themen wichtige Rollen. Ob Gewässerraum, Deponien oder Fruchtfolgeflächen – hier finden Sie Informationen dazu.
Nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes ist der Gewässerraum entlang von Flüssen, Bächen und Seen festzulegen. Damit sollen die natürlichen Funktionen der Gewässer, der Hochwasserschutz und die Gewässernutzung sichergestellt werden. Im Gewässerraum sind die baulichen und landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten genau definiert.
Die Gemeinden legen den Gewässerraum in der Nutzungsplanung fest. Die kantonale Arbeitshilfe und die Kreisschreiben beinhalten hilfreiche Informationen dazu. Bis zur Festlegung gelten die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung.
Kreisschreiben Festlegung
Kreisschreiben Übergangsrecht
Fruchtfolgeflächen umfassen laut Art. 26 RPV das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen. Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis der Schweiz im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann. Nach Art. 29 RPV legt der Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest. Die Festsetzung des Sachplans Fruchtfolgeflächen erfolgten am 8. April 1992 durch den Bundesrat. Danach muss der Kanton St. Gallen sicherstellen, dass ein Umfang von 12'500 ha dauernd erhalten bleiben kann.
Der Schutz der Fruchtfolgeflächen wurde mit der auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten Revision des RPG und der RPV stark erhöht. Art. 30 RPV regelt die Voraussetzungen für die Einzonung von Fruchtfolgeflächen:
1bis Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn
- a. ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und
- b. sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.
Die Ausscheidung entsprechender Bauzonen muss somit einem auch aus der Sicht des Kantons wichtigen Ziels entsprechen. Wenn Fruchtfolgeflächen für Bauzonen beansprucht werden sollen, muss die planende Behörde zudem prüfen, welche Alternativen vernünftigerweise in Frage kommen könnten. Der Standort in den Fruchtfolgeflächen darf nur gewählt werden, wenn unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der Fruchtfolgeflächen keine andere Lösung raumplanerisch sinnvoll ist. Insbesondere ist die Ausscheidung von Bauzonen für Einfamilienhäuser oder oberirdische Parkplätze nicht mehr zulässig. Die Sicherung der optimalen Nutzung erfordert in der Regel einen Sondernutzungsplan nach Art. 23 PGB.
Die erforderlichen Nachweise (wichtiges kantonales Ziel, Prüfung Standorte, Sicherung optimale Nutzung usw.) sind durch die Gemeinde zu erbringen. Die bisherigen Hilfsmittel des Bundes gelten subsidiär.
Der Bund hat den Sachplan Fruchtfolgeflächen überarbeitet. Derzeit wird für den überarbeiteten Sachplan Fruchtfolgefläche nach Art. 13 RPG eine Anhörung und öffentlichen Mitwirkung durchgeführt. Diese dauert noch bis zum 26. April 2019.
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen. In einem Erschliessungsprogramm regeln sie die Frist, innert welcher sie die Bauzonen zu erschliessen haben. Das Programm ist mit der Finanzplanung der Gemeinde zu koordinieren und berücksichtigt die Nutzungsplanung sowie die bauliche Entwicklung der Gemeinde. Dazu wird eine Übersicht über den Stand der Erschliessung erstellt. Es besteht keine Pflicht zur Erschliessung von Land ausserhalb der Bauzonen.
Gesetzliche Grundlagen:
- Art. 19 RPG
- Art. 11 PBG
Bei einer Weilerzone handelt es sich um eine Nichtbauzone im Sinn von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) in Verbindung mit Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV) und nicht um eine Bauzone im Sinn von Art. 15 RPG. Bauten in Weilerzonen können zonenkonform nach Art. 20 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) in Verbindung mit den Vorschriften im Baureglement, zu landwirtschaftlichen Zwecken nach Art. 16 RPG oder im Ausnahmerecht nach Art. 24 ff. RPG erneuert, umgebaut und erweitert werden. Dabei ist verstärkt auf eine gute Einpassung in den örtlichen Kontext zu achten. Neubauten sind nicht mehr zulässig.
Mit der Anpassung des Zonenplans an das PBG sind auch die Abgrenzung der bereits festgelegten Weilerzone zu überprüfen (am baulichen Bestand entlangführende, enge Abgrenzung ohne Rücksichtnahme auf die Parzellenstruktur) sowie die Vorschriften im Baureglement anzupassen (gute Einpassung, Verbot von Neubauten).
Die Voraussetzungen für den Abbau von Kies, Sand und Fels sowie das Deponieren von Abfällen werden mit der Richt- und Nutzungsplanung geschaffen.
Mit dem kantonalen Richtplan werden mögliche Abbaustandorte und Deponiestandorte gesichert. Grundlage bilden das kantonale Abbaukonzept und die kantonale Deponieplanung.
Die genaue Festlegung der Abbau- und Deponieperimeter, die Endgestaltung resp. Nachnutzung sowie die umfassende Interessenabwägung erfolgen in der Deponie- und Abbauplanung mittels Sondernutzungsplänen nach Planungs-und Baugesetz (PBG) und abschliessend im Baubewilligungsverfahren.
Die kantonale Wegleitung zur Projektierung von Abbauvorhaben enthält Hinweise zu Vorgehen und Verfahrensabläufen zuhanden der der planenden Unternehmen.
Die Abbaustellen für Sand, Kies und Fels werden auf vertraglicher Basis durch den Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB) inspiziert. Die zwischen dem Fachverband, den Standortgemeinden von Abbaustellen und dem Kanton St.Gallen abgeschlossene Vereinbarung gilt seit dem 1.1.2005.
Arbeitshilfen zur Erstellung von Deponien sind unter dem Umweltbereich Abfall zum Thema Deponieplanung des Amts für Umwelt zu finden.
Zurzeit ist das Abbau- und Deponiekonzept in Überarbeitung. Weiter wird die erwähnten Arbeitshilfen zur Abbau- und Deponieplanung auf das PBG abgestimmt.
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Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen