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Wir unterstützen Sie bei der Suche nach Lösungen bei Massenentlassungen, Betriebsschliessung oder Konkurs.

Sind in Ihrem Unternehmen Entlassungen unumgänglich? Planen Sie betriebliche Veränderungen, die einschneidende Massnahmen beim Personal zur Folge haben?

Wir unterstützen Sie bei der Suche nach Lösungen, um Entlassungen zu vermeiden oder diese sozialverträglich zu gestalten.

Bitte beachten Sie, dass ab zehn Entlassungen eine gesetzliche Meldepflicht besteht (Art 29 AVG; Art. 53 AVV).

Beschäftigt Ihre Unternehmung mindestens 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Sie diese vorgängig konsultieren. Sie müssen ihnen die Möglichkeit geben, eigene Vorschläge zu unterbreiten, wie Kündigungen vermieden, die Anzahl der Betroffenen beschränkt und die Folgen gemildert werden können (Art. 335f OR). 

Meldepflicht nach Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG)

Arbeitgeber müssen Entlassungen einer grösseren Anzahl von Arbeitnehmenden sowie Betriebsschliessungen dem zuständigen Arbeitsamt melden. Diese Meldung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen, jedoch spätestens zum Zeitpunkt, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden. 

Stellen Sie uns nachstehende Informationen zur Verfügung:

  • Anzahl, Geschlecht, Alter, Wohnort und Herkunft der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  • Grund der Umstrukturierung, Betriebsschliessung oder Verlagerung
  • Den Arbeitsbereich und die Funktionen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • den Zeitpunkt der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen

Massenentlassung nach Obligationenrecht (OR)

Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers stehen.

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn die Kündigungen ein bestimmtes Ausmass annehmen:

  • mindestens zehn Personen in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten
  • mindestens 10 Prozent der Beschäftigten in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Personen beschäftigen
  • mindestens 30 Personen in Betrieben mit in der Regel mindestens 300 Beschäftigten 

Beabsichtigt ein Arbeitgeber eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu konsultieren (Art. 335f OR). Er gibt ihnen die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie Kündigungen vermieden, die Anzahl der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt und die Folgen gemildert werden können.

Der Arbeitgeber hat dem Amt für Wirtschaft und Arbeit jede beabsichtigte Massenentlassung und jeweils die Ergebnisse aus dem Konsultationsverfahren schriftlich mitzuteilen.

Unterstützungen für betroffene Mitarbeitende